BGer 6B_1408/2016 | |||
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BGer 6B_1408/2016 vom 20.02.2018 |
6B_1408/2016 |
Urteil vom 20. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. A.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Sexuelle Nötigung, stationäre therapeutische Massnahme, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 23. August 2016 (SK 15 118).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 26. Januar 2015 der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Pornografie schuldig. Vom Vorwurf der Begehung dieser Delikte in weiteren Fällen sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft von 545 Tagen rechnete das Regionalgericht X.________ auf die Freiheitsstrafe an. Überdies ordnete es eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB an. Der Vollzug der Massnahme habe der Freiheitsstrafe vorauszugehen. Schliesslich verurteilte ihn das Gericht zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 4'000.-- an A.________ und eine weitere Zivilklägerin.
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B. | |
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl X.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23. August 2016 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche, soweit sie nicht - mangels Beanstandung in den beiden Berufungen - bereits in Rechtskraft erwachsen waren. Hinsichtlich eines einzigen eingeklagten Sachverhalts gelangte das Obergericht im Gegensatz zum Regionalgericht zu einer (weiteren) Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 545 Tagen wurden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Das Obergericht ordnete zudem eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB an, zu deren Gunsten es den Vollzug der Freiheitsstrafe aufschob. Im Zivilpunkt bestätigte es das regionalgerichtliche Urteil.
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Soweit letztinstanzlich von Bedeutung, geht das Obergericht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: X.________ hatte sowohl persönlich als auch auf elektronischem Wege Kontakt mit A.________ (Jg. 1994). Ungefähr ab 27. Juli 2013 setzte er sie mittels Chatnachrichten auf Facebook zunehmend unter grossen Druck, indem er im Chat sowohl unter seinem Namen wie auch (über einen sog. fake-account) als "Y.________" agierte. Dabei ging A.________ davon aus, dass es sich bei "Y.________" tatsächlich um eine Freundin von X.________ handelte. Dieser verfolgte das Ziel, A.________ dazu zu bewegen, ihren damaligen Freund zu verlassen. A.________ schenkte den im Vorfeld ausgesprochenen Drohungen Glauben, weswegen sie der Forderung nachkam und die Beziehung zu ihrem Freund beendete. Am Abend des 2. Augusts 2013 entschied sie sich jedoch aus freien Stücken, X.________ zu Hause aufzusuchen. Dort kam es in der Nacht vorab zu Zungenküssen, was A.________ zunächst ablehnte, schliesslich aber aus Angst vor den ihr angedrohten "Konsequenzen" zuliess. Danach verlangte X.________ von ihr Oralverkehr, was sie wiederum ablehnte. Daraufhin stellte X.________ A.________ erneut "Konsequenzen" in Aussicht und erklärte ihr, sie wisse ja, dass er den Frauen beim Sex gerne die Luft wegnehme. Konkret versetzte er A.________ in Angst, indem er ihr "zum Test" einen Plastiksack über den Kopf zog und ihr damit die Luftzufuhr unterbrach. Als sie zu zappeln begann, nahm er den Sack weg. Er sagte ihr, er sei "spitz" und kriege was er wolle, das wisse sie ja. Sie müsse ihn oral befriedigen, es sei denn, sie wolle Schmerzen. Er setzte sich rittlings auf A.________, welche auf dem Rücken lag. Durch das vorangegangene Luftwegnehmen und die Drohungen stand A.________ derart unter psychischem Druck, dass sie schliesslich - durch X.________ auch körperlich fixiert - den von diesem geforderten Oralverkehr vollzog. Nach seinem Orgasmus erklärte er ihr, sie sei jetzt sein Eigentum, sie solle ihn lieben und alles machen, was er verlange, wenn sie wolle, dass niemandem etwas passiere. A.________ schlief die Nacht bei X.________. Am andern Morgen machte er ihr Frühstück und liess sie gehen mit der Auflage, am Abend wiederzukommen, sonst werde sie bestraft.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, als er vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ freizusprechen und zu einer acht Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Von einer stationären Massnahme sei abzusehen, eventuell sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Für die erstandene Überhaft von 305 Tagen sei er angemessen zu entschädigen. Schliesslich sei die Zivilklage von A.________ abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Er rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und beanstandet die Abweisung seines Antrags auf Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz. Überdies macht er eine Verletzung von Bundesrecht geltend, indem die Vorinstanz das Nötigungsmittel des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" zu Unrecht bejahe.
