BGer 6B_1027/2017 | |||
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BGer 6B_1027/2017 vom 19.02.2018 |
6B_1027/2017, 6B_1028/2017 |
Urteil vom 19. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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6B_1027/2017
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Känzig,
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Beschwerdegegner,
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und
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6B_1028/2017
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Tätlichkeiten, Diebstahl etc.),
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. August 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
B.C.________ soll A.C.________ am Abend des 11. Mai 2011 im Wohnzimmer der gemeinsamen Mutter eine Mappe mit Dokumenten entrissen und ihn gegen den Fernsehapparat gestossen haben. In der Mappe sollen sich namentlich zwei von A.C.________ vorbereitete Briefe befunden haben, die von der Mutter kurz zuvor unterzeichnet worden seien. Während es sich beim ersten Dokument um einen Beweis für den tatsächlichen Willen der Mutter betreffend die Stellung von A.C.________ in der Familienfirma gehandelt habe, soll das zweite ein Begleitschreiben gewesen sein. Nach dem Entreissen habe B.C.________ das Wohnzimmer verlassen. Um A.C.________ an der Verfolgung zu hindern, habe sich die ebenfalls anwesende Haushälterin der Mutter, D.________, zwei Mal in den Weg von A.C.________ gestellt und die Wohnzimmertüre sowie die Wohnungstüre abgeschlossen, wodurch A.C.________ das Wohnzimmer nicht habe verlassen können. Als B.C.________ zurückgekommen sei, habe er versucht, A.C.________ daran zu hindern, die Polizei zu rufen.
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B. | |
Am 13. Mai 2011 erstattete A.C.________ Strafanzeige gegen B.C.________ und D.________ wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, Raubs, Sachentziehung, Unterdrückung von Urkunden, Nötigung und Freiheitsberaubung.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Strafuntersuchung gegen B.C.________ und D.________ am 15. März 2012 ein und überwies die Akten zur weiteren Veranlassung an das Stadtrichteramt Zürich. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.C.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2012 gut.
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Am 19. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren gegen B.C.________ und D.________ abermals ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden von A.C.________ wies das Obergericht mit Beschlüssen vom 11. August 2017 ab.
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C. | |
A.C.________ beantragt mit Beschwerden in Strafsachen, die obergerichtlichen Beschlüsse vom 11. August 2017 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.C.________ und D.________ unverzüglich wiederaufzunehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerden betreffen denselben Beschwerdeführer und denselben Lebenssachverhalt, weshalb sie gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln sind (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteil 6B_701/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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2.2. Zu seiner Legitimation trägt der Beschwerdeführer vor, er habe sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert und Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche gestellt. Die Bezifferung und Begründung der gestellten Zivilansprüche habe er sich ausdrücklich vorbehalten, was gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zulässig sei. Durch das Verhalten der Beschwerdegegner 2 am Abend des 11. Mai 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner psychischen und physischen Integrität sowie in seinem Eigentum verletzt worden, was einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR begründe. Er nennt in diesem Zusammenhang die handgreifliche Auseinandersetzung, das Entreissen der Mappe mit den Dokumenten, das Stossen gegen den Fernsehapparat und das Einschliessen im Wohnzimmer. Der Beschwerdeführer habe für den Verlust der Dokumente einen Schadenersatzanspruch. Die Genugtuungsansprüche gründeten im Einsperren im Wohnzimmer, was bei ihm "zu einer Art Schock" geführt habe. Er sei nach der Tat verängstigt gewesen und habe Mühe gehabt, sich im Alltag wieder zurechtzufinden, was auch der polizeiliche Wahrnehmungsbericht bestätige.
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2.3. Ob dies für die Begründung der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, ist fraglich, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie der Untersuchungs- und Offizialmaxime. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht genügend untersucht. Weder seine Mutter noch die herbeigerufenen Polizeibeamten seien einvernommen worden.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen klar und zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 3.2.1). Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; mit Hinweisen).
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor oder wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; mit Hinweisen).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Anschuldigungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Aus den Akten ergebe sich, dass die Stadtpolizei Zürich, welche den Beschwerdeführer am fraglichen Abend angetroffen habe, wegen Verdachts auf eine "geistige Veränderung" rapportiert habe. Aus dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer obsessiv nach den angeblich verschwundenen Dokumenten gesucht und die Angst geäussert habe, der Beschwerdegegner 2 könnte die Mutter vergiften.
