BGer 9C_49/2018 | |||
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BGer 9C_49/2018 vom 23.02.2018 | |
9C_49/2018
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Urteil vom 23. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2017 (AHV 2016/7).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit die Anträge die Qualifikation der Ehegattin als Nichterwerbstätige betreffen, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete,
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dass die Beschwerde - soweit überhaupt rechtsgenügliche Anträge verbleiben (Art. 107 Abs. 2 BGG) - den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend un d die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass insbesondere die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war,
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dass er nunmehr vor Bundesgericht geltend macht, er sei "aufgrund des geringfügigen Einkommens aus unselbständigem Haupterwerb (...) in der Höhe von CHF 11.698.00 gemäss Veranlagungsberechnung vom 22.2.2012 als Erwerbstätiger zu führen",
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dass er indessen mit keinem Wort darlegt, inwiefern er mit Bezug auf den geltend gemachten Erwerb als dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu gelten hat, was die Vorinstanz verneinte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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