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1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Willkür ist nicht gegeben, wenn eine andere Würdigung der Beweise auch möglich oder gar einleuchtender wäre (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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1.2. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Polizei (am 4. und am 5. August 2013) und die Staatsanwaltschaft (am 15. April 2014) sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als im Kerngeschehen grundsätzlich konstant, gleichbleibend und überzeugend. Sie stellt - unter anderen Beweismitteln - auch vollumfänglich darauf ab.
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Zu ihrer Einschätzung eines glaubhaften und widerspruchsfreien Aussageverhaltens gelangt die Vorinstanz durch eine eingehende Auswertung der Angaben in den verschiedenen Verfahrensstadien. Das Tatgeschehen werde (zunächst in freier Erzählung) stets ausführlich und detailliert geschildert. Insbesondere die mannigfachen Drohungen des Beschwerdeführers würden bildlich dargelegt und wörtlich wiedergegeben. Die von ihm gebrauchten Redewendungen seien zum Teil derart originell (zum Beispiel: "Irgend ein Vögelchen hat mir gesagt, dass du zu viel über mich weisst"), dass sie nach Auffassung der Vorinstanz von der noch relativ jungen und unsicheren Beschwerdegegnerin 2 kaum erfunden worden sein können. Dasselbe gelte auch für den "Test" des Luftabstellens, den der Beschwerdeführer laut Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 an ihr praktiziert hat. Nach der im angefochtenen Entscheid einlässlich begründeten Auffassung der Vorinstanz mindert die "- nota bene einzige - Ungenauigkeit" (das Überstülpen eines Plastiksacks über den Kopf fand in der ersten polizeilichen Einvernahme noch keine Erwähnung) die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht. Ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdeführer habe testen wollen, wie lange sie die Luft anhalten könne, sei im Kerngehalt stets unverändert geblieben. Überdies sei nirgends auszumachen, dass sie den Beschwerdeführer übermässig belastet oder schlecht gemacht hätte. Vielmehr habe sie ihn anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als eigentlich liebe, lustige und verständnisvolle Person bezeichnet. Als Realitätskriterium wertet die Vorinstanz sodann, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre eigene Reaktion und ihre Empfindungen differenziert geschildert habe. So habe sie ausgeführt, sie sei mit gemischten Gefühlen zum Beschwerdeführer gegangen. Einerseits habe sie sich gefreut, ihn zu sehen, andererseits sei ihr nicht wohl gewesen und sie habe auch Angst gehabt. Die Vorinstanz weist auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den Protokollen zu verschiedenen Befragungen bei der Schilderung des Kerngeschehens von Emotionen überwältigt worden sei. Schliesslich habe sie auch freimütig Umstände geäussert, welche geeignet wären, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel aufkommen zu lassen. Beispielsweise habe sie bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben, am Morgen nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall noch beim Beschwerdeführer gefrühstückt zu haben.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer vergleicht zunächst eine Aussage der Beschwerdegegnerin 2 in der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2013 mit einer Passage aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. April 2014. Erstere wurde von der Polizei folgendermassen protokolliert: "Er sagte mir, dass er nun etwas ausprobieren wolle. Ich fragte was. Er sagte, ich wüsste ja, dass er beim Sex den Frauen gerne die Luft wegnehmen würde. Also mit seiner Hand die Atemwege an Nase und Mund blockieren würde. Er würde eine Hand über Nase und Mund halten oder mit einer Hand am Hals würgen. Ich schaute ihn an und sagte, dass ich nicht will, dass er das an mir teste. Er sagte [Übertragung aus dem Schweizerdeutschen], 'du musst keine Angst haben, es passiert nichts. Du musst einfach zappeln, wenn du keine Luft mehr hast.' Er nahm einen Plastiksack [...]. Er legte mir den Sack über den Kopf bis über den Mund und zog den Sack zu. Als ich keine Luft mehr kriegte, fing ich an zu zappeln. Er nahm den Sack sogleich weg. Er sagte, er mache das einfach so zum abschätzen wie lange ich ohne Luft sein könne. Er wolle wissen, wie lange er bei mir die Luftzufuhr während dem Sex unterbrechen könne."
