BGer 9C_832/2017 | |||
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BGer 9C_832/2017 vom 06.03.2018 |
9C_832/2017 |
Urteil vom 6. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino.
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 19. Oktober 2017 (200 17 512 IV).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich im April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (nachfolgend PMEDA; Expertise vom 2. September 2016). Mit Verfügung vom 25. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. Oktober 2017 und die Verfügung vom 25. April 2017 seien aufzuheben, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend neu über das Leistungsgesuch entscheide.
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Erwägungen: | |
1. Das kantonale Versicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 25. April 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten der PMEDA vom 2. September 2016 ab, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
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2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich insbesondere gegen den Beweiswert der Expertise vom 2. September 2016 (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Berichte BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Sie sind nicht stichhaltig:
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2.1. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf die Berichte der Psychiatrischen Dienste B.________ vom 27. Juni 2017, legt er nicht dar, dass und inwiefern darin wichtige (nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende) Aspekte benannt wurden, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben waren und die Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (Urteile 9C_863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1). Damit ist auch dem Einwand der Boden entzogen, die Vorinstanz habe sich nicht zur Therapierbarkeit der von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste B.________ diagnostizierten Depression geäussert.
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2.2. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Arbeitsfähigkeit primär gestützt auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzustellen ist (Urteil 8C_817/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2; BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich Fachärzte in dem Sinne geäussert haben, der Beschwerdeführer könne einzig im geschützten Rahmen tätig sein. Beim Arbeitstraining in der Genossenschaft C._________ handelte es sich um eine berufliche Eingliederungsmassnahme. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass sich die erwerbliche Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 ATSG).
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2.3. Sein Vorbringen, die Schwierigkeiten bei grobmotorischen Tätigkeiten wie auch die Notwendigkeit wechselnder Arbeitspositionen und Einlegen von Ruhepausen seien nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vereinbar, stellt unzulässige appellatorische Kritik an der (diesbezüglich gegenteiligen) vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar, welche von vornherein ausser Acht bleiben muss (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.
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4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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