BGer 5A_869/2017 | |||
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BGer 5A_869/2017 vom 20.02.2018 |
5A_869/2017 |
Urteil vom 20. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
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2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Oktober 2017 (PS170218-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Gegen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon mehrere Betreibungen hängig. Auf Begehren des Kantons Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzog das Betreibungsamt am 5. April 2017 gegenüber A.A.________ die Pfändung Nr. www für ausstehende Steuern.
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A.b. Mit der Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2017 wurden A.A.________ die gepfändeten Gegenstände und Forderungen mitgeteilt. Der Schuldner erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter; strittig waren verschiedene Positionen in der Pfändungsurkunde, die Berücksichtigung der durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern, die Sistierung der Verwertung und die Entlassung von Gegenständen aus der Pfändung. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 6. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.A.________ gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichte Beschwerde am 12. Oktober 2017 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 16. November 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen stattfinden dürfen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über den Vollzug einer Pfändung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz nahm zu den strittigen Positionen Nr. 1, 3, 27-54 der Pfändungsurkunde im Einzelnen Stellung, obwohl sie die prozessualen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde nicht durchwegs als gegeben erachtete. Sie kam zum Schluss, dass sich hier keine Korrektur aufdränge. Zudem sei eine Sistierung der Verwertung nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könne auch keine Entlassung bereits gepfändeter Gegenstände geprüft werden.
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2.2. Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Pfändungsurkunde fehlerhaft und unvollständig sei. Weiter besteht er darauf, dass die Verwertung der bei ihm gepfändeten Vermögenswerte zu sistieren sei. Zudem müsse die Liegenschaft U.________ aus der Pfändung entlassen werden.
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3. Anlass der Beschwerde bildet die Pfändung verschiedener Gegenstände und Forderungen des Schuldners.
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3.1. Über jede Pfändung wird ein Protokoll aufgenommen. Nach vollzogener Pfändung wird die Pfändungsurkunde erstellt und mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten versehen. Sie bezeichnet den Gläubiger, den Schuldner, den Forderungsbetrag, den Zeitpunkt der Pfändung und die gepfändeten Vermögenswerte samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG; Formulare für das Pfändungsverfahren Nr. 6, 7). Die Pfändung muss klar bestimmte Gegenstände erfassen, andernfalls sie von der Praxis als nichtig betrachtet wird (BGE 131 III 237 E. 2.1). Hingegen ist es beispielsweise nicht notwendig, die zahlreichen Gegenstände, die sich in einem Container befinden, dessen Inhalt bekannt ist, im Einzelnen genau zu bezeichnen (BGE 132 III 281 E. 1; 114 III 75 E. 1; 107 III 78 E. 2). Bei der Pfändung von Grundstücken oder Miteigentumsanteilen sind zudem die Vorschriften der VZG (Art. 8 ff. und Art. 23 ff.) zu beachten.
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3.2. Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zur Anfechtung nach Art. 17 SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens (Art. 17 Abs. 1 SchKG; JEANDIN/SABETI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 17 zu Art. 112). Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinen schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Die Legitimation des Beschwerdeführers kann nicht abstrakt beurteilt werden, darüber ist anhand der konkreten Umstände und insbesondere dem unmittelbaren Einfluss der strittigen Verfügung auf seine Stellung zu befinden (MAIER/VAGNATO, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 17).
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3.3. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, die kantonale Aufsichtsbehörde habe auf Beschwerde hin die Pfändungsurkunde uneingeschränkt zu prüfen und zwar unabhängig einer persönlichen Betroffenheit sowie losgelöst von etwelchen prozessualen Vorgaben. Zudem hätte er als Laie von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde auf den Mangel seiner Eingabe hingewiesen werden müssen. Aus diesen Vorbringen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG nach wie vor verkennt. Ungeachtet der diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz besteht er auf einer voraussetzungslosen Prüfung der Pfändungsurkunde, ohne sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen.
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3.3.1. So verlangt er vor Bundesgericht erneut die Korrektur von Position Nr. 1 der Pfändungsurkunde. Seine Darlehensforderung gegenüber der C.________ AG in Liq. laute auf Fr. 3 Mio. statt auf nur Fr. 2 Mio. wie protokolliert. Seiner Ansicht nach hatte das Betreibungsamt die massgeblichen Dokumente falsch ausgelegt, wobei er den Sachverhalt gegenüber der Vorinstanz nicht nur behauptet, sondern auch belegt habe. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Erwägung wiedergegeben, mit welcher dem Beschwerdeführer die Bedeutung des Beschriebs der Forderung mit Schätzwert von Fr. 1.-- erläutert werde. Dem Beschwerdeführer erwachse kein Nachteil, womit er kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur habe. Davon abgesehen erweise sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Er beziehe sich für seinen Standpunkt auf ein Pfändungsprotokoll eines vorangegangenen Verfahrens, welches drei Darlehensforderungen aufführe. Er hätte den Zusammenhang seiner verschiedenen Forderungen im Einzelnen aufzeigen und auf diese Weise Klarheit schaffen müssen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm aus der Position Nr. 1 der Pfändungsurkunde - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein persönlicher Nachteil erwachsen und ein Interesse an der Abänderung der Pfändungsurkunde bestehen könnte. Er genügt auch in der Sache den Begründungsanforderungen nicht. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt willkürlich sein sollte, aufgrund dessen das Betreibungsamt die gepfändete Forderung bestimmt hatte. Damit kann auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Position Nr. 1 der Pfändungsurkunde insgesamt nicht eingetreten werden.