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Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Beschwerdegegnerin 2 wörtlich aus (S. 6 des Konfrontationsprotokolls) : "Was waren das für Drohungen?" - "Die eine war, dass er mir den Mund zuhalten und mir so die Luft abstellen würde. Er sagte, mit jedem Nein von mir gäbe es 3 oder 4 Sekunden weniger Luft für mich [...]". "Hat X.________ das gemacht oder Ihnen damit gedroht?" - "Nein er hat es nicht gemacht, nur gedroht".
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Der Beschwerdeführer erblickt in den zitierten Aussagen insofern einen Widerspruch, als in der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2013 von einer Drohung (noch) "keine Rede" gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 dort angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie müsse keine Angst haben, es werde nichts passieren. Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurde eine Drohung im Sinne der letztzitierten Passage von der Beschwerdegegnerin 2 bereits anlässlich der ersten Einvernahme durch die Polizei am 4. August 2013 wie auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert. Selbst im Protokoll zur polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2013, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, findet sich für den Zeitraum vor dem 2. August 2013 die Wiedergabe eines vom Beschwerdeführer angedrohten "Spiels" (sic) : "Er würde mir Fragen stellen. Nachdem er 6 Mal angelogen worden sei, würde es 30 Sekunden weniger Luft geben." Ganz abgesehen davon wird das Blockieren der Atemwege als solches von einer betroffenen Person zweifellos als äusserst bedrohlich empfunden, woran die Bezeichnung des Vorgangs als (wie auch immer gearteter) "Test" und die Versicherung, es werde schon nichts passieren, wenig ändert. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann sich im Übrigen die Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer "es nicht gemacht, nur gedroht" habe, einzig auf die unmittelbar davor beschriebene stetige Verkürzung der Luftzufuhr beziehen (vgl. hiezu auch nachfolgende E. 1.5.2). Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der angeführten Aussagen und die darauf abstellende Beweiswürdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.
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1.3.2. Dasselbe gilt mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 habe am 5. August 2013 gegenüber der Polizei angegeben, zu keinem Zeitpunkt etwas gesagt zu haben. Erst vor der Staatsanwaltschaft und bei der Befragung durch das erstinstanzliche Gericht habe sie ausgesagt, sich verbal gewehrt zu haben. Dieser Widerspruch in einer zentralen Frage, welcher auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung eine entscheidende Rolle spiele, dürfe nicht einfach "beweiswürdigend unter den Teppich gekehrt" werden. Der Vorwurf ist indes aktenwidrig. Die zitierte Äusserung der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie "zu keinem Zeitpunkt" etwas gesagt habe (S. 14 des polizeilichen Protokolls), bezieht sich offenkundig nur auf die von ihr auf der vorangehenden Seite geschilderte Phase des Tatgeschehens. Demgegenüber lässt sich an anderer Stelle desselben Protokolls (S. 11) wie auch demjenigen zur Einvernahme vom 4. August 2013 die Aussage entnehmen, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie keinen Oralverkehr wolle. Das vorinstanzliche Abstellen auf diese in sämtlichen Befragungen konstant gebliebene Darstellung belegt keine Willkür.
