BGer 6B_378/2017 | |||
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BGer 6B_378/2017 vom 20.02.2018 | |
6B_378/2017, 6B_379/2017
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Urteil vom 20. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_378/2017
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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Beschwerdeführer 1,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
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Beschwerdegegner 1 und 2,
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6B_379/2017
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
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Beschwerdeführer 2,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner 3 und 4.
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Gegenstand
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6B_378/2017
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Fahrlässige Körperverletzung,
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6B_379/2017
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Entschädigung,
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Januar 2017 (SST.2016.70).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 18. Juli 2011 ereignete sich auf dem Areal der B.________ AG in U.________ im Rahmen von Rückbauarbeiten ein Arbeitsunfall, bei dem A.________ von einem herunterfallenden Lüftungsschacht getroffen wurde und sich das linke Sprunggelenk brach sowie diverse Schürfungen auf der linken Seite an Oberkörper und Arm zuzog.
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Gemäss Anklage vom 4. September 2014 war die C.________ AG am 18. Juli 2011 mit der Demontage von Lüftungsschächten beschäftigt. X.________ war als Angestellter der C.________ AG zusammen mit Y.________ (separates Verfahren) für die Koordination und Sicherung der Arbeiten der C.________ AG verantwortlich. Am Morgen des Unfalltages habe der tägliche Sicherheitsrundgang auf der Baustelle zusammen mit dem Sicherheitsbeauftragten der B.________ AG stattgefunden, an dem auch ein Sicherheitsbeauftragter der C.________ AG teilgenommen habe. Anlässlich dieses Rundgangs sei beschlossen worden, welche Zonen aufgrund der geplanten Arbeiten abzusperren seien und welche Absperrmassnahmen die C.________ AG an jenem Tag vorzunehmen habe. Danach seien alle Arbeiter bzw. ihre Vorgesetzten der auf der Baustelle tätigen Firmen über den Tagesablauf und die geplanten Arbeiten informiert worden. Die Arbeiter, die am 18. Juli 2011 auf der Baustelle tätig waren, seien dabei erneut darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich nicht in dem Teil der Baustelle aufhalten dürften, wo Abbrucharbeiten durch die C.________ AG geplant seien und ausgeführt würden. Diese Gefahrenzonen innerhalb der Baustelle seien mit weiss-roten Plastikbändern gekennzeichnet worden.
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Vor Beginn der Demontage der Lüftungsschächte bei der Unfallstelle habe X.________ zusammen mit Y.________ die konkrete Gefahrenzone um den Treppenaufgang mit weiss-roten Plastikbändern markiert. Des Weiteren hätten sich die beiden entschieden, sowohl unterhalb als auch oberhalb der Treppe einen Warnposten zu positionieren, um den Treppenaufgang in der Gefahrenzone abzusperren. Diese Sicherheitsvorkehren seien vom patrouillerenden Securitas-Mitarbeiter der B.________ AG kontrolliert worden. Es sei sowohl die arbeitsvertragliche wie auch gesetzliche Pflicht von X.________ als Sicherheitsverantwortlichem der C.________ AG gewesen, vor Ort das Betreten dieser Gefahrenzone entweder durch Schutzwände oder Absperrungen oder durch einen Warnposten zu verhindern. Er habe sich entschieden, diese Aufgabe als Warnposten wahrzunehmen. Zum Unfallzeitpunkt sei er oberhalb des Treppenaufgangs gestanden, um Personen zu warnen, welche die Treppe hätten hochkommen können. Aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit und entgegen seines vertraglichen und gesetzlichen Auftrags habe er die Gefahrenzone nicht genügend abgesperrt und seine Aufmerksamkeit bloss auf den Treppenaufgang anstatt auf die gesamte Gefahrenzone der Abbrucharbeiten gerichtet. Ebenfalls habe er sich nicht versichert, ob das weiss-rot gestreifte Plastikband den effektiven Zugang zur Unfallstelle rechts des Treppenaufgangs noch korrekt markiert habe, obschon er gewusst habe, dass es durch die Arbeiter immer wieder auf den Boden gedrückt oder abgerissen worden sei. A.________ habe so von X.________ unbemerkt von hinten rechts durch einen Gang zwischen dem neuen Teil der B.________ AG und dem Baustellenbereich in die Gefahrenzone neben dem Treppenaufgang gelangen können. In diesem Moment sei von den Arbeitern der C.________ AGein Lüftungsschacht gelöst worden und A.________, der nur Turnschuhe und keine Sicherheitsschuhe getragen habe, auf den linken Fuss gefallen. Für X.________ sei der durch mangelnde Aufmerksamkeit verursachte Arbeitsunfall sowie die deswegen von A.________erlittene Körperverletzung voraussehbar gewesen. Hätte er mit hinreichender Sorgfalt gehandelt, indem er wie gesetzlich sowie vertraglich vorgesehen die Gefahrenzone der Demontage vollständig als Warnposten abgesperrt und nicht bloss den Treppenaufgang bewacht hätte, wäre A.________ nicht zur Unfallstelle gelangt und somit auch dessen Körperverletzung vermeidbar gewesen.
