BGer 6B_1222/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_1222/2017 vom 08.03.2018 |
6B_1222/2017 |
Urteil vom 8. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (Drohungen); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. September 2017 (2