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1.3.3. Mit Bezug auf die Beweiskraft der Angaben seiner Eltern und seiner Schwester, das Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sowie deren Aussage, wonach sie seine (auch von "Y.________" ausgesprochenen) Drohungen ernst genommen habe, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Würdigung der Beweislage auszubreiten. Er zeigt nicht auf, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und sich ein anderes Beweisergebnis aufgrund seiner Vorbringen geradezu aufdrängt (vgl. E. 1.1 hievor). Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und den verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) einzig mit seiner eigenen Darstellung bestreitet. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden Willkürrügen ist nicht einzutreten.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der in Art. 389 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, gelangt nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozesskonform erhoben worden sind. Erweisen sich Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa, wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
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1.4.2. Der vorinstanzliche Verzicht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht weniger als vier Mal einvernommene Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren erneut zu befragen, verletzt Art. 343 Abs. 3 StPO nicht. Es liegt insofern keine blosse Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, als der Vorinstanz auch ein aufschlussreicher Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. August 2013 (sowie sichergestellte Chat-Protokolle) zur Verfügung standen. Dem polizeilichen Bericht und den späteren Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser beim Eintreffen der Polizeibeamten seinen Laptop und sein Mobiltelefon aus dem Fenster in den Garten geworfen und - ebenfalls durch ein offenes Fenster - zu flüchten versucht hat. Gegenüber den ihn festnehmenden Polizisten machte er eine Panikattacke geltend und erklärte, dass er sofort alles sagen wolle; er habe "dumme Sachen" geschrieben, aber niemanden vergewaltigt. Diese Reaktion erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer eigentlich noch gar nicht wissen konnte, welche strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn erhoben worden waren. Die Vorinstanz wertet dies als (weiteres) gewichtiges Indiz dafür, dass sich der von der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Vorfall tatsächlich zugetragen hat und der Beschwerdeführer wusste, dass er sich über deren Willen hinweggesetzt hatte. Ein deutliches Lügensignal erblickt die Vorinstanz sodann in einem Schreiben vom 17. Oktober 2013, welches der Beschwerdeführer über zwei Monate nach der polizeilichen Einvernahme aus der Untersuchungshaft an die Staatsanwaltschaft richtete. Darin führte er aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn am Morgen nach dem - ihm zufolge einvernehmlichen - Oralverkehr vergeblich darum gebeten, für sie Drogen aufzubewahren. Die Vorinstanz wertet dies als nachgeschobene Unterstellung, welche durch nichts belegt sei und sich auch nicht logisch in die zunächst präsentierte Version der Ereignisse einbetten lasse. Damit versuche der Beschwerdeführer, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu untergraben und ihr ein mögliches Motiv für die von ihm geltend gemachte Falschaussage anzulasten. Schliesslich unterzieht die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers bei all seinen Befragungen einer eingehenden Prüfung und gelangt in umfassender Würdigung zum - willkürfreien - Schluss, dass auf seine Aussagen mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden könne.
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Bei Beantwortung der Frage, ob zuvor prozesskonform erfolgte Beweiserhebungen im Berufungsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung zu wiederholen seien, darf denn auch nicht ausgeblendet werden, wenn sich - wie hier - die beiden einander widersprechenden Aussagen nach der gesamten Aktenlage hinsichtlich Glaubhaftigkeit keineswegs gleichwertig gegenüberstehen. Die Vorinstanz hat jedenfalls das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt, als sie in Würdigung auch der übrigen Beweise darauf verzichtete, die bereits mehrfach einvernommene Beschwerdegegnerin 2 im Berufungsverfahren ein weiteres Mal zu befragen.
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Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Vorschrift bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei werden alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.)
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Dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, zeigt namentlich die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f.; 128 IV 106 E. 3a/bb und 3b S. 111 und 113; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 und 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3, je mit Hinweisen).
