BGer 5A_112/2018 | |||
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BGer 5A_112/2018 vom 05.03.2018 |
5A_112/2018 |
Urteil vom 5. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde U.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 3. Januar 2018 (BES.2017.91-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Kreisgericht Rorschach, über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 eröffnete das Kreisgericht über den Beschwerdeführer den Konkurs mit Wirkung ab 27. Oktober 2017, 8.00 Uhr.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 4. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Einzelrichter am Kantonsgericht ist auf einen Antrag des Beschwerdeführers, gegen Richter B.________ und Gemeindepräsident C.________ Strafverfahren zu eröffnen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die die Amtsführung betreffen, sei die Anklagekammer zuständig.
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Mit seiner Beschwerdebegründung habe der Beschwerdeführer sodann nicht aufzuzeigen vermocht, dass das Kreisgericht das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Insbesondere hat das Kantonsgericht erwogen, das Kreisgericht habe es zu Recht zumindest als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdegegnerin Gläubigerin des Beschwerdeführers sei. Sie habe zum Nachweis ihrer Gläubigereigenschaft die Pfändungsverlustscheine Nr. uuu, vvv und www vom 6. Februar 2014 und 6. Dezember 2013 eingereicht. Diese Verlustscheine wären nichtig, wenn die ihnen zugrunde liegenden Betreibungen (Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz des Betreibungsamts U.________) fortgesetzt worden wären, ohne dass zuvor der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers rechtskräftig beseitigt worden wäre. Diesbezüglich habe es der Beschwerdeführer bei einer blossen Behauptung bewenden lassen und er habe nicht einmal nachgewiesen, dass er in diesen Betreibungen überhaupt Rechtsvorschlag erhoben habe. Einer der Verlustscheine (Betreibung Nr. yyy) weise allerdings die Beschwerdegegnerin nicht als Gläubigerin aus, sondern den Kanton St. Gallen. Aus den beiden anderen sei die Beschwerdegegnerin hingegen berechtigt.
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Der Beschwerdeführer habe sodann sinngemäss bestritten, einen Konkurseröffnungsgrund nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gesetzt zu haben. Mit Berufungsurteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sei der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 31. August 2016 unter anderem der mehrfachen Verfügung über amtlich gepfändete Vermögenswerte und des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren schuldig gesprochen worden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen sei das Bundesgericht nicht eingetreten. Das Kreisgericht habe gestützt auf diese Urteile davon ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe das vorsätzliche Verheimlichen von Vermögensbestandteilen in Betreibungen auf Pfändung durch den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht.
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4. Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nur ganz am Rande auf die Erwägungen des Kantonsgerichts und die Konkurseröffnung ein. Er bringt dazu bloss vor, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei nicht nachgewiesen, und er bestreitet, im Betreibungsverfahren ungehorsam gewesen zu sein und Vermögenswerte verheimlicht zu haben. Diese knappen Ausführungen widerspiegeln jedoch bloss seine Sicht der Dinge, bleiben rein appellatorisch und stellen damit keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Kantonsgerichts dar. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer ausführlich die Geschichte seiner Auseinandersetzungen mit der Justiz und verschiedenen Personen. Mit der vorliegend einzig zu beurteilenden Konkurseröffnung hat dies keinen genügenden Zusammenhang. Darauf ist nicht einzugehen.
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Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht eine grosse Zahl von Anträgen, von denen nur einer (Antrag Nr. 13) die Konkurseröffnung zum Gegenstand hat. Abgesehen von diesem einen Antrag beziehen sich alle seine zahlreichen übrigen Anträge auf die erwähnte Vorgeschichte und sind somit mangels Bezugs zur Konkurseröffnung unzulässig. Dies betrifft alle Anträge, mit denen er von verschiedenen Personen und vom Staat die Bezahlung bestimmter Summen für sich oder auch für Angehörige oder andere Leistungen (z.B. Wiedererteilung seiner Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt, Einräumung eines Grenzbaurechts) verlangt (Anträge Nr. 2 bis 5, 7, 8, 10 bis 12, 14, 15). Dasselbe gilt, soweit er verlangt, verschiedene Personen zu verpflichten, ihre Betreibungen zurückzuziehen, zumal diese Betreibungen nicht von der Beschwerdegegnerin ausgehen und nicht am Ursprung der zu beurteilenden Konkurseröffnung stehen (Anträge Nr. 3, 4, 14, 15). Schliesslich ist die von ihm verlangte Eröffnung von Strafverfahren gegen Betreibungsbeamte, Richter, einen Gemeindepräsidenten, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und eine Regierungsrätin (Anträge Nr. 1, 6, 9) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen sind die erwähnten Anträge - soweit ersichtlich - weitestgehend neu und auch deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Regionalen Grundbuchamt V.________, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________ und dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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