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Informationen zum Dokument  BGer 5A_871/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_871/2017 vom 20.02.2018
 
 
5A_871/2017
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staat Zürich,
 
2. Gemeinde U.________,
 
3. Reformierte und Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,
 
alle drei vertreten durch das Steueramt der
 
Gemeinde U.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Oktober 2017 (PS170220-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Gegen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon mehrere Betreibungen hängig. Auf Begehren des Staates Zürich, der Gemeinde U.________ und der reformierten und römisch-katholischen Kirchgemeinde vollzog das Betreibungsamt am 3. Januar 2017 gegenüber B.A.________ die Pfändung Nr. xxx für ausstehende Steuern.
1
A.b. Mit der Pfändungsurkunde vom 17. Februar 2017 wurden B.A.________ die gepfändeten Gegenstände und Forderungen mitgeteilt. Die Schuldnerin erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter; strittig waren verschiedene Positionen in der Pfändungsurkunde, die Berücksichtigung der durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern, die Neuschätzung einer Liegenschaft, die Sistierung der Verwertung und die Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung. Das Bezirksgericht trat auf die Beschwerde am 6. September 2017 nicht ein.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die von B.A.________ gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde am 12. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 ist B.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 16. November 2017 in dem Sinne gutgeheissen, als dass während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen stattfinden dürfen.
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Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über den Vollzug einer Pfändung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz nahm zu den strittigen Positionen Nr. 3, 5, 53 und 54 der Pfändungsurkunde im Einzelnen Stellung, obwohl sie die prozessualen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde nicht durchwegs als gegeben erachtete. Sie kam zum Schluss, dass sich hier keine Korrektur aufdränge. Zudem sei eine Sistierung der Verwertung nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren könne auch keine Entlassung bereits gepfändeter Gegenstände geprüft werden.
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2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Pfändungsurkunde fehlerhaft und unvollständig sei. Weiter besteht sie darauf, dass die Verwertung der bei ihr gepfändeten Vermögenswerte zu sistieren sei. Zudem müsse die Liegenschaft U.________ aus der Pfändung entlassen werden.
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3. Anlass der Beschwerde bildet die Pfändung verschiedener Gegenstände und Forderungen der Schuldnerin.
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3.1. Über jede Pfändung wird ein Protokoll aufgenommen. Nach vollzogener Pfändung wird die Pfändungsurkunde erstellt und mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten versehen. Sie bezeichnet den Gläubiger, den Schuldner, den Forderungsbetrag, den Zeitpunkt der Pfändung und die gepfändeten Vermögenswerte samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG; Formulare für das Pfändungsverfahren Nr. 6, 7). Die Pfändung muss klar bestimmte Gegenstände erfassen, andernfalls sie von der Praxis als nichtig betrachtet wird (BGE 131 III 237 E. 2.1). Hingegen ist es beispielsweise nicht notwendig, die zahlreichen Gegenstände, die sich in einem Container befinden, dessen Inhalt bekannt ist, im Einzelnen genau zu bezeichnen (BGE 132 III 281 E. 1; 114 III 75 E. 1; 107 III 78 E. 2). Bei der Pfändung von Grundstücken oder Miteigentumsanteilen sind zudem die Vorschriften der VZG (Art. 8 ff. und Art. 23 ff.) zu beachten.
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3.2. Mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnt die Frist zur Anfechtung nach Art. 17 SchKG zu laufen. Gerügt werden kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens (Art. 17 Abs. 1 SchKG; JEANDIN/SABETI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 17 zu Art. 112). Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinen schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Die Legitimation der Beschwerdeführerin kann nicht abstrakt beurteilt werden, darüber ist anhand der konkreten Umstände und insbesondere dem unmittelbaren Einfluss der strittigen Verfügung auf ihre Stellung zu befinden (MAIER/VAGNATO, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 17).
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3.3. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Ansicht, die kantonale Aufsichtsbehörde habe auf Beschwerde hin die Pfändungsurkunde uneingeschränkt zu prüfen und zwar unabhängig einer persönlichen Betroffenheit und losgelöst von etwelchen prozessualen Vorgaben. Zudem hätte sie als Laiin von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde auf den Mangel ihrer Eingabe hingewiesen werden müssen. Aus diesen Vorbringen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG nach wie vor verkennt. Ungeachtet der diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz besteht sie auf einer voraussetzungslosen Prüfung der Pfändungsurkunde, ohne sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