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1.5.2. Nach dem massgebenden (Art. 105 Abs. 1 BGG), eingangs angeführten Sachverhalt (lit. B hievor) drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2013 mit "Konsequenzen" und "Schmerzen", wenn sie ihn nicht oral befriedige. Zusätzlich sind indessen die massiven, im Vorfeld des Treffens in verschiedenen Chatnachrichten erfolgten Drohungen zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hatten auch diese bzw. ihre Nachwirkung Anteil am Zusammenspiel der verschiedenen Nötigungsmittel. Bei den in der Anklageschrift (S. 8 f.) im Einzelnen angeführten Chatnachrichten geht es u.a. um Drohungen, die Gewalttätigkeiten gegen die Beschwerdegegnerin 2 selber und ihr nahestehende Personen befürchten liessen. Angesichts ihrer gewaltdeliktischen Natur waren sie geeignet, bei der Beschwerdegegnerin 2 einen erheblichen psychischen Druck zu erzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielt nur eine untergeordnete Rolle, dass die von einem fake-account unter dem Pseudonym "Y.________" abgesetzten Nachrichten bereits "einige Tage bis einige Stunden" vor dem hier zu beurteilenden Vorfall bei der Beschwerdegegnerin 2 eingingen und er nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nur habe erreichen wollen, dass sie mit ihrem damaligen Freund "Schluss" mache. Entscheidend ist, dass die Chatnachrichten - unabhängig von der ursprünglich damit verfolgten Absicht - in ihrer tiefgreifenden Bedrohlichkeit am Tatabend weiterhin nachhallten. Der Beschwerdeführer war sich dieses Effektes bewusst, verstärkte ihn durch verschiedentliche Anspielungen (er kriege was er wolle, Vor diesem Hintergrund erfuhr ihre Bedrängnis unmittelbar darauf eine weitere Steigerung, indem ihr der Beschwerdeführer den bereits mehrfach erwähnten Plastiksack über den Kopf stülpte und am Hals zuzog, angeblich um zu testen, wie lange sie die Luft anhalten könne. Schliesslich setzte er sich rittlings über sie und fixierte sie körperlich. Durch das Zusammenwirken der unablässig verstärkten Zwangsmittel derart eingeschüchtert und in die Enge getrieben, sah die Beschwerdegegnerin 2 letztlich keinen andern Ausweg, als sich dem Ansinnen des Beschwerdeführers zu beugen und ihn gegen ihren klar geäusserten Willen oral zu befriedigen. Hat die Beschwerdegegnerin 2 aber aus der puren Angst heraus gehandelt, die auf Gewalttätigkeiten hinzielenden Drohungen (namentlich Würgen und längerdauerndes Luftabstellen) würden unvermittelt wahrgemacht, hat sie unter dem Eindruck der Ausweglosigkeit ihrer Situation kapituliert. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Selbstschutzmassnahmen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte einfach das Zimmer des Beschwerdeführers verlassen und sich dessen Angehörigen anvertrauen können, welche sich im Tatzeitpunkt ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Wie das kantonale Gericht zutreffend feststellt, befand sich die Beschwerdegegnerin 2 im unmittelbaren Machtbereich des Beschwerdeführers und wagte - gefangen in der von diesem stetig zugespitzten Zwangssituation - eben keinen Ausbruch, zumal sie in der entscheidenden Phase vom über ihr sitzenden Beschwerdeführer gewaltsam fixiert wurde. Mit Blick auf die Tragweite der angedrohten Übel erscheint das Nachgeben unter den vorliegenden Umständen als nachvollziehbar. Dass die eingeschüchterte und völlig verunsicherte Beschwerdegegnerin 2 nach dem abgenötigten Oralverkehr bis am Morgen beim Beschwerdeführer verblieb, mit ihm frühstückte und sich erst am Abend einer Freundin anvertraute, unterstreicht, wie nachhaltig die raffiniert geschaffene und ständig verschärfte Zwangslage wirkte.
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Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.
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1.6. Da es beim angefochtenen Schuldspruch bleibt, sind die Rechtsbegehren betreffend Höhe der Freiheitsstrafe, Entschädigung wegen Überhaft und Abweisung der Zivilklage gegenstandslos, stützen sie sich doch ausschliesslich auf den beantragten Freispruch.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme sei unverhältnismässig. Dabei übt er inhaltliche Kritik an den Gutachten der Psychiaterin Dr. med. B.________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern, welche dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegen. Im Übrigen sei die Begutachtung in Verletzung der Ausstandsvorschriften zustandegekommen.
