BGer 2C_188/2018 | |||
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BGer 2C_188/2018 vom 26.02.2018 |
2C_188/2018 |
Urteil vom 26. Februar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Belp,
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
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Gegenstand
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Taxihalter- und Taxiführerbewilligung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2018 (100.2017.304X7-Z).
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Erwägungen: | |
1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Belp wies mit Verfügung vom 10. Juli 2017 ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer Taxihalter- und Taxiführerbewilligung ab, wogegen er sich vergeblich beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beschwerte. Am 31. Oktober 2017 erhob er gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 11. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Nachdem ihm am 1. November 2017 Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt worden war, ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab und verlängert die Frist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 8. Februar 2018, unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde, falls weder der Vorschuss einbezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen würde.
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Am 23. Februar 2018 hat A.________ beim Bundesgericht ein mit "Beschwerde wegen Rechtspflege mit Taxihalterbewilligung Gemeinde Belp" betiteltes Schreiben mit Beilagen eingereicht. Er führt aus: "Ich habe schon 5 Jahre versucht eine Taxihalterbewilligung von der Gemeinde Belp zu bekommen. - Leider wurde mir die Taxihalterbewilligung bis heute nicht erteilt. - Dagegen möchte ich Beschwerde einreichen. - Ich schicke Ihnen alle Unterlagen zu und danke Ihnen für die Prüfung."
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2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Der einzige unter dem Aspekt von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG als Anfechtungsobjekt in Betracht fallende Entscheid ist die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2018. Sie hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand. Das Verwaltungsgericht erläutert ausführlich, warum das kantonale Verfahren aussichtslos sei (E. 4); zusätzlich führt es aus, dass keine Notwendigkeit bestand, einen unentgeltlichen Rechtsanwalt zu bestellen (E. 5). Der Eingabe vom 23. Februar 2018 lässt sich zu diesen Erwägungen nichts entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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