BGer 6B_1419/2017 | |||
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BGer 6B_1419/2017 vom 26.02.2018 |
6B_1419/2017 |
Urteil vom 26. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. Oktober 2017 (2M 17 12).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine Frist bis zum 15. Januar 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 12. Februar 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels AR versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging jedoch auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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