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Informationen zum Dokument  BGer 9C_148/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_148/2017 vom 22.02.2018
 
 
9C_148/2017
 
 
Verfügung vom 22. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage der durch Advokat A.________ vertretenen B.________ gegen die BVG-Stiftung Handel Schweiz auf Bezahlung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entschädigte das Gericht den Rechtsvertreter mit Fr. 5'645.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse.
1
Advokat A.________ führte namens B.________ in materieller Hinsicht Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid, welche mit Entscheid vom 20. Februar 2018 teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 9C_147/2017). In eigener Sache reichte A.________ ebenfalls Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 7'157.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
2
 
Erwägungen:
 
1. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird der vorinstanzliche Entscheid integral aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018). Damit ist die Beschwerde des Rechtsvertreters gegenstandslos.
3
2. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
4
 
 Demnach verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Diese Verfügung wird den Parteien und der BVG-Stiftung Handel Schweiz, Reinach, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Februar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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