BGer 6B_110/2018 | |||
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BGer 6B_110/2018 vom 27.02.2018 |
6B_110/2018 |
Urteil vom 27. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2017 (UE170281).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30. September 2016 sowie in mehreren Nachträgen Strafanzeige gegen verschiedene Personen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte am 15. September 2017 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 eine Frist von 30 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.--, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Urteil 1B_480/2017 vom 16. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 nicht ein. Da die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte, trat das Obergericht auf deren Beschwerde am 6. Dezember 2017 nicht ein.
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Die Beschwerdeführerin gelangt gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die verfahrensrechtliche Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels Bezahlung der Sicherheitsleistung zu Unrecht nicht eintrat. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Sache äussert, kann auf die Beschwerde daher von vornherein nicht eingetreten werden.
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3. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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