BGer 5F_4/2018 | |||
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BGer 5F_4/2018 vom 19.02.2018 |
5F_4/2018 |
Urteil vom 19. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt U.________,
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Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
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untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
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Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
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Politische Gemeinde U.________.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 5A_449/2017 und 1C_107/2017; Beschwerde gegen diverse kantonale Akte.
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Sachverhalt: | |
Im Zusammenhang mit einer von der Versicherung C.________ AG gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung erging am 22. Juni 2017 das bundesgerichtliche Urteil 5A_449/2017, mit welchem es auf die Beschwerde von A.A.________ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht eintrat.
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Mit als "Verfassungsbeschwerde" betitelter Eingabe vom 3. Februar 2018 behauptet A.A.________ die Nichtigkeit des Urteils 5A_449/2017 und ferner des Urteils 1C_107/2017 sowie einer ganzen Reihe kantonaler und kommunaler Entscheide und Verfügungen und von Strafbefehlen; sodann wird auch die Nichtigkeit des gesamten Betreibungsverfahrens und der Eingangsanzeige im Verfahren 5A_81/2018 (in welchem am 30. Januar 2018 der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid ergangen ist) behauptet. Ferner wird die Feststellung widerrechtlicher Handlungen durch den Präsidenten der Anklagekammer und durch den ersten Staatsanwalt verlangt.
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Erwägungen: | |
1. Soweit sich die Eingabe gegen bundesgerichtliche Urteile richtet, namentlich gegen das Urteil 5A_449/2017, ist sie sinngemäss als Revisionsgesuch zu interpretieren. Indes werden keinerlei Revisionsgründe geltend gemacht, geschweige denn substanziiert, weshalb es an den Eintretensvoraussetzungen fehlt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 121 ff. BGG).
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2. Soweit die Feststellung widerrechtlicher Handlungen seitens kantonaler Organe verlangt wird, hat die Eingabe aufsichtsrechtlichen Charakter. Indes hat das Bundesgericht bezüglich kantonaler Instanzen und Organe weder Aufsichts- noch Weisungskompetenzen, so dass es auch insoweit an den Eintretensvoraussetzungen mangelt.
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3. Im Übrigen ist die Eingabe als Beschwerde aufzufassen.
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Soweit sie sich gegen anderes als Entscheide oberster kantonaler Instanzen richtet, mangelt es wegen fehlender Ausschöpfung des Instanzenzuges an den Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
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Soweit sie sich gegen die Entscheide des Kantonsgerichts vom 8. Juni und 8. August 2017 richtet, handelt es sich um diejenigen, welche den bundesgerichtlichen Urteilen 5A_449/2017 und 5A_81/2018 zugrunde lagen. Diese beiden Urteile sind rechtskräftig (Art. 61 BGG) und die kantonalen Ausgangsentscheidungen können nicht ein halbes Jahr nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erneut in Frage gestellt werden. Zulässig wären einzig hinreichend substanziierte Revisionsbegehren in Bezug auf die Bundesgerichtsurteile (dazu E. 1).
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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe insgesamt nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5. Schliesslich sei der Gesuchsteller/Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht angesichts seiner notorisch querulatorischen Beschwerdeführung vorbehält, Eingaben ähnlicher Art fortan unbeantwortet abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Eingabe vom 3. Februar 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Politischen Gemeinde U.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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