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3.3.1. So verlangt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneut die Korrektur von Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde. Ihre Darlehensforderung gegenüber der C.________ AG in Liq. belaufe sich auf Fr. 5 Mio. statt nur auf Fr. 4 Mio., wie sie in der kantonalen Beschwerde bereits dargelegt habe. Die Vorinstanz bestreite den effektiven Betrag nicht, sei aber trotzdem nicht bereit, die Pfändungsurkunde zu korrigieren. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Erwägung wiedergegeben, mit welcher dem Beschwerdeführer die Bedeutung des Beschriebs der Forderung mit Schätzwert von Fr. 1.-- erläutert werde. Gemäss der vorinstanzlichen Auffassung habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges und auch kein praktisches Interesse an der verlangten Korrektur. Zudem begnüge sie sich mit der Bestreitung des in Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde aufgenommenen Betrages. Demzufolge ist die Vorinstanz auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zwei Begründungsansätzen überhaupt nicht auseinander. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb die Vorinstanz hätte eintreten und die Pfändungsurkunde in ihrem Sinne anpassen müssen. Damit kann auf die Kritik an der Position Nr. 3 der Pfändungsurkunde nicht eingetreten werden.
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3.3.2. Die Beschwerdeführerin erneuert vor Bundesgericht ihr Bestreben, die durch die Verwertung der Liegenschaften in U.________, V.________ und W.________/X.________ anfallenden Grundstückgewinnsteuern in den Positionen Nr. 5, 53 und 54 bereits zu erwähnen. Sie erachtet dies als zweckmässig und zudem im Interesse der Gläubiger der vorangehenden Pfandstellen. Wie ihr die Vorinstanz erläutert hat, kann nur Beschwerde erheben, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung geltend machen könne. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auch in der Sache setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang - ungeachtet der fehlenden Beschwer - betont, dass eine Angabe der Grundstückgewinnsteuer in der Pfändungsurkunde nicht zwingend sei, sondern auf einer blossen Spekulation über den Verwertungserlös beruhen würde. Daher bestehe hier ein erhebliches Ermessen des Betreibungsbeamten. Dem stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht bloss ihre Berechnung der Grundstückgewinnsteuern für die Liegenschaften in V.________ und U.________ gegenüber, welche den Verwertungserlös sicher übersteigen würden. Daraus leitet sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse ab, dass die Gläubiger nicht eine Verwertung einleiten, die ihnen nichts bringe. Wohl stellen die durch die Verwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern praxisgemäss Verwertungskosten dar und sind deshalb vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen und vor der Verteilung des Nettoerlöses an die Gläubiger zu tilgen (BGE 134 III 37 E. 4.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennen, inwieweit das Betreibungsamt in Bezug auf die Positionen Nr. 5, 53 und 54 der Pfändungsurkunde eine Rechtsverletzung begangen oder sein Ermessen überschritten haben sollte, als es die anfallende Grundstückgewinnsteuer nicht bereits vorab berücksichtigt hat. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.3.3. Damit kann auch das Bestreben der Beschwerdeführerin, ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in U.________ "aus der Pfändung zu entlassen", nicht zum Erfolg führen. Sie hat diesen Antrag bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (mit Eingabe vom 30. August 2017) gestellt, nachdem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Ihrer Ansicht nach können in einem Beschwerdeverfahren jederzeit neue Begehren gestellt werden. Dass dies nicht der Fall ist, hat ihr die Vorinstanz bereits erläutert. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Erstinstanz auf die ganze Thematik einer Entlassung von gepfändeten Gegenständen aus der Pfändung gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG zu Recht nicht eingegangen sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen beruft sie sich erneut auf Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach Gegenstände nicht gepfändet werden dürfen, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass eine Wegnahme nicht gerechtfertigt ist. Zwar ist das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung zur entsprechenden Prüfung verpflichtet. Bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung steht ihm allerdings ein Ermessen zu, welches der Kontrolle der Aufsichtsbehörden untersteht (BGE 85 III 118 S. 120/121; 100 III 16 E. 2; 119 III 118 E. 4; u.a. LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 124 zu Art. 17, N. 36 zu Art. 18). Ein Rechtsverstoss liegt vor, wenn das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde das (in Art. 92 Abs. 2 SchKG gewährte) Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 3.1). Eine rechtswidrige Ermessensausübung, d.h. eine Rechtsverletzung wird im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dargetan. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin schliesslich dargelegt, dass ihrem Antrag auf Entlassung von Gegenständen aus der Pfändung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur in einem Fall von Nichtigkeit gefolgt werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.3.4. Schliesslich strebt die Beschwerdeführerin die Sistierung der Verwertung der gepfändeten Liegenschaft in U.________ an. Sie wiederholt vor Bundesgericht ihren bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich ihrer Ansicht nach, da die Pfändungsgläubiger aus den Miet- und Pachtzinsen anderer gepfändeter Liegenschaften von rund Fr. 1 Mio. wenigstens teilweise befriedigt werden könnten. Über den Umfang der Pfandhaft hätten die zuständigen Bezirksgerichte jedoch noch nicht entschieden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Sistierung dargetan habe. Ein solches könnte zudem auch nicht darin liegen, dass sie die Pfändungsgläubiger lieber aus andern Mitteln als aus dem Erlös der zu verwertenden Liegenschaft befriedigen möchte; die Vorinstanz hat an die Möglichkeit des Verwertungsaufschubs erinnert. Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nunmehr vorwirft, ihrer "eleganten Lösung" nicht gefolgt zu sein, genügt sie der erforderlichen Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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