BGer 8C_76/2018 | |||
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BGer 8C_76/2018 vom 15.02.2018 | |
8C_76/2018
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Urteil vom 15. Februar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Departement des Innern des Kantons Solothurn,
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2. Zweckverband Sozialregion X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 9. Januar 2018 (VWBES.2018.4).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 208 an A.________, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids aufgefordert und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden, namentlich bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 23. Januar 2018 eingereichte Eingabe, welcher eine Kopie des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 beiliegt,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt,
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dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335),
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dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll; lediglich zu behaupten, der Beschwerdeführer habe einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten, indem er sich schon vor der verfahrensleitenden Verfügung (des Departementes des Innern des Kantons Solothurn [Ddl]) vom 21. Dezember 2017 bei seiner Krankenkasse verschuldet habe, und der Zweckverband Sozialregion X.________ habe gegen Art. 12 BV verstossen, weil er auf die "Bedürftigkeit von Sozialhilfeleistungen" nicht eingegangen sei, reicht zur Begründung nicht aus,
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dass der Beschwerdeführer (welcher am 22. September 2017 bei der Sozialregion X.________ um Unterstützung mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe ersucht und deren abschlägige Verfügung vom 15. November 2017 beschwerdeweise beim DdI angefochten hatte) im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das DdI über seine Beschwerde noch gar nicht entschieden, sondern vorerst lediglich eine verfahrensleitende Verfügung vom 21. Dezember 2017 betreffend aufschiebender Wirkung der Beschwerde erlassen hat,
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dass das kantonale Gericht, bei ausstehendem Entscheid des DdI betreffend Sozialhilfe, zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gar nicht Stellung beziehen konnte und durfte,
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dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Februar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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