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3.3.2. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht sein Bestreben, die durch die Verwertung seines Miteigentumsanteils am Grundstück in U.________ anfallenden Grundstückgewinnsteuern in der Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde bereits zu erwähnen. Er erachtet dies als zweckmässig und zudem im Interesse der Gläubiger der vorangehenden Pfandstellen. Wie ihm die Vorinstanz erläutert hat, kann nur Beschwerde erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung dartun kann. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auch in der Sache setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang - ungeachtet der fehlenden Beschwer - betont, dass eine Angabe der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde nicht zwingend sei, sondern auf einer blossen Spekulation über den Verwertungserlös beruhen würde. Daher bestehe hier ein erhebliches Ermessen des Betreibungsbeamten. Dem stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bloss seine Berechnung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 523'392.-- gegenüber, welche den Verwertungserlös sicher übersteigen würde. Daraus folgert er, dass sein Liegenschaftsanteil gar nicht verwertet werden dürfe. Zwar stellen die durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern praxisgemäss Verwertungskosten dar und sind deshalb vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen und vor der Verteilung des Nettoerlöses an die Gläubiger zu tilgen (BGE 134 III 37 E. 4.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, inwieweit das Betreibungsamt in Bezug auf die Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde eine Rechtsverletzung begangen oder sein Ermessen überschritten haben sollte, als es die anfallende Grundstückgewinnsteuer nicht bereits vorab berücksichtigt hat. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.3.3. Auch das Bestreben des Beschwerdeführers, seine Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in U.________ "aus der Pfändung zu entlassen", kann nicht zum Erfolg führen. Er hat diesen Antrag bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (mit Eingabe vom 30. August 2017) gestellt, nachdem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Seiner Ansicht nach können in einem Beschwerdeverfahren jederzeit neue Begehren gestellt werden. Dass dies nicht der Fall ist, hat ihm die Vorinstanz bereits erläutert. Zudem hat sie ihn auf ihre Ausführungen zur Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde verwiesen und dabei vor allem die Tragweite der bei der Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern betont. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Erstinstanz auf die ganze Thematik einer Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht nicht eingegangen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beruft er sich erneut auf Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach Gegenstände nicht gepfändet werden dürfen, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass eine Wegnahme nicht gerechtfertigt ist. Zwar ist das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung zur entsprechenden Prüfung verpflichtet. Bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung steht ihm allerdings ein Ermessen zu, welches der Kontrolle der Aufsichtsbehörden untersteht (BGE 85 III 118 S. 120/121; 100 III 16 E. 2; 119 III 118 E. 4; u.a. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 124 zu Art. 17, N. 36 zu Art. 18). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.1). Eine rechtswidrige Ermessensausübung, d.h. eine Rechtsverletzung wird im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich dargelegt, dass seinem Antrag auf Entlassung von Gegenständen aus der Pfändung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur in einem Fall von Nichtigkeit gefolgt werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.3.4. Weiter verlangt der Beschwerdeführer eine Korrektur der Positionen Nr. 27-51 der Pfändungsurkunde. Hierbei handelt es sich um seinen Liquidationsanteil am Weinkeller der Liegenschaft in U.________. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers stimmt die Anzahl der verzeichneten Weinflaschen nicht. Zudem stünden sie vollumfänglich im Eigentum seiner Ehefrau. Die Vorinstanz sah in den Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund, die Pfändungsurkunde wie verlangt anzupassen. Sie wies ihn insbesondere darauf hin, dass jede Betreibung ein eigenständiges Verfahren bilde. Daher könne nicht von den Angaben in einer Pfändungsurkunde auf diejenigen in einer anderen geschlossen werden. Dies gelte für die Angaben zu den Weinflaschen wie auch für die Drittansprache am gepfändeten Gut. Eine tatsächlich falsche Angabe in einer Pfändungsurkunde wäre zu begründen gewesen, wozu ein blosser Hinweis auf ein anderes Verfahren nicht genüge. Zum aktuellen Weinbestand vermerkte die Vorinstanz, die Nutzung des gemeinsamen Weinvorrates wäre ohnehin zulässig gewesen, sofern dieser nicht bereits von einer vorangehenden Pfändung erfasst worden wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung, die ungeachtet des prozessualen Novenverbotes verfasst wurde, nicht einmal ansatzweise auseinander. Die Notwendigkeit einer Korrektur der Positionen Nr. 27-51 wird daraus nicht erkennbar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.3.5. Schliesslich strebt der Beschwerdeführer die Sistierung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaft in U.________ an. Er wiederholt vor Bundesgericht seinen bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich seiner Ansicht nach, da die Pfändungsgläubiger aus den Miet- und Pachtzinsen anderer gepfändeter Liegenschaften von rund Fr. 1 Mio. wenigstens teilweise befriedigt werden könnten. Über den Umfang der Pfandhaft hätten die zuständigen Bezirksgerichte jedoch noch nicht entschieden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Sistierung dargetan habe. Ein solches könnte zudem auch nicht darin liegen, dass er die Pfändungsgläubiger lieber aus andern Mitteln als aus dem Erlös der zu verwertenden Liegenschaft befriedigen möchte; die Vorinstanz hat an die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs erinnert. Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz nunmehr vorwirft, seiner "eleganten Lösung" nicht gefolgt zu sein, genügt er der erforderlichen Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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