BGer 8C_185/2018 | |||
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BGer 8C_185/2018 vom 06.03.2018 | |
8C_185/2018
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Urteil vom 6. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, c/o Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 (VB.2017.00449).
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Nach Einsicht | |
in das Schreiben vom 5. Februar 2017 von A.________, in welchem sie sich informiert, wie sie vorzugehen habe, falls sie mit einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht einverstanden sei, der von ihr nachgereichte Unterlagen unberücksichtigt lasse,
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in die Antwort des Bundesgerichts vom 7. Februar 2018,
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in die Eingabe vom 10. Februar 2018 (Poststempel), worin A.________ erklärt, gegen den ihr gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Januar 2018 eröffneten Entscheid VB. 2017.0049 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 Beschwerde zu erheben,
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in Erwägung, | |
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Februar 2018 abgelaufen ist,
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dass die Beschwerde vom 10. Februar 2018 weder einen Antrag, noch eine Begründung dazu enthält,
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dass solches aber gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist beigebracht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin zwar in ihren Eingaben das Nachreichen weiterer Unterlagen durch eine Rechtsanwältin in Aussicht stellt, was indessen in der Folge unterblieb,
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dass somit bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. b) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid angefochten ist; Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, die nur unter sehr engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraussetzungen vor Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar sind,
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dass sich die Beschwerdeschrift dazu ebenfalls ausschweigt, darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über das Gesuch um Kostenübernahme eines medizinischen Eingriffs an der Wirbelsäule, einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, geschweige denn mit der allfälligen Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass damit auch aus diesen Grund auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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