BGer 9C_791/2017 | |||
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BGer 9C_791/2017 vom 01.03.2018 |
9C_791/2017 |
Urteil vom 1. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Freizügigkeitsstiftung B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. August 2017 (BV.2015.00082).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1943 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin bei der BVG-Sammelstiftung C.________ berufsvorsorgeversichert. Wie von A.________ beantragt, überwies die Vorsorgeeinrichtung am 22. November 2005 sein Guthaben in der Höhe von Fr. 199'291.35 auf ein auf seinen Namen lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung B.________. Diese zeigte A.________ den Eingang der Vorsorgegelder am 24. November 2005 an.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 ersuchte D.________, Mitarbeiter des Patronato E.________, die Freizügigkeitsstiftung B.________ im Namen von A.________ und mit dem Hinweis darauf, dass dieser am 1. März 2006 das 63. Altersjahr erreiche, um Auflösung des Freizügigkeitskontos und Überweisung des Guthabens auf ein auf das Patronato E.________ lautendes Konto bei der Bank F.________. Dem Gesuch beigelegt waren unter anderem eine Vollmacht des A.________ vom 2. Dezember 2005, ein Zahlungsauftrag vom selben Datum, eine Wohnsitzbescheinigung sowie Kopien der Niederlassungsbewilligungen von A.________ und seiner Ehefrau. Am 8. Dezember 2005 überwies die Freizügigkeitsstiftung B.________ das gesamte Freizügigkeitskapital von A.________ in der Höhe von Fr. 199'379.95 weisungsgemäss auf das angegebene Konto. Dabei handelte es sich allerdings nicht um ein Konto des Patronato E.________, sondern um ein privates Konto von D.________. Dieser leitete A.________ das Kapital nicht weiter.
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A.________ bezog (mindestens) ab Dezember 2005 Taggelder der öffentlichen Arbeitslosenkasse. Von Januar bis April 2008 wurden ihm von "Patronato E.________ Inhaber D.________" unter dem Titel "indennizzo disoccupazione" insgesamt Fr. 12'025.- (25. Januar: Fr. 5'275.-, 26. Februar: Fr. 3'375.-, 1. April: Fr. 3'375.-) überwiesen. Von April 2008 bis April 2009 erhielt A.________ von D.________ sodann weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'414.- (13 Raten von je Fr. 878.-) unter dem Titel "rendita mensile di 2. pilastro previdenza C.________".
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Nachdem A.________ sich am 27. August 2009 bei der Freizügigkeitsstiftung B.________ nach seinem Guthaben erkundigt hatte, ersuchte er sie am 5. Oktober 2010 um Überweisung des Betrages von Fr. 199'379.95 zuzüglich Zins. Dabei wies er darauf hin, dass sein Kapital auf das Konto einer unberechtigten Person ausbezahlt worden sei. Die Freizügigkeitsstiftung gab seinem Begehren keine Folge.
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B. Am 2. Dezember 2015 liess A.________ Klage erheben und beantragen, die Freizügigkeitsstiftung B.________ sei zu verpflichten, ihm seinen Leistungsanspruch in der Höhe von Fr. 199'379.95 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. Dezember 2005. Mit Entscheid vom 25. August 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, ihm seinen Leistungsanspruch in der Höhe von Fr. 199'379.95 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. Dezember 2005.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Begehren des Patronato E.________ vom 2. Dezember 2005, in welchem D.________ sich bzw. das Patronato E.________ als zur Entgegennahme der Gelder berechtigten Stellvertreter bezeichnet hatte, die Altersleistungen des Beschwerdeführers mit befreiender Wirkung ausbezahlt hat oder ob sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.
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2.2. Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto, wie sie hier zur Diskussion stehen, dürfen gemäss Art. 16 Abs. 1 FZV frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden (vgl. auch Ziff. 7 des in den Akten liegenden Reglements der Beschwerdegegnerin in der Fassung von Dezember 2000). Das Gesetz (Art. 13 Abs. 1 BVG; Art. 16 Abs. 1 FZV) sieht für den Kapitalbezug der Altersleistungen keine besondere Formvorschriften vor.
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Gemäss Ziffer 10 Satz 3 des Reglements haben die Anspruchsberechtigten den Nachweis des Eintritts des Auflösungsgrundes zu erbringen. Sodann sieht Ziffer 14 des Reglements vor, dass der Vorsorgenehmer bzw. jeder sonstige Begünstigte den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstandenen Schaden trägt, sofern die Stiftung die geschäftliche Sorgfalt walten liess.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe von D.________ von Januar 2008 bis April 2009 stillschweigend und damit widerspruchslos Zahlungen (zuerst als "Arbeitslosenentschädigung" und dann als "Rentenzahlungen aus der beruflichen Vorsorge") entgegengenommen. Des Weitern habe der Beschwerdeführer auch seine Steuerschulden der Jahre 2006 bis 2008 durch D.________ begleichen lassen. Aus diesen Vorgängen schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Stellvertretung durch D.________ und damit auch die Drittauszahlung des Altersguthabens durch konkludentes Verhalten genehmigt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermöchten daran nichts zu ändern; es könne diesbezüglich auf das Urteil 9C_853/2015 vom 31. August 2016 verwiesen werden. Der Genehmigung stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Unterschriften auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag vom 2. Dezember 2005 allenfalls gefälscht gewesen seien. Angesichts der nachträglichen Genehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten erübrige sich auch eine Prüfung der Frage, ob die Freizügigkeitsstiftung bei der Auszahlung Sorgfaltspflichten verletzt habe. Aus diesen Gründen wies das kantonale Gericht die Klage ab.
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3.2. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die vorinstanzliche Sichtweise lasse ausser Acht, dass die Freizügigkeitsstiftung das Alterskapital einem Betrüger überwiesen und ihren Vertrag ihm gegenüber damit nicht erfüllt habe. Bereits im kantonalen Verfahren habe er vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene Sorgfaltspflichten verletzt und die Vollmacht zudem als gefälscht zu gelten habe. Auf dem Zahlungsauftrag der Beschwerdegegnerin sei vorderseitig ausdrücklich vermerkt gewesen, dass die Vergütung des Guthabens (ausser in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen) auf ein Konto lautend auf den Vorsorgenehmer erfolgen müsse, und rückseitig, dass bei Auszahlung auf ein anderes Konto die Unterschrift des Vorsorgenehmers entweder amtlich beglaubigt oder mittels Identitätsprüfung durch eine Bank schriftlich bestätigt werden müsse. Bei der Beglaubigung der Unterschrift seien hier die grundlegendsten Regeln nicht eingehalten worden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 entschieden habe, könne der Drittüberweisung bei einer nicht rechtsgültig zustande gekommenen Unterschriftsbeglaubigung keine befreiende Wirkung zukommen. Die Vorinstanz habe die Akten voreingenommen gewürdigt. Dass sie ihm keine Chance zum Beweis der Nichtgenehmigung der Auszahlung gegeben und überdies jegliche Auseinandersetzung mit den Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin unterlassen habe, stelle eine einseitige Beweiswürdigung dar. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK sei damit verletzt. Die Vorinstanz konstruiere aus seinem Verhalten unzulässigerweise eine Art Genehmigung aus Nachlässigkeit. Sie unterstelle ihm zu Recht nicht, von der Überweisung des Kapitals an D.________ gewusst zu haben, denn aus der Ausrichtung von "Renten" durch D.________ habe er nicht auf die Kapitalauszahlung schliessen müssen. Auch aus den Gutschriftsanzeigen sei diese nicht ersichtlich gewesen. Ebenso wenig habe er auf steuerlichem Weg Kenntnis davon erlangt, weil die Rechnung betreffend die Kapitalauszahlung direkt dem Patronato E.________ zugestellt worden sei.
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Erwägung 4 | |
4.1. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit eingeräumt, "die fehlende Genehmigung zu beweisen", und sein Schweigen zu Unrecht als stillschweigende Genehmigung betrachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die tatsächlichen Grundlagen, aus welchen die Vorinstanz auf die Rechtsfolge der Genehmigung schliessen durfte, stehen verbindlich und im Übrigen unumstritten fest. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche Beweise der Beschwerdeführer hätte beibringen können, um diese zu erschüttern: Obwohl er vom Agieren des D.________ Kenntnis hatte (wobei schon genügen würde, wenn er hätte Kenntnis haben müssen), nahm er von ihm während mehr als eines Jahres (Januar 2008 bis April 2009) Leistungen entgegen und liess er durch ihn während mehrerer Jahre (2006 bis 2008) seine Steuerschulden begleichen. Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass D.________ seine Überweisungen aus dem ausbezahlten Kapital tätigte: Dass es sich nicht um von D.________ lediglich weitergeleitete Rentenbetreffnisse der Beschwerdegegnerin handeln konnte, ergab sich schon daraus, dass das anwendbare Reglement diese Leistungsart nicht vorsah (vgl. Ziff. 8 und 10 des Reglements). Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Zahlungen entgegenzunehmen und die Schulden begleichen zu lassen, kann nur als (nachträgliches) Einverständnis mit dem Handeln des Vertreters verstanden werden. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die monatlichen Überweisungen und die Schuldentilgung nicht (widerspruchslos) annehmen dürfen. Es verhält sich nicht anders als in den vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fällen, welche ähnlich gelagerte Sachverhalte betrafen (SVR 2017 BVG Nr. 4 S. 14, 9C_853/2015 E. 7.4; Urteile 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.5 und 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3).
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4.2. Auch hinsichtlich der weiteren Einwände des Beschwerdeführers, welche die Rechtsgültigkeit der Vollmacht und der Beglaubigung sowie allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin betreffen, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. Angesichts der nachträglichen Genehmigung durch konkludentes Verhalten vermag der Beschwerdeführer weder aus allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Freizügigkeitseinrichtung etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 6.2) noch ist von Belang, ob die Vollmacht rechtsgültig unterzeichnet war und ob die Beglaubigung ordnungsgemäss zustande gekommen ist (Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.4). Im Übrigen wäre es rechtsmissbräuchlich, gegen die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals an einen Dritten nicht zu intervenieren und von diesem während längerer Zeit Leistungen zu beziehen (hier in der Form von Überweisungen und Schuldentilgung), und die Drittauszahlung Jahre später, unter Berufung auf Formmängel wie namentlich die mutmasslich nicht rechtmässig zustande gekommene Unterschriftsbeglaubigung rückgängig machen zu wollen (Urteil 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 6.3). Dass das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 (insbesondere E. 3.4.4 und 3.4.5) anders entschied und der Drittauszahlung wegen des offensichtlichen Mangels der fehlenden amtlichen Beglaubigung keine befreiende Wirkung zuerkannte, liegt allein darin begründet, dass eine nachträgliche Genehmigung der Drittauszahlung damals, anders als im hier zu beurteilenden Fall, nicht zur Diskussion stand.
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4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände, insbesondere auch seine Vorwürfe, das kantonale Gericht habe die Beweise einseitig gewürdigt und gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstossen, unbegründet sind. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
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5. Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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