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Den letztgenannten Einwand erhebt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein von ihm an seinen Rechtsvertreter gerichtetes E-Mail vom 15. Juni 2016. Darin fasste er ein Gespräch mit der Gutachterin vom 7. Juni 2016 zusammen. Sie habe ihm gegenüber geäussert, ob er und sein Anwalt wirklich denken würden, dass er freikomme, und dass er, wenn er weiter auf seiner Unschuld bestehe, ein "100-Jahre-Massnahmekandidat" wäre. Von der Vorinstanz darum ersucht, nahm Dr. med. B.________ mit Schreiben vom 23. Juni 2016 dahingehend Stellung, als das fragliche Gespräch ihrer Erinnerung nach anders verlaufen sei, als vom Beschwerdeführer geschildert. Sie müsse sich bei der Begutachtung auf den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalt abstützen. Im Rahmen der Exploration müsse erfragt werden, ob der Beschwerdeführer seit der letzten Begutachtung ein Verständnis dafür entwickelt habe, welche Faktoren zu seiner Delinquenz beigetragen hätten und wie er diese Faktoren in Zukunft beeinflussen könne. Sollte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein fundiertes Tatverständnis gewonnen haben, so sei dies als prognostisch günstig zu beurteilen. Im Begutachtungsgespräch sei es auch darum gegangen, dem Beschwerdeführer diesen Umstand deutlich zu machen, was offensichtlich zu Missverständnissen geführt habe.
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2.1.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, steht der genaue Wortlaut des seinerzeitigen Gesprächs nicht fest. Er lässt sich denn auch nicht mehr eruieren. Aus diesem Grunde braucht auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche allesamt auf seiner unbewiesenen und nicht beweisbaren Darlegung beruhen, nicht näher eingegangen zu werden. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass im Rahmen der Begutachtung vom angeklagten Sachverhalt bzw. von den mit erstinstanzlichem Urteil erfolgten Schuldsprüchen auszugehen ist. Wäre bereits darin eine Befangenheit der Gutachterin zu erblicken, wäre die Erstellung psychiatrischer Gutachten faktisch unmöglich, müssen solche doch stets zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten, wonach Dr. med. B.________ bei der Begutachtung von der nicht zu beanstandenden Arbeitshypothese eines Schuldspruchs ausgegangen ist, daneben aber durchaus in ihre Erwägungen und Schlussfolgerungen miteinbezogen hat, dass der Beschwerdeführer vom hievor beurteilten Tatvorwurf freigesprochen werden könnte. Ebenso zutreffend ist die vorinstanzliche Überlegung, ein psychiatrisch zu begutachtender Beschuldigter müsse über den Grund der Exploration und die Faktoren, welche die Massnahmeempfehlung beeinflussen, aufgeklärt werden. Dazu gehört auch die Orientierung über die Auswirkungen eines Geständnisses auf die gutachterliche Empfehlung. Ausser der Darlegung des Beschwerdeführers, auf welche, wie erwähnt, nicht abgestellt werden kann, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, wonach Dr. med. B.________ im Rahmen der Begutachtung und der Aufklärung darüber den Boden der beschriebenen reinen Arbeitshypothese verlassen hätte. Der geltend gemachte Vorwurf der Befangenheit im Sinne von Art. 183 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 lit. f StPO und die sich darauf stützende Forderung nach einer Zweitbegutachtung sind unbegründet.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).
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Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Nach Art. 61 Abs. 3 StGB sollen dem Täter die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben; insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
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2.2.2. Die Vorinstanz erachtet das vorliegende, von Dr. med. B.________ verfasste Gutachtenkonglomerat als schlüssig (Expertise vom 23. März 2012, Ergänzungsgutachten vom 4. Februar 2014 sowie obergerichtliches Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2016; Angaben der Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2015). Namentlich macht sich die Vorinstanz die Schlussfolgerung der Gutachterin zu eigen, wonach insbesondere auch mit Blick auf die festgestellte Progredienz (hievor beurteilte sexuelle Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2) eine therapeutische Massnahme indiziert sei, um der hohen Rückfallgefahr angemessen zu begegnen. Beim Beschwerdeführer, der an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, sei weder eine ausreichende Störungseinsicht noch eine echte Therapiebereitschaft vorhanden (so habe er denn auch die freiwillige ambulante Therapie wegen atmosphärischer Probleme abgebrochen). Seit 2010 seien sadomasochistische Phantasien und Handlungen dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass der Sadomasochismus ein integraler Bestandteil der sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers geworden sei. Weil es mit zunehmendem Alter überdies zu einer weiteren Ausgestaltung gekommen sei (tatsächliche Umsetzung der Phantasien an einem realen Gegenüber), könne nicht erwartet werden, dass die gravierende Problematik künftig von selbst verschwinde. Auch wenn es der Beschwerdeführer selber nicht wahrhaben wolle, bestehe nach wie vor ein unverändert hohes Rückfallrisiko zufolge einer schwer behandelbaren Kombination von Störungen.
