BGer 9C_147/2017 | |||
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BGer 9C_147/2017 vom 20.02.2018 |
9C_147/2017 |
Urteil vom 20. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat André Baur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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BVG-Stiftung Handel Schweiz,
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Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaf
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vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geboren 1969) war seit 1. März 1991 als Lagermitarbeiterin bei der B.________ AG tätig und bei deren Personalfürsorgestiftung (heute: BVG-Stiftung Handel Schweiz) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf Ende Januar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis wegen betrieblicher Umstrukturierung und Krankheit der Versicherten aufgelöst. Am 2. Dezember 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt u.a. gestützt auf eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 28. September 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete A.________ Invalidenleistungen aus. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 2. April 2007 ein. Gestützt darauf hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2007, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2008, auf Ende Juni 2007 auf. Daraufhin stellte die BVG-Stiftung ihre Invalidenleistungen ebenfalls auf den 30. Juni 2007 ein.
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Am 2. März 2011 gelangte A.________ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte wiederum um Gewährung einer Invalidenrente. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen, insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. D.________, Rheumatologie und Innere Medizin, und E.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2013 für die Monate Mai bis Juli 2013 eine Viertelsrente, ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung lehnte die neuerliche Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 27. Mai 2014 ab.
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B. Am 11. März 2016 liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage einreichen mit den Anträgen, die BVG-Stiftung sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Juli 2007 weiterhin die bisherigen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich Teuerungsanpassungen, zu bezahlen; eventuell sei die Stiftung zu verpflichten, ihr ab 1. Mai bis 31. Juli 2013 eine Invalidenrente von 43 % und ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Ferner seien die Rentenbetreffnisse zu verzinsen. Des Weiteren ersuchte sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht die Klage unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über den Leistungsanspruch neu entscheide. Ferner ersucht sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'768.90 für das vorinstanzliche Verfahren.
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Während die BVG-Stiftung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a und 24 Abs. 1 BVG) und den Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 123 V 269 E. 2a S. 271) zutreffend wiedergegeben. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordert, und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22 mit Hinweisen).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der BVG-Stiftung, bei der sie während des Anstellungsverhältnisses mit der B.________ AG für die berufliche Vorsorge versichert war, auf Invalidenleistungen zu Recht verneint hat.
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3.1. Fest steht, dass die - psychisch bedingte - erstmalige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin eingetreten ist (in somatischer Hinsicht bestand vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit). Das kantonale Gericht hat sodann dargelegt, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Berentung 1997 verschlechtert habe, war die Versicherte doch gemäss Feststellungen der Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ wegen des akuten radikulären Reizsyndroms und des Panvertebralsyndroms auch in einer angepassten Beschäftigung nicht mehr arbeitsfähig. Die Ursache für die Verschlechterung sei jedoch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Der sachliche Konnex sei in Bezug auf die somatischen Beschwerden daher zu verneinen. Diese Auffassung wird von der Versicherten zu Recht nicht bestritten (vgl. E. 1 vorne).
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Hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens ist der zeitliche Zusammenhang laut Ausführungen des kantonalen Gerichts ebenfalls zu verneinen. Die funktionelle Einbusse des Leistungsvermögens, die ursprünglich zur Rentenzusprechung führte (somatoforme Schmerzstörung mit mittelschwerer depressiver Episode), habe auch im Zeitpunkt der Neuberentung ab Mai 2013 vorgelegen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. C.________ (vom 2. April 2007) und der Dres. med. D.________ und E.________ (vom 29. Mai 2013) stellte die Vorinstanz fest, dass bei der Beschwerdeführerin im April 2007 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % gegeben war; die Verbesserung sei dem Umstand zu verdanken, dass nur noch eine somatoforme Schmerzstörung, jedoch keine mittelschwere depressive Episode mehr vorlag. Die Versicherte habe die Erheblichkeitsgrenze einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht. Zudem könnte sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Damit sei eine rechtserhebliche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr hinreichend erstellt, weshalb von einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auszugehen sei.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte uneingeschränkt und ununterbrochen seit der ersten Leistungszusprechung der Stiftung und der IV-Stelle gemäss Verfügung vom 5. Januar 2001 bis heute. Dabei handle es sich rechtsprechungsgemäss um eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (von mindestens 20 %) im bisherigen Beruf. Die Vorinstanz habe damit den zeitlichen Konnex in willkürlicher Weise verneint. Zwar werde die Erheblichkeitsgrenze einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht. Es gebe auch Urteile, welche zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % genügen lassen. Werde jedoch analog zur Invalidenversicherung eine Leistungseinbusse von 20 % gefordert, um den zeitlichen Konnex zu erhalten, könne eine Unterbrechung desselben nur eintreten, wenn die Leistungseinbusse unter 20 % fällt, d.h. die zumutbare Arbeitsleistung mehr als 80 % beträgt. Da aber eine Leistungseinbusse von 20 % zur Aufrechterhaltung des zeitlichen Konnexes genügt, habe folglich die bescheinigte Arbeitsfähigkeit 80 % zu übersteigen, um diesen zu unterbrechen und nicht umgekehrt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Gerichtspraxis zur Frage nach Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit, die als ausreichend zu erachten sind, um den zeitlichen Konnex zwischen der ursprünglichen, während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen, ist uneinheitlich. In den älteren Urteilen wurden bezüglich (zwischenzeitlich) wieder erlangter Arbeitsfähigkeit der versicherten Person keine Mindestdauer und kein Mindestarbeitsfähigkeitsgrad umschrieben. Im Urteil B 94/00 vom 4. Mai 2001 E. 5c wurde die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes bei einer über anderthalb Jahre dauernden Arbeitsfähigkeit bejaht. Im Urteil B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 1c wurden die konkreten Verhältnisse im Einzelfall als massgebend betrachtet. Selbst längere Perioden mit voller Arbeitsfähigkeit (13 bzw. 16 Monate) wurden in einem anderen Fall unter Hinweis auf die gesamten Umstände des Einzelfalls als nicht ausreichend für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erachtet (Urteil B 65/00 vom 29. November 2002 E. 3b). Im Urteil B 141/05 vom 31. Januar 2007 E. 4.2 erschien dem Gericht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit während 14 Monaten als genügend für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes. Im Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 4.3.2 wurde eine Zeitspanne von sieben Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als ausreichend erachtet. Im Urteil 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2 wurde als Voraussetzung für den zeitlichen Konnex festgehalten, die versicherte Person dürfe nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig sein.
