BGer 9C_122/2018 | |||
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BGer 9C_122/2018 vom 05.03.2018 | |
9C_122/2018
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Urteil vom 5. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017
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(200 17 743 EL und 200 17 744 EL).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. Februar 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2017 betreffend Kostenvergütung für ein Elektrobett,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Überlegungen des kantonalen Gerichts zu entnehmen ist,
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dass er sich namentlich nicht rechtsgenüglich zur vorinstanzlichen Erwägung äussert, wonach die von ihm selber ausgestellte und unterzeichnete Rechnung/Zahlungsbestätigung vom 20. Februar 2015 (d.h. dem Todestag seines EL-berechtigten Vaters) weder den Zeitpunkt der Anschaffung des Elektrobettes noch die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu beweisen vermag und sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswirkt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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