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Die Frage nach der Art der Massnahme beantwortet die Vorinstanz anhand der von Dr. med. B.________ empfohlenen Rahmenanforderungen. Weil der Beschwerdeführer zum einen eine engmaschige hochqualifizierte Betreuung durch einen Therapeuten benötige, der Erfahrung in der Behandlung von Sadisten und persönlichkeitsgestörten Straftätern besitze, sei die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich, welche eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durchführen könne. Ebenso wichtig sei zum andern die soziale Stabilisation durch Erlernen eines Berufes und das soziale Lernen in der Gruppe, weshalb die Vorinstanz eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB in Kombination mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig und zielführend beurteilt, wobei sich das Vollzugsregime nach Art. 61 StGB zu richten habe.
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2.2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. med. B.________s Expertisen seien nicht lege artis erstellt worden, weil der Gutachterin das nötige Verständnis dafür abgehe, wie die mit unzähligen sog. Emoticons relativierte Chat-Kommunikation unter Jugendlichen zu würdigen sei. Sie messe den im Internet oder per SMS geäusserten "Drohungen", sexuellen Vorlieben und Täuschungen (mittels fake-account) zu viel Bedeutung bei und habe gemäss ihrer eigenen Angaben vor dem erstinstanzlichen Gericht die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Online-Kommunikation gemachten Aussagen "1:1 für bare Münze genommen". Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Dr. med. B.________ erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Emoticons seien grundsätzlich eine Auslegungshilfe für den Wortlaut. Sie habe sich indessen auf Letzteren abgestützt. Für sie habe eine entscheidende Rolle gespielt, was geschrieben worden sei. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber nicht behauptet, die in der Anklageschrift angeführten, im Chat gegenüber seinen Opfern ausgestossenen massiven Drohungen seien in irgendeiner Weise relativiert worden, stützte die Gutachterin ihre Expertisen auch auf ihr gegenüber geschilderte sadistische Sexualphantasien ("Fesseln, Peitschen, mit spitzen Nadeln Stechen, seinen Penis einer Frau möglichst tief in den Mund Reinstecken, so dass ihre Augen tränen, die Vorstellung, dass die Frau ein Halsband trage und er dieses zuschnüre beim Oralsex") sowie - für den Fall einer Verurteilung in diesem Punkt - auf die Handlungen des Beschwerdeführers bei der sexuellen Nötigung der Beschwerdegegnerin 2. Anders als der Beschwerdeführer offenbar annimmt, ist überdies Dr. med. B.________ zuzutrauen, dass sie strafrechtlich allenfalls relevante elektronische Nachrichten von solchen zu unterscheiden vermag, in denen "'die heutige Jugend' in sexueller Hinsicht [bloss] eine unverblümte und direkte Sprache spricht" (S. 13 der Beschwerdeschrift).
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Eine ähnliche Verharmlosung ist im Einwand des Beschwerdeführers gegen die fundierte Diagnosestellung Dr. med. B.________s zu erblicken, wenn er die bescheinigte Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Sadomasochismus und narzisstische Persönlichkeitsstörung in Zweifel zieht und die Frage aufwirft, ob nicht vielmehr von einem altersbedingten Ausprobieren und Grenzenausloten gesprochen werden müsse, "beeinflusst durch die 'Teenagerzeit' sowie die virtuelle Umgebung". Auch im Übrigen setzt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in rein appellatorischer Art und Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegen, worauf das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (E. 1.1 hievor in fine). Sein Eventualbegehren, bloss eine ambulante Massnahme anzuordnen, begründet der Beschwerdeführer mit der damit verbundenen grösseren Selbstständigkeit und dem Umstand, dass eine stationäre Massnahme die (nicht näher konkretisierten) bis anhin gemachten Fortschritte und Erfolge erheblich gefährden würde. Angesichts des willkürfrei festgestellten unverändert hohen Rückfallrisikos zufolge einer schwer behandelbaren Kombination von Störungen müssen indessen diese Aspekte zurücktreten.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch die Erhebung reduzierter Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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