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4.2. Im Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2 wird ausgeführt, für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erforderlich, sei es zu 100 % oder - in Anlehnung an die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze (gemeint ist die Mindesteinbusse an funktionellem Leistungsvermögen von 20 % nach Art. 23 lit. a BVG; Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2) - zumindest zu 80 %. Im Urteil 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 wird festgehalten, dass der zeitliche Zusammenhang bei mindestens 80 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen sei; Vorgaben zur erforderlichen Dauer der Arbeitsfähigkeit finden sich nicht.
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4.3. Im Urteil 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 wird alsdann die Formulierung verwendet, die sich auch in anderen neuen Urteilen (Urteile 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2) wiederfindet: Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 %) weniger als drei Monate gedauert hat, wobei auf E. 1.1 bezüglich der erforderlichen Leistungseinbusse von mindestens 20 % für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG hingewiesen wird. Das Urteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 enthält die Formulierung, dass der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen werde, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. während mindestens dreier Monate, wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war. Im Urteil 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 wird für die Bejahung des zeitlichen Konnexes verlangt, dass bis zum Eintritt der Invalidität in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestanden habe. Laut Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 schliesslich ist der zeitliche Konnex gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestand; unterbrochen ist der zeitliche Zusammenhang, wenn während einer bestimmten, nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % besteht.
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4.4. Grundlage für die Entscheidung der eingangs erwähnten Rechtsfrage bildet das Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012. Die früher ergangenen Urteile lassen keinen Schluss auf einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad und ebenso wenig auf einen Mindestzeitraum der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu.
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Das zitierte Urteil 9C_536/2012 stellt in E. 2.1.3 die Verbindung zu Art. 23 lit. a BVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung her. Danach ist für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Urteil 9C_668/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1) - die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1, 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). In E. 3.2.2 des Urteils 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 wird für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 100 % oder - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a BVG - zumindest zu 80 % gefordert. Dies kann nur so verstanden werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr am zeitlichen Zusammenhang nichts ändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2).
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Darauf ist abzustellen. Mit diesem Urteil stimmen bezüglich des für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsgrades die Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2 sowie 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 überein. Soweit anderen, vorstehend zitierten Urteilen entnommen werden könnte, für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes genüge es, wenn die versicherte Person eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % erreicht, ist daran nicht festzuhalten.
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4.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nach dem Gesagten dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genüge zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, ist bundesrechtswidrig.
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5. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E. 1 hievor) war die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 2. April 2007 in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig mit einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den Befunden im ZMB-Gutachten vom 28. September 2000 erblickte Dr. med. C.________ in der nunmehr weitgehend fehlenden depressiven Symptomatik. In Bezug auf die Schmerzproblematik sei keine wesentliche Änderung eingetreten; es bleibe bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Die von den Experten Dres. med. D.________ und E.________ im Gutachten vom 29. Mai 2013 ab 8. Mai 2013 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen fällt mangels eines sachlichen Zusammenhangs ausser Betracht. Die Ursache für die Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes ist laut Gutachten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (E. 3.1 hievor). Aus psychiatrischer Sicht ist eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % hingegen überwiegend wahrscheinlich, sodass insoweit nebst dem sachlichen auch der zeitliche Konnex zu bejahen ist. Laut Dr. med. E.________ beträgt die psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ab Untersuchungsdatum 50 %. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums ist nichts Gegenteiliges, das heisst keine während mindestens dreier Monate andauernde Arbeitsfähigkeit von über 80 %, erstellt.
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6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, die mit Bezug auf den Invaliditätsgrad sowie in masslicher Hinsicht noch zu bestimmen sind. Die Beschwerdegegnerin hat des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung einen Verzugszins von 5 % auf den jeweils fälligen Rentenbetreffnissen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 119 V 131 E. 4c und d). Die Sache wird zur neuen Entscheidung - und damit auch im Kostenpunkt (vgl. dazu auch das Verfahren 9C_148/2017) - an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
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7. Die Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen. Die Kosten des letztinstanzlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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