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Aus den Protokollen der drei Einvernahmen ergebe sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sehr strukturiert und logisch erschienen. Zum Beispiel habe er vorgebracht, er würde einen Angriff auf ihn nur verstehen, wenn er T-Shirt und Jeans getragen hätte, nicht jedoch in Anzug mit Seidenhemd. Des Weiteren habe er ausgeführt, der Anruf bei der Feuerwehr sei nicht grundsätzlich falsch gewesen, weil diese ja Leitern gehabt hätte, über die er die Wohnung durch das Fenster hätte verlassen können. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, Fragen direkt zu beantworten. Überdies habe er sich bei den Ausführungen zur Sache immer wieder in Details verloren. Auch habe er sich in Widersprüche verstrickt. So habe er unterschiedliche Ausführungen darüber gemacht, wann er sich veranlasst gesehen habe, die Polizei zu alarmieren. Ferner lägen auch Ungereimtheiten hinsichtlich des geschilderten Zeitablaufs vor.
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Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit diverse Strafverfahren gegen seine Brüder in Gang gebracht. Auf die Frage, wie viele Verfahren er gegen seine Brüder und andere Personen führe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dies sei geheim. Auf detaillierte Nachfrage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die früheren Vorwürfe zu konkretisieren und nachvollziehbar zu erläutern. Während der Befragung habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Umstand, dass er nicht mehr für die Portfolios in der Familienfirma zuständig sein sollte, eine Gefährdung seines Lebens gesehen habe.
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Die Stadtpolizei Zürich habe den Beschwerdeführer bereits am 13. Februar 2014 wegen psychisch auffälligen Verhaltens rapportiert. Hintergrund sei eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 gewesen. Die Stadtpolizei Zürich habe festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich bei der Einvernahme psychisch eher auffällig verhalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft sogar zugegeben, er habe im Dezember 2007 zur Erwirkung eines sofortigen Polizeieinsatzes wider besseres Wissen behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe eine Bombe in seinen Briefkasten gelegt.
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3.3.2. Den Angaben des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegner 2 gegenüber, die miteinander in Einklang stünden. Beide hätten übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Der Beschwerdegegner 2 habe die Beschwerdegegnerin 2 gebeten, die Polizei anzurufen, was auch der Beschwerdeführer bestätigt habe. Weshalb der Beschwerdegegner 2 nach der angeblichen Wegnahme von Dokumenten die Polizei hätte aufbieten sollen, erhelle nicht. Des Weiteren erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine solch zierliche Person wie die Beschwerdegegnerin 2 dem körperlich überlegenen Beschwerdeführer hätte in den Weg stellen sollen.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; mit Hinweisen; Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen.
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Hingegen kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Aussagen des Strafklägers wenig glaubhaft sind und wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände auch aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243; Urteil 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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3.4.2. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, indem sie von einer klaren Beweislage ausgeht. Sie durfte an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zweifeln und dessen Aussagen als unglaubhaft qualifizieren. Angesichts der stimmigen Aussagen der Beschwerdegegner 2 durfte die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht willkürfrei verneinen. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO oder des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die rechtliche Tragweite dieses Grundsatzes verkannt haben könnte, liegen nicht vor.
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3.4.3. Ebenfalls zu keiner Kritik gibt Anlass, dass keine weiteren Beweise abgenommen wurden. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, ist nicht ersichtlich, was eine Befragung der im Nachhinein eingetroffenen Polizeibeamten, deren Aufzeichnungen, die Aufzeichnungen der Notrufmeldungen, die Befragung der weiteren Mieter der Liegenschaft sowie der im Gebäude anwesenden Gäste zur Abklärung der Vorwürfe beizutragen vermöchten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass eine Wiederholung der Einvernahmen etwas Neues zu Tage bringt.
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Wohl trifft zu, dass sich eine Mutter bei einem Raub eines Sohnes zum Nachteil eines anderen Sohnes nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Vorliegend ist die Mutter des Beschwerdeführers aber bereits über 90 Jahre alt und deren Beiständin hat in der Strafuntersuchung vorgebracht, sie wolle keine Aussagen machen.
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Auch zur Schliessanlage der Wohnungstüre wurden zu Recht keine weiteren Beweise abgenommen. Selbst wenn die Wohnungstüre von innen verschliessbar sein sollte, beweist dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Türe tatsächlich verschlossen hat. Welche weiteren Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht hätten erhärten können, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_1027/2017 und 6B_1028/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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