BGer 9C_19/2018 | |||
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BGer 9C_19/2018 vom 28.02.2018 |
9C_19/2018 |
Urteil vom 28. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Erlass der Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2017 (S 2017 126).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1968 geborene A.________ bezieht seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Vom 11. bis 15. Juli 2016 sowie ab 8. August 2016 ging die Versicherte einer Erwerbstätigkeit nach. Unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einkommen berechnete die Ausgleichskasse Zug die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu und forderte die in den Monaten Juli bis September 2016 zuviel bezogenen Betreffnisse von insgesamt Fr. 2887.- von A.________ zurück (Verfügungen vom 27. September 2016 und 17. Februar 2017; in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017). Am 31. März 2017 ersuchte die Versicherte um Erlass dieser Rückforderung. Mit Verfügung vom 26. April 2017 und Einspracheentscheid vom 17. August 2017 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab, weil A.________ beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig gewesen sei.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Erlass der Rückerstattung.
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Erwägungen: | |
1. Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.5; Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1).
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Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Die Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.2).
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2. Das kantonale Gericht erkennt zutreffend, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbssituation in den Monaten Juli bis September 2016 keine Meldepflichten verletzt hat, weil sie die Ausgleichskasse umgehend telefonisch, schriftlich und per E-Mail über die neuen Arbeitsmöglichkeiten in Kenntnis setzte. Dennoch kann sich die Versicherte nicht auf den guten Glauben berufen:
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Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt jeweils bis zum 20. des Monats (Rz. 4210.02 der ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), ging die Lohnabrechnung der Katholischen Kirchgemeinde B.________ für die 5-tägige Erwerbstätigkeit im Juli 2016 am 12. August 2016 bei der Verwaltung ein. Die Lohnabrechnungen der Stellenvermittlung C.________ für die Monate August und September 2016 tragen den Eingangsstempel der Ausgleichskasse vom 20. September 2016. Bei diesen Gegebenheiten war die Beschwerdeführerin während des Bezugs der zu hohen Ergänzungsleistungen in den Monaten Juli bis September 2016 nicht gutgläubig. Ihr musste bewusst sein, dass die Ausgleichskasse die wegen der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlichen Leistungsanpassungen erst vornehmen kann, wenn sie über die entsprechenden Lohnangaben verfügt. Überdies hatte ihr die Verwaltung in einer Verfügung vom 23. August 2016 (betreffend EL-Herabsetzung wegen der Erhöhung des Lehrlingslohns ihres Sohnes) ausdrücklich mitgeteilt, mit Bezug auf ihr eigenes Erwerbseinkommen erfolge nach Erhalt der diesbezüglichen Angaben und des Arbeitsvertrages im Nachhinein ebenfalls noch eine Anpassung. Von einer gutgläubigen Annahme, die ausgerichteten Ergänzungsleistungen würden ihr tatsächlich in vollem Umfange zustehen, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der anzuwendende Sorgfaltsmassstab bei der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen herabzusetzen wäre. Vielmehr zeigt ihr Schreiben an die Ausgleichskasse vom 23. Juli 2016 (Datum des Poststempels), dass sie sich des Zusammenhangs zwischen neu aufgenommener Erwerbstätigkeit und Höhe des ihr zustehenden EL-Anspruchs durchaus bewusst war. So schloss sie die Meldung über den 5-tägigen Arbeitseinsatz für die Katholische Kirchgemeinde vom 11. bis 15. Juli 2016 mit der Anmerkung, sie hoffe, ihre zusätzliche schriftliche Mitteilung zum Telefonat vom selben Tag finde gehörige Beachtung, "nicht dass ich nachher beschuldigt [werde], nicht[s] gemeldet zu haben". Es muss demnach mit der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung des Erlassgesuchs sein Bewenden haben.
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3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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