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B. | |
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 17. November 2015 vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei, wogegen A.________ Berufung einlegte.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 31. Januar 2017 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Einen Entschädigungsanspruch von A.________ gemäss Art. 433 StPO verneinte es infolge Fehlens einer Honorarnote.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_378/2017) und beantragt, in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_379/2017) und beantragt, X.________ sei zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 9'761.31 zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Festlegung einer von X.________ an ihn zu zahlenden angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet in beiden Verfahren unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich in beiden Verfahren nicht vernehmen lassen. A.________ beantragt im Verfahren 6B_378/2017 die Abweisung der Beschwerde. X.________ verzichtet im Verfahren 6B_378/2017 auf Bemerkungen zur Beschwerdeantwort von A.________ und im Verfahren 6B_379/2017 auf eine Stellungnahme zu dessen Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_378/2017 und 6B_379/2017 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen seinen Schuldspruch und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 5). Zur Begründung führt er aus, indem die Vorinstanz die Frage offenlasse, ob es rechts des Treppenaufgangs unmittelbar bei der Unfallstelle ein Absperrband gehabt habe oder nicht, um später in ihrer Urteilsbegründung dann trotzdem mit dem fehlenden Absperrband zu argumentieren, handle sie einerseits willkürlich da widersprüchlich und kläre sie andererseits willkürlich den Sachverhalt nicht ausreichend ab. Ausserdem verletzte sie den Grundsatz "in dubio pro reo", indem sie davon ausgehe, dass es am besagten Ort kein Absperrband gehabt habe, obschon die diesbezügliche Beweislage alles andere als eindeutig sei.
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2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).
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In der vom Beschwerdeführer 1 angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt in sachverhaltlicher Hinsicht (Urteil, S. 7), strittig sei, ob im Bereich zwischen dem Treppenabgang und der Wand im Zeitpunkt des Unfalls ein Absperrband angebracht gewesen sei. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers 1, der Auskunftsperson Y.________ sowie in Würdigung der unmittelbar nach dem Unfall gemachten Fotografie sei erstellt, dass der Durchgang zwischen dem Treppenabgang und der Wand mit einem Band abgesperrt gewesen sein sollte und es in der Vergangenheit auch (immer wieder) war. Unklar sei, ob der besagte Bereich im Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 den Unfallort betreten habe, noch abgesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe zu dieser Frage keine Angabe machen können. Da Y.________ sich im Unfallzeitpunkt ausserhalb der Halle befunden habe, könne sich dessen Aussage, der fragliche Bereich sei mit einem Absperrband gesichert gewesen, nicht auf den hier relevanten Zeitpunkt beziehen. Der Beschwerdegegner 2 habe von Anfang an festgehalten, dass der besagte Bereich nicht abgesperrt gewesen sei, als er diesen betrat. Auf das Vorhalten, der Unfallbereich sei mit einem Absperrband abgesperrt gewesen, habe der Beschwerdegegner 2 geantwortet, das sei nicht möglich, er würde nie ein Absperrband entfernen. Er wisse, dass man ein Absperrband nicht ignorieren dürfe. Er selber habe das Band nicht weggenommen, es sei zu keinem Zeitpunkt ein Absperrband angebracht gewesen. Nachdem kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdegegner 2 das Absperrband hätte entfernen sollen, und der Beschwerdeführer 1 nicht habe sagen können, ob das Band noch befestigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt kein Absperrband angebracht gewesen sei. Wie zu zeigen sein werde, könne diese Frage jedoch offengelassen werden.
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Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung aus, dass im vorliegenden Fall die verwendeten Absperrbänder offensichtlich nicht geeignet gewesen seien, das Betreten des Gefahrenbereichs zu verhindern, da sie regelmässig von verschiedenen Personen angehoben oder zu Boden gedrückt worden seien. Dies sei auch dem Beschwerdeführer 1 bewusst gewesen. Gerade weil er wusste, dass das Absperrband als Absperrung nicht taugte, hätte er sein Augenmerk regelmässig auf den Gefahrenbereich und somit auch in Richtung Absperrband und Unfallstelle richten müssen. Alternativ hätte er den Gefahrenbereich so absperren können, dass die Absperrung nicht ohne Weiteres wieder hätte entfernt werden können. Indem sich der Beschwerdeführer 1 so positioniert habe, dass der Beschwerdegegner 2 unbemerkt hinter ihm hindurch in den Gefahrenbereich der Abbrucharbeiten habe gelangen können, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt (Urteil, S. 12). In Bezug auf die Möglichkeit der Erfolgsabwendung hält die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdegegner 2 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, unbemerkt in den Gefahrenbereich zu gelangen, wenn der Beschwerdeführer 1 sich näher im Bereich der Wand rechts vor dem Treppenabgang positioniert oder eine taugliche Absperrung errichtet hätte. Die Vermeidbarkeit sei deshalb zu bejahen (Urteil, S. 15).
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2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers 1 erweist sich als begründet.
