BGer 8C_398/2017 | |||
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BGer 8C_398/2017 vom 01.03.2018 |
8C_398/2017 |
Urteil vom 1. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione.
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Januar 2017 (720 16 300 / 06).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1954, arbeitete seit 1984 selbstständig erwerbend als Maler/Bodenleger. Am 9. November 2006 meldete er sich erstmals wegen seit 2004 anhaltender Beschwerden (Schulterverletzung, Diskushernien und Schleudertrauma) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezieht der Versicherte eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 27 % (ab 1. Juli 2008) bzw. 30 % (ab 1. Mai 2013). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügung vom 20. März 2009). Ein weiteres Rentengesuch lehnte die IV-Stelle aufgrund eines neu auf 32 % ermittelten IV-Grades ab (Verfügung vom 23. Januar 2014). Nach erneuter Anmeldung zum Rentenbezug vom 30. Januar 2015 und weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 12. August 2016).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 12. Januar 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids ab 1. Juni 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer psychiatrischen - allenfalls polydisziplinären - Begutachtung an die Vorinstanz oder IV-Stelle zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der während der Rechtshängigkeit geänderten Rechtsprechung halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 IVG) und die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1. Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch des Versicherten vom 30. Januar 2015 zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich in der Zeit zwischen dem 23. Januar 2014 (Zeitpunkt der letzten, rechtkräftig verfügten Verneinung eines Rentenanspruchs) und dem 12. August 2016 (Datum der strittigen Verfügung) eine rentenbegründende Änderung des Sachverhalts ergeben hat.
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3.2. Laut unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid war der selbstständig erwerbende Beschwerdeführer bereits seit 7. September 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine angestammten Tätigkeiten als Maler und Bodenleger auszuüben. In einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit blieb er jedoch voll arbeitsfähig. Auch der behandelnde Handchirurg Dr. med. B.________ ging mit Bericht vom 8. Juli 2015 von einer postoperativen vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus.
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3.3. Der Versicherte begründete sein Neuanmeldungsgesuch vom 29. Januar 2015 ursprünglich mit der Erforderlichkeit von mehreren operativen Heilbehandlungseingriffen, also mit somatischen Beschwerden. Vor Bundesgericht verzichtet er auf diese Begründung. Stattdessen beschränkt er sich auf die Geltendmachung der vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer lässt sich seit August 2015 von Dr. med. C.________ psychotherapeutisch behandeln.
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3.4. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der seit 23. Januar 2014 (vgl. E. 3.1 hievor) einzig neu geltend gemachten psychischen Beschwerden bundesrechtskonform eine revisionsrechtlich anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint hat. Massgebend ist grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. August 2016) eingetretene Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis).
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4.
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4.1. Dr. med. C.________ diagnostizierte mit Bericht vom 17. Februar 2016 eine psychische Gesundheitsstörung, welche die Leistungsfähigkeit um 50 % einschränke. Der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. D.________ nahm am 23. Mai 2016 ausführlich zum Bericht des behandelnden Psychiaters Stellung. Im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. C.________ mit Bericht vom 13. September 2016 zur Kritik des RAD-Arztes. Darauf berief sich der Versicherte in seiner vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 14. September 2016. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 reichte die IV-Stelle die ergänzenden Bemerkungen des RAD-Psychiaters vom 23. September 2016 ein. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Dr. med. C.________ vom 7. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 12. Dezember 2016 unaufgefordert zu. Dazu nahm der RAD-Psychiater innert gesetzter Frist am 19. Dezember 2016 vor der terminierten Urteilsberatung nochmals Stellung. Die Vorinstanz leitete eine Kopie davon an den Versicherten weiter.
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4.2. Diagnostizierte der behandelnde Psychiater anfänglich eine Anpassungsstörung mit depressiver Störung mittleren Grades (ICD-10:F43.23), führte er in seinem Bericht vom 13. September 2016 aus, er könne diese Beeinträchtigung durchaus auch als anhaltende mittelgradige depressive Störung (ICD-10:F32.1) klassifizieren. Am 7. Dezember 2016 hielt er schliesslich fest, das Ergebnis des MADRS-Test, den er inzwischen - auf Rüge des RAD-Arztes hin - durchgeführt habe, lasse bei einem Score von 32 auf das Vorliegen einer schweren Depression schliessen.
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4.3. Demgegenüber stellte der RAD-Arzt eine invalidisierende psychische Gesundheitsstörung generell in Frage, indem er einerseits nur von einer leichten depressiven Störung ausging, welche "in aller Regel keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" zu begründen vermöge. Andererseits argumentierte er, die Therapieoptionen seien bisher nicht ausgeschöpft worden, weshalb nicht von einer dauerhaften Therapieresistenz auszugehen sei.
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4.4. Verwaltung und Vorinstanz verneinten gestützt auf die Beurteilungen des RAD-Psychiaters sowohl in Bezug auf den Gesundheitszustand als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Januar 2014.
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5.
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5.1. Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Im ebenfalls zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 mit demselben Datum hielt es im Speziellen in Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen fest, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung sei nicht mehr mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen. Dabei bekräftigte das Bundesgericht in E. 4.2.1 seine Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 294 E. 4c S. 298, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. In der Folgeerwägung hielt es fest, diese Grundsätze stünden im Einklang mit der Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281, wonach die grundsätzlich gegebene Therapierbarkeit (als Indiz) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen sei (Urteil 9C_43/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1).
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5.2. Nach dem Gesagten ist den diagnostizierten und teilweise auch seitens des RAD-Psychiaters in Betracht gezogenen psychischen Störungen weder mangels Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten noch infolge des Schweregrades jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abzusprechen. Soweit Verwaltung und Vorinstanz basierend auf dem gegenteiligen Standpunkt gemäss früherer Rechtsprechung den Eintritt einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Januar 2014 ausgeschlossen haben, kann daran nicht festgehalten werden. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 208 erlauben würden, liegen nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole, wobei auf die Fragen nach Therapieerfolg bzw. -resistenz und nach invaliditätsfremden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren ein besonderes Augenmerk zu richten sein wird. Gestützt auf dieses Gutachten wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Rentenanspruch verfügen.
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6. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird gemäss Honorarnote des Rechtsvertreters auf Fr. 3'756.05 festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Januar 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'756.05 zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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