BGer 1B_126/2018 | |||
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BGer 1B_126/2018 vom 07.03.2018 |
1B_126/2018 |
Urteil vom 7. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichterscheinen zur Einvernahme, Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2018 (SBE.2017.69 / va (ST.2016.19)).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Am 8. Dezember 2017 auferlegte sie ihm eine Ordnungsbusse von 500 Franken, weil er zur Einvernahme vom 7. Dezember 2017 nicht erschienen sei.
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Am 29. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese Bussenverfügung ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme der Staatsanwaltschaft - die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zu einer Einvernahme - abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs gerichtsnotorisch, dass vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Es erscheint im Gegenteil sehr zweifelhaft, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Da er sich dazu mit keinem Wort äussert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.
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2.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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