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Der vorinstanzlichen Auffassung, dass anders als im Verfahren 6B_516/2009 die verwendeten Absperrbänder vorliegend offensichtlich nicht geeignet gewesen seien, das Betreten des Gefahrenbereichs zu verhindern, kann nicht gefolgt werden. Wie im erwähnten Urteil kann grundsätzlich davon ausgegangen werden (und durfte deshalb auch der Beschwerdeführer 1 davon ausgehen), dass ein verantwortungsbewusster Arbeitnehmer auf einer Baustelle über ein Gefahrenbewusstsein verfügt und deshalb eine Absperrung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht einfach missachtet (vgl. Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.4). Somit gelangt die Vorinstanz unzutreffend zum Schluss, die auf der Baustelle verwendeten Absperrbänder wären von vornherein nicht zur Sicherung des Gefahrenbereichs geeignet gewesen. Damit lässt sie auch zu Unrecht die Frage offen, ob der Beschwerdeführer 1 die Unfallstelle (nebst seiner persönlichen Anwesenheit als Wachposten) mittels solcher Absperrbänder gesichert hatte, denn der fragliche Aspekt erweist sich als entscheidwesentlich: Dem Beschwerdeführer 1 könnte nach dem zuvor Gesagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich nicht nur als Wachposten (der naturgemäss nicht gleichzeitig den ganzen Bereich um sich herum im Auge behalten kann) nahe der Gefahrenzone aufgestellt hätte, sondern diese zusätzlich auch mittels Absperrbändern gekennzeichnet und dadurch für jeden sichtbar gemacht hätte. Indem die Vorinstanz die betreffende Frage offenlässt, klärt sie den relevanten Sachverhalt nicht genügend ab und verfällt dadurch in Willkür.
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In der Folge verletzt die Vorinstanz auch den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie dem Beschwerdeführer 1 vorwirft, die Gefahrenzone nicht genügend gesichert zu haben, weil er keine taugliche Absperrung angebracht habe - nachdem sie genau diese Frage zuvor offengelassen hat. Indem die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zunächst ausführlich auf den strittigen Punkt, ob im Bereich zwischen dem Treppenabgang und der Wand unmittelbar vor dem Unfall ein Absperrband angebracht gewesen sei oder nicht, eingeht und insbesondere sämtliche vorhandenen Aussagen heranzieht, die zur Klärung beitragen könnten, die Frage schliesslich aber offenlässt, bringt sie gleich selbst zum Ausdruck, dass die Beweislage bei objektiver Betrachtung diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis zulässt. Offenbar hatte sie erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sie davon abhielten, den betreffenden Sachverhalt als zweifelsfrei erwiesen zu erachten und abschliessend festzulegen. Jedenfalls aber wären solche bei der wiedergegebenen Beweislage angezeigt gewesen. Wenn die Vorinstanz alsdann gleichwohl als erwiesen erachtet, der Beschwerdeführer 1 habe keine taugliche Absperrung angebracht und damit die Gefahrenzone nicht genügend gesichert, geht sie trotz bei objektiver Betrachtung bestehenden erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln vom für den Beschwerdeführer 1 ungünstigen Sachverhalt aus und verletzt dadurch den Grundsatz "in dubio pro reo".
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B_378/2017 ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Beschwerdeführer 1 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers 1.
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3.2. Die Kosten des Verfahrens 6B_378/2017 sind dem unterliegenden Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen. Die Parteientschädigung des in diesem Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers 1 haben der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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3.3. Mit dem Entscheid im Verfahren 6B_378/2017 wird das Verfahren 6B_379/2017 gegenstandslos. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist anhand einer summarischen Prüfung der Beschwerde 6B_379/2017 darüber zu befinden, wer im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 6B_443/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer 2 rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz verneint seinen Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung, er habe weder vor Erstinstanz noch im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht, weshalb er seiner Antrags- und Begründungspflicht gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen sei (vgl. Urteil, S. 19). Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er habe seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft und damit bei einer Strafbehörde im Sinne von Art. 433 StPO eine Entschädigung beantragt, beziffert und belegt. Wenn die Vorinstanz diesen Umstand unerwähnt lasse, stelle sie den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich fest. An der vom Beschwerdeführer 2 verwiesenen Aktenstelle findet sich eine Honorarnote seiner anwaltlichen Vertretung, womit sich seine Rüge summarisch geprüft als begründet erweist.
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Im Verfahren 6B_379/2017 sind demnach keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer 2 für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_379/2017 mit Fr. 3'000.00 zu entschädigen (der Beschwerdegegner 3 hat auf das Stellen von Anträgen im Verfahren 6B_379/2017 verzichtet).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_378/2017 und 6B_379/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_378/2017 wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3. Das Verfahren 6B_379/2017 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_378/2017 von Fr. 3'000.-- werden A.________ auferlegt.
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5. Im Verfahren 6B_379/2017 werden keine Kosten erhoben.
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6. Der Kanton Aargau und A.________ haben X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_378/2017 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung, auszurichten.
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7. Der Kanton Aargau hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_379/2017 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten.
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8. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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