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Informationen zum Dokument  BGer 2C_292/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_292/2017 vom 08.03.2018
 
 
2C_292/2017
 
 
Urteil vom 8. März 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Quinto.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
 
gegen
 
Amt für Arbeit und Migration Uri.
 
Gegenstand
 
Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Februar 2017 (OG V 16 33).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 8. April 2010 reiste der indische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 13. September 2012 heiratete er in Dänemark die portugiesische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991), welche am 23. August 2012 in die Schweiz eingereist war. Sie erhielt vom Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. A.________ erhielt anschliessend aufgrund des Familiennachzugs ebenfalls eine bis am 26. Juli 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA des Kantons Waadt. Das Ehepaar verlegte seinen Wohnsitz später in den Kanton Bern und schliesslich in den Kanton Uri.
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B.
 
Mit Verfügung vom 22. April 2016 widerrief die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Abteilung Migration, per 15. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist gleichen Datums. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege eine Scheinehe vor. Das Dispositiv lautete: "Widerruf Ihrer Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA per 15. Juni 2016 und Wegweisung aus der Schweiz per 15. Juni 2016 (Ausreisefrist); Antrag Einreiseverbot beim Staatssekretariat für Migration SEM." Die Kostenregelung (Die Kosten von Fr. 150.-- wurden A.________ auferlegt) befand sich nicht im Dispositiv, sondern am Ende der Begründung der Verfügung, unmittelbar vor der Rechtsmittelbelehrung.
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Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2016 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Uri, Amt für Arbeit und Migration, wurde mit Entscheid vom 2. September 2016 abgelehnt, wobei das Dispositiv wie folgt formuliert war: "1. Die Einsprache wird abgelehnt. 2. Sie haben die Schweiz bis Ende Oktober 2016 zu verlassen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]." Anschliessend gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri, welches diese mit Urteil vom 10. Februar 2017 abwies.
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C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2017 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dass das Amt für Arbeit und Migration Uri formell korrekte Verfügungen zu erlassen habe.
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Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2017 die formellen Rügen als unbegründet, während das Amt für Arbeit und Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
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Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer beruft sich als Ehegatte einer EU-Bürgerin sinngemäss auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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3.2. Er macht geltend, das Dispositiv der Verfügung vom 22. April 2016 sei unklar und aufgrund des Entscheides vom 2. September 2016 sei offen, "gegen was genau die Einsprache abgelehnt wurde". Die Dispositive der Verfügung und des Entscheides seien mangelhaft und hätten von der Vorinstanz aufgehoben werden müssen. Einem Dispositiv sei im Allgemeinen zu entnehmen, ob die Klage gutgeheissen oder abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht zuzumuten, in der Begründung nachzuforschen, was die verfügende Behörde jeweils entschieden habe. Vorliegend sei für den Beschwerdeführer nicht klar ersichtlich gewesen, was die erstinstanzliche Behörde genau mit dem Verlassen gemeint habe.
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Ausserdem habe es das Amt für Arbeit und Migration versäumt, eine Interessenabwägung vorzunehmen und halte lediglich fest, die zu treffende Massnahme sei verhältnismässig. Die Vorinstanz führe dazu nichts aus und nehme selber eine Interessenabwägung vor, anstatt die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben.
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3.3. Verfügungen des Urner Amts für Arbeit und Migration können gemäss Art. 10 des Reglements [des Kantons Uri] vom 18. September 2007 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (RB 1.4221) mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden, wobei sich das Verfahren im Übrigen nach der Verordnung [des Kantons Uri] über die Verwaltungsrechtspflege richtet. Letztere (VRPV vom 23. März 1994; RB 2.2345) hält in Art. 39 fest, dass die erstinstanzliche Behörde im Einspracheverfahren ihre Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden habe. Bei der Einsprache handelt es sich somit um ein reformatorisches Rechtsmittel, d. h. die erstinstanzliche Behörde kann in der Sache anders als vorher entscheiden (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 39 N. 142, S. 484 f. N. 1973). Die Praxis beschränkt sich bei reformatorischen Rechtsmitteln, soweit nicht in einem Punkt anders entschieden wird, darauf, im Dispositiv nur anzugeben, ob das Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen wird. Für das Verständnis der inhaltlichen Tragweite des Entscheids muss deshalb regelmässig auf die erste Verfügung zurückgegriffen werden (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 61 VwVG).
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Vorliegend hält der (Einsprache-) Entscheid in Ziff. 1 Dispositiv fest, dass die Einsprache abgelehnt wird, während Ziff. 2 Dispositiv anordnet, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis Ende Oktober 2016 zu verlassen habe. Inhaltlich wurde somit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Auch bezüglich des Antrags an die Einsprachebehörde auf ein Einreiseverbot und die Kostenregelung wurde die Verfügung inhaltlich nicht angepasst. Aufgrund des Zeitablaufs anders entschieden wurde dagegen in Bezug auf das Wegweisungsdatum, welches neu auf Ende Oktober 2016 festgesetzt wurde. Dabei ist aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs klar, was mit "zu verlassen" gemeint ist, nämlich dass der Beschwerdeführer per Ende Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen wird und entsprechend auszureisen hat. Demzufolge war aufgrund des Dispositivs verständlich, was das Amt für Arbeit und Migration im Rahmen des Einspracheverfahrens entschieden hat. Inwiefern die Nichtaufnahme der Kostenregelung in das Dispositiv der Verfügung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des Vorwurfs, die Dispositive der Verfügung und des Entscheids seien unklar und hätten von der Vorinstanz aufgehoben werden müssen, als offensichtlich unbegründet.
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3.4. Es trifft zu, dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen ist, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG; SR 142.20; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147; Urteil 2C_519/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2). Entgegen der Beschwerde wurde sowohl in der Verfügung als auch im Entscheid eine Interessenabwägung vorgenommen. Gemäss Verfügung liegt keine fortgeschrittene oder überdurchschnittliche Integration vor. Vielmehr sei der Integrationsgrad nach bald sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz bescheiden. Das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Bewilligung und der Wegweisung überwiege die privaten oder wirtschaftlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Entscheid hält fest, aufgrund der intakten Resozialisierungschancen und des familiären Umfeldes im Heimatland und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
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Erwägung 4
 
4.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus. Zudem seien verschiedene Argumente nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei es heutzutage aus verschiedenen Gründen nicht aussergewöhnlich, "dass man nicht soviel über den Partner und dessen Familie weiss". Vor allem wenn der Ehegatte oder die Ehegattin aus einem anderen Kulturkreis stamme, werde der Kontakt seitens der Familie oft eingestellt, sodass wenig von der Familie des Partners oder der Partnerin bekannt sei. Dass die Ehefrau Kinder von anderen Männern habe, sei vom Beschwerdeführer verdrängt worden und sei letzterem an der Befragung wohl peinlich gewesen. Die Ehefrau habe zudem ausgeführt, dass der andere Mann nicht der Richtige für sie sei und sie mit dem Beschwerdeführer ein geborgenes Leben in der Schweiz führen wolle. Die genannten Gründe genügten nicht für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer somit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
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4.2. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer EU-Bürgerin gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auch die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA untersteht jedoch dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und kann bei Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG; BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3.1). Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und konkret sein (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Februar als auch im Oktober 2012 wegen Wegfall des Ausbildungszweckes von der Wegweisung bedroht war und diese durch Heirat im September 2012 abwenden konnte. Dieser Befund ist entgegen der Beschwerde nicht aktenwidrig. Abgesehen von den bescheidenen gegenseitigen Kenntnissen der Ehegatten hat die Vorinstanz auf zahlreiche Widersprüche im Rahmen der Befragung der Ehegatten vom 27. November 2015 hingewiesen, insbesondere dass der Beschwerdeführer die Schwangerschaft der Ehegattin (aus welcher ein nicht von ihm stammender Sohn resultierte) nicht bemerkt haben will, während die Ehefrau angibt, er habe diese bemerkt, ihr aber verziehen, sowie dass die Ehefrau ihre Zukunft beim Vater des Sohnes in London sieht und mit dem Beschwerdeführer nur eine "Fernbeziehung" führen möchte. Weiter hat die Vorinstanz auf die verschiedenen Fotos auf Facebook abgestellt, welche die Ehefrau in vertrauter Pose mit dem Vater des Sohnes zeigt, während von den Ehegatten keine gemeinsamen Fotos existieren. Auch den Umstand, dass sich die Ehefrau wegen der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers keine grösseren Sorgen macht, hat die Vorinstanz einbezogen. Die nun vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Schwangerschaft wegen peinlichen Berührtseins verdrängt und deshalb ausgesagt, er habe diese nicht bemerkt, vermag die entgegenstehende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Auf die weiteren Widersprüche und geschilderten Gründe geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ein bzw. es fehlen entsprechende, substanziierte Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz hat nicht nur wegen der kargen gegenseitigen Kenntnisse auf eine Scheinehe geschlossen, sondern wegen zahlreicher weiterer Gründe und Indizien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist nicht verletzt. Folglich ist von einer Scheinehe auszugehen.
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Erwägung 5
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, da er nach dem Tod seines Vaters keine Bezugsperson mehr in Indien habe, sich nun bereits seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalte, sich in der Schweiz immer wohlverhalten habe und gut integriert sei.
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Die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG (Urteil 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1). Die Vorinstanz hat sachverhaltsmässig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines bisherigen Lebens in Indien verbracht hat, aufgrund seiner Ausbildung gute Voraussetzungen mitbringt, um in Indien eine Existenz aufzubauen, in seiner Heimat weiterhin über Verwandte und Bezugspersonen verfügt und in der Schweiz nicht besonders gut integriert ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine substanziierten Rügen vorgebracht, weshalb von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss gekommen ist, ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig, ist nicht zu beanstanden. Ausserdem besteht ein öffentliches Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Die vom Beschwerdeführer angeführte fast sechsjährige Anwesenheit in der Schweiz und dessen Wohlverhalten führen nicht zu einem anderen Resultat der Verhältnismässigkeitsprüfung. Somit kann, unter Berücksichtigung des genannten öffentlichen Interesses, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto
 
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