BGer 6B_1373/2017 | |||
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BGer 6B_1373/2017 vom 27.02.2018 |
6B_1373/2017 |
Urteil vom 27. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch (Strafbefehl; Nötigung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Oktober 2017 (SK 17 332).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Mai 2017 der Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.--. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat am 4. August 2017 auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl zufolge Verspätung nicht ein.
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Der Beschwerdeführer beantragte am 11. August 2017 beim Obergericht des Kantons Bern die Revision des Strafbefehls vom 10. Mai 2017. Dieses trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
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3. Die Vorinstanz verneint Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Sie erwägt, der Beschwerdeführer hätte seine Einwände in einer rechtzeitigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Mai 2017 erheben können und müssen. Das Revisionsgesuch erweise sich als Mittel zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen und deren Wiederherstellung. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erheben können, was er nicht getan habe.
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4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen könnte. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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