BGer 8C_5/2018 | |||
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BGer 8C_5/2018 vom 02.03.2018 |
8C_5/2018 |
Urteil vom 2. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. September 2017 (IV.2016.01374).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1957 geborene A.________ war zuletzt als Maurer erwerbstätig gewesen, als er sich am 4. November 1999 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügungen vom 22. November 2002 ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente und ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine halbe Härtefallrente zu. Die in der Folge von A.________ gestellten Gesuche um Erhöhung der Rente wurden stets abgelehnt, so unter anderem auch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. November 2011.
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Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nachdem die IV-Stelle ihm zunächst ein Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht gestellt hatte, holte sie auf seinen Einwand hin eine polydisziplinäre Expertise beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, ein (Gutachten vom 12. September 2016). Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. November 2016 ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde führende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Verfügung der IV-Stelle, mit der diese ein Revisionsgesuch des Versicherten abgewiesen hatte, bestätigt hat.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. November 2011 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
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3.3. Eine Rentenherabsetzung oder Aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371E. 2b S. 372 unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Urteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis).
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4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle verneint. Diese sei in der angefochtenen Verfügung ungenügend auf seinen im Vorbescheidverfahren eingebrachten Einwand eingegangen, wonach selbst auf Grundlage des ZMB-Gutachtens von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei. Wie das kantonale Gericht indessen überzeugend erwogen hat, antwortete die IV-Stelle darauf durch Hinweis auf jene Passagen im Gutachten, welche ihrer Ansicht nach für einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand sprechen würden. Damit ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt worden.
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5. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ZMB für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verändert hat. Was er gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist es nicht widersprüchlich, aus der Aussage der Gutachter, der Gesundheitszustand sei seit dem Jahre 2001 im Wesentlichen gleich geblieben, den Schluss zu ziehen, eine entsprechende Veränderung sei nach Meinung dieser Experten auch im hier massgebenden Zeitraum seit dem 11. November 2011 nicht eingetreten. Weder der Umstand, dass die Gutachter nicht der Ansicht des behandelnden Psychiaters gefolgt sind, noch die Einschätzung, wonach die klinische Untersuchung wenig aussagekräftig sei, weil der Explorand wesentliche Untersuchungsschritte verweigere oder blockiere, stellen im Weiteren konkrete Indizien dar, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Schliesslich ist es auch nicht willkürlich, aufgrund der expliziten Aussage der Gutachter, der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen gleich geblieben, ohne weitere Nachfrage den Schluss zu ziehen, die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Vorgutachtern beruhe auf einer revisionsrechtlich irrelevanten abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Durfte die Vorinstanz somit ihren Entscheid auf das Gutachten des ZMB stützen, so erübrigen sich auch die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen; die Beschwerde des Versicherten ist ohne weiteres abzuweisen.
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6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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