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Informationen zum Dokument  BGer 8C_644/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_644/2017 vom 20.02.2018
 
 
8C_644/2017
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 14. Juli 2017 (I 2017 18).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1974, arbeitete als angelernter Eisenleger für die Firma B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Februar 2013 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich am linken Knie. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.
1
Am 14. September 2015 war A.________ zudem als Beifahrer in einem Auto von einer Heckauffahrkollision betroffen. Die für die Folgen dieses Ereignisses erbrachten Leistungen stellte die Suva per 31. Oktober 2016 ein und verneinte in Bezug auf die darüber hinaus geklagten Beschwerden deren Unfalladäquanz (Verfügung vom 16. November 2016).
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Für die dem Versicherten aus dem Unfall vom 22. Februar 2013 dauerhaft verbleibenden Kniebeschwerden links sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 5 % zu; im Übrigen verneinte sie bei Fallabschluss einen Rentenanspruch basierend auf einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von (gerundet) 8 % (Verfügung vom 15. Dezember 2016).
3
Auf die je separat gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen hin vereinigte die Suva die beiden Verfahren und hielt an ihren Verfügungen fest (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017).
4
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 14. Juli 2017).
5
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, ihm sei eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. 
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2.1. Soweit die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 an der Verfügung vom 16. November 2016 fest hielt, ist der damit bestätigte folgenlose Fallabschluss per 31. Oktober 2016 in Bezug auf den Unfall vom 14. September 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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2.2. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm aus dem Unfall vom 22. Februar 2013 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschäden über die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % hinaus einen weitergehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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4. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: vom 23. Januar 2017) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis). Die bildgebende Untersuchung vom 17. Februar 2017 hat daher in diesem Verfahren ausser Acht zu bleiben.
13
5. 
14
5.1. Vorweg zu prüfen ist, ob der Leitersturz vom 22. Februar 2013 zusätzlich zur Funktionseinschränkung am linken Knie (mässiggradige Fomoropatellararthrose) weitere dauerhafte unfallkausale Gesundheitsschäden zur Folge hatte, welche einen Anspruch auf mehr als   5 % Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) begründen.
15
5.2. Bei den Akten findet sich nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz keine medizinische Schätzung des Integritätsschadens, welche auf einen höheren Anspruch auf Integritätsentschädigung über die von der Suva abgegoltene Integritätseinbusse von 5 % hinaus schliessen liesse. Gemäss angefochtenem Entscheid legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beurteilung des Integritätsschadens des Suva-Orthopäden Dr. med. C.________ vom 9. Dezember 2016 rechtsfehlerhaft sei. Was der Versicherte vor Bundesgericht hiegegen vorbringt, ändert nichts daran. Demnach bleibt es bei der mässiggradigen Femoropatellararthrose am linken Knie, welche als einzige, dauerhaft verbleibende, unfallkausale Einbusse der gesundheitlichen Unversehrtheit einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründet. Dass die basierend auf diesem Gesundheitsschaden zugesprochene Integritätsentschädigung rechtsfehlerhaft bemessen worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
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Erwägung 6
 
6.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage auch in Bezug auf die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer seiner gesundheitlichen Situation Rechnung tragenden Tätigkeit mit zeitlich uneingeschränktem Einsatz trotz gewisser funktioneller Einbussen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei dem mittels korrekten Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 8 % konnte ihm keine Invalidenrente zugesprochen werden.
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6.2. Die hiegegen erhobenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.
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6.2.1. Laut Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Akt Recht verletzt. Abgesehen davon, dass die Begründung sachbezogen sein muss, hat sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (SVR 2017 UV Nr. 31 S. 102, 8C_809/2016 E. 3.2.1 mit Hinweis). Von gezielt geführter Argumentation in gedrängter Form kann in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine Rede sein. Auf fast zwölf Seiten der insgesamt 21-seitigen Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer praktisch wortwörtlich seine bereits vor kantonalem Gericht vorgetragenen Ausführungen.
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6.2.2. Der Versicherte verweist auf die Einschätzungen seines beratenden Arztes Dr. med. D.________ und insbesondere auf dessen Bericht vom 21. Dezember 2016. Demnach sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der unfallbedingten Schäden an seinem linken Bein nur noch ein halbes Pensum zumutbar. Nach eingehender Beweiswürdigung gelangte das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird   (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, es sei auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2017 abzustellen. Die Dres. med. D.________ und C.________ gingen hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils übereinstimmend grundsätzlich von der Massgeblichkeit der Erkenntnisse aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) gemäss Bericht der Klinik E.________ vom 30. Oktober 2015 (nachfolgend: EFL-Bericht) aus. Laut EFL-Bericht sind dem Versicherten trotz der ihm verbleibenden unfallbedingten Restbeschwerden am linken Bein leidensangepasste Tätigkeiten ganztags zumutbar.
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6.2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt hätte. Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________ anlässlich seiner Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2017 mit Blick auf den ihm vorliegenden Bericht des Dr. med. D.________ vom 21. Dezember 2016 dessen Untersuchungsergebnisse nicht nochmals durch eine eigene bildgebende Untersuchung überprüfen liess. Von einer implizit behaupteten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann keine Rede sein.
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6.3. Hat die Vorinstanz zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss EFL-Bericht abgestellt, bleibt es bei der von Verwaltung und Vorinstanz ermittelten unfallbedingten Erwerbseinbusse von (gerundet)  8 %. Der Versicherte erhebt hiegegen keine Einwände. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
22
7. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Februar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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