BGer 9C_74/2018 | |||
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BGer 9C_74/2018 vom 22.02.2018 | |
9C_74/2018
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Urteil vom 22. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. August 2017 (710 17 4/229).
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Nach Einsicht | |
in die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesene Eingabe vom 3. November 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. August 2017 betreffend die Verrechnung einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit einer offenen Rückforderung von Ergänzungsleistungen (EL),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. November 2017, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen wurde,
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in die vor Bundesgericht erneuerte Beschwerde vom 23. Januar 2018 (Poststempel) einschliesslich des sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die zentralen Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Ausgleichskasse grundsätzlich befugt sei, die AHV-Altersrente mit der offenen EL-Rückforderung von insgesamt Fr. 41'517.- zu verrechnen, wobei sich der monatliche Verrechnungsbetrag (Fr. 700.-) aus der Existenzminimums-Berechnung des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt für die Zeit ab 1. Januar 2016 ergebe,
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dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber mit keinem Wort zur Verrechnung bzw. zu deren Voraussetzungen äussert,
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dass im Übrigen die Frage, wie es sich mit der (erneut) bestrittenen Vaterschaft des Versicherten verhält, ausserhalb des Streitgegenstandes liegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Basel, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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