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Informationen zum Dokument  BGer 1B_54/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_54/2018 vom 20.02.2018
 
 
1B_54/2018
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden, II. Strafkammer, vom 20. Dezember 2017 (SK2 17 32).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen reichten A.________ und B.________ zwischen dem 6. September 2016 und dem 12. Juli 2017 gegen verschiedene Personen Strafanzeigen ein wegen Drohung etc. und stellten die entsprechenden Strafanträge. Sie stellten dabei in den verschiedenen Verfahren jeweils Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welche sie auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 4. August 2017 ergänzten.
1
Am 17. August 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ und B.________ mit Wirkung ab dem 4. August 2017 insoweit unentgeltliche Rechtspflege, als sie sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreite. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands lehnte sie dagegen ab.
2
Mit Beschluss SK2 17 32 vom 20. Dezember 2017 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde von A.________ und B.________ insoweit gut, als es ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, wie sie ihnen bereits von der Staatsanwaltschaft zugestanden worden war, mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2016 erteilte. Es nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach keine Parteientschädigungen zu.
3
 
B.
 
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2018 beantragen A.________ und B.________ festzustellen, dass ihnen das Kantonsgericht zu Unrecht Akteneinsicht verweigert habe, es anzuweisen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren, oder hilfsweise, soweit die Akten dem Bundesgericht vorlägen, ihnen Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren zu gewähren oder hilfsweise festzustellen, dass sie ein Recht auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft hätten. Es seien ihnen die Kosten für ihren Anwalt und ihren Termin bei diesem zu ersetzen, es sei ihnen ein unentgeltlicher Anwalt beizuordnen und es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.
4
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für die Beschwerdeführer in den verschiedenen Strafverfahren, an denen sie als Privatkläger beteiligt sind. Das Kantonsgericht hatte nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführern in diesen Strafverfahren Akteneinsicht zu gewähren sei. Es hat die Beschwerdeführer lediglich (und zutreffend) daraufhin gewiesen, dass sie nach Art. 101 StPO bei der jeweiligen Verfahrensleitung Akteneinsicht verlangen können. War aber somit die Akteneinsicht in den Strafverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, kann dies auch nicht Thema des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als das Bundesgericht ersucht wird, ihnen Akteneinsicht zu gewähren oder die kantonalen Instanzen anzuweisen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren.
6
1.2. Die Verfahrensleitung kann den Privatklägern für die Durchsetzung von Zivilansprüchen unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihnen, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 136 StPO). Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, dass sie in den Strafverfahren überhaupt Zivilansprüche geltend machen, geschweige denn, dass für deren Durchsetzung der Beistand eines Rechtsanwaltes erforderlich wäre. Sie verkennen, dass für die Durchsetzung des Strafanspruchs die Staatsanwaltschaft verantwortlich ist (Art. 16 StPO) und sie keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beanspruchen können, um im Strafverfahren als Privatkläger auf die strafrechtliche Verurteilung der angezeigten Personen hinzuwirken.
7
1.3. Die Frage einer Entschädigung für die Kosten der Konsultation eines Anwaltes im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht war Gegenstand des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils 1B_4 und 5/2018 vom 18. Januar 2018 und kann dementsprechend nicht nochmals im vorliegenden Verfahren aufgeworfen werden.
8
1.4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann noch einmal von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen sind, dass bei allfälligen weiteren aussichtslosen Beschwerden in dieser Sache Kosten erhoben werden müssten.
9
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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