BGer 9C_882/2017 | |||
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BGer 9C_882/2017 vom 22.02.2018 |
9C_882/2017 |
Urteil vom 22. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 17. Oktober 2017 (VBE.2017.121).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1970 geborenen A.________ ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich eines 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen, wobei sie namentlich Expertisen der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. Juli 2013 (samt Ergänzung vom 3. Juni 2014) und des Prof. Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik D.________, vom 27. Februar 2015 (samt Ergänzung vom 13. Juli 2015 [richtig: 2016]) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. März und 26. Juli 2016einholte. Ferner liess sie den Versicherten im Zeitraum vom 4. Juni bis 3. Dezember 2015 an zehn Tagen observieren. Gestützt darauf kündigte die Verwaltung vorbescheidweise die Aufhebung der Rente rückwirkend ab 1. Januar 2000 an. Unter Berücksichtigung der dagegen von A.________ erhobenen Einwände wurde am 30. Dezember 2016 eine gleichlautende Verfügung erlassen.
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B. Die daraufhin eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es die Rentenleistungen erst auf Ende April 2011 einstellte. Im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2016 sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 30. April 2011 aufgehoben hat.
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2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage und der aus der Observation hervorgegangenen Unterlagen erwogen, es sei von einer per 26. Januar 2011 eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Diese bewirke eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche es - infolge einer zu bejahenden Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b und Art. 77 IVV) - rechtfertige, die bisherige Rentenleistungen auf Ende April 2011 einzustellen.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.2.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise liessen die im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen Gutachten der MEDAS vom 22. Juli 2013 (samt Ergänzung vom 3. Juni 2014) und des Prof. Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2015 durchaus Anhaltspunkte und Inkonsistenzen erkennen, die bei der Beschwerdegegnerin Zweifel daran zu wecken vermochten, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einem schweren, zu gänzlicher Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Leiden.
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3.2.2. Auf Grund dieser Ungereimtheiten und des sich daraus ergebenden "Anfangsverdachts" ist sodann nicht erkennbar, inwiefern die im Zeitraum vom 4. Juni bis 3. Dezember 2015 an insgesamt zehn Tagen durchgeführte Observation im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2 S. 332 ff. mit Hinweis auf BGE 136 III 410 E. 4.2 S. 416 ff.; 117 IV 67 E. 2c S. 74; Urteil 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2) objektiv nicht geboten und damit unverhältnismässig hätte sein sollen.
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3.2.3. Ferner lagen - auch insofern zielt die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere - keine Gründe vor, welche gegen die Verwertbarkeit des Observationsmaterials und der gestützt darauf resultierenden, (fach-) ärztlich nachträglich bestätigten (vgl. Bericht des Prof. Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2015 [richtig: 2016] und Stellungnahmen des RAD vom 14. März und 26. Juli 2016) Schlussfolgerungen sprachen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 377).
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3.2.4. Ebenso wenig sind schliesslich Hinweise erkennbar, dass die Auffassung des kantonalen Gerichts, eine Meldepflichtverletzung sei seit der am 26. Januar 2011 anlässlich der MEDAS-Begutachtung erstmals durch Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommenen Untersuchung anzunehmen, gegen Bundesrecht verstösst.
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3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse B.________, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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