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Informationen zum Dokument  BGer 9C_50/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_50/2018 vom 28.02.2018
 
 
9C_50/2018
 
 
Urteil vom 28. Februar 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2017 (AHV 2016/6).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2016 bestätigte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ihre Verfügungen vom 18. und 20. August 2015, womit sie die von A.________ als Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge sowie die Verzugszinsen festsetzte.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. November 2017).
2
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen:
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"1. Der Entscheid vom 17.11.2017 sei aufzuheben und aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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2. Die Verzugszinsverfügung vom 20.8.15 betreffend Beitragsforderung 2010 sei aufzuheben.
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3. Der für 2010 zu entrichtende Beitrag für Nichterwerbstätige sei auf CHF 6.880.00 festzulegen. Die Verzugszinsverfügung sei entsprechend zu korrigieren.
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4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitgegenstand bilden die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Entscheid als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 zu entrichten hat (zu den Widersprüchen zwischen den Anträgen und deren Begründung vgl. nachfolgend E. 3.2.1). Die hierfür massgebenden Rechtsgrundlagen werden in E. 1 des angefochtenen Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % (während mindestens neun Monaten) für das Jahr 2010 ausgewiesen. Weil die Beschwerdeführerin somit nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei und die Beiträge vom Erwerbseinkommen nicht mindestens der Hälfte des Beitrages entsprechen würden, den sie als Nichterwerbstätige zu leisten hätte, sei sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Das kantonale Gericht bestätigte die von der Ausgleichskasse errechneten Beiträge als Nichterwerbstätige in masslicher Hinsicht.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
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3.2.1. Nach dem Wortlaut der Anträge ersucht die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren um Korrektur der für das Jahr 2010 zu entrichtenden Beiträge "für Nichterwerbstätige". Damit scheint sie ihren Status als solchen nicht zu beanstanden. Lediglich im Eventualantrag ersucht sie um Rückweisung an die Verwaltung zur Neubeurteilung. Die Begründung der Beschwerde zielt demgegenüber primär auf die Statusfrage. Zu der hauptsächlich beantragten Korrektur der "Beiträge der Nichterwerbstätigen" enthält die Beschwerde lediglich eine Eventualbegründung. Es ist somit nicht ohne Weiteres klar, ob die Beschwerdeführerin primär ihren Status als Nichterwerbstätige oder die dafür veranschlagten Beiträge in masslicher Hinsicht bestreitet. Weil sämtliche ihrer Einwände unbegründet sind (vgl. nachfolgend E. 3.2.2) kann indessen auf eine diesbezügliche Auslegung der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136) verzichtet werden.
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3.2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die Darlegung ihrer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung, was - unabhängig von der Auslegung der gestellten Anträge (vgl. E. 3.2.1 hievor) - nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, legt sie nicht substanziiert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit dem blossen Hinweis auf den zwischen ihr und der B.________ AG abgeschlossen Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2007. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz in E. 2.2, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausführlich darlegte, weshalb dieser als reine Parteibehauptung die geforderte Mindestbeschäftigung nicht beweise. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dasselbe gilt in Bezug auf die E 2.4 des angefochtenen Entscheids, wonach die geschuldeten Beiträge unter Berücksichtigung der der IV- und EO-Beiträge sowie der Verzugszinsen auch in masslicher Hinsicht korrekt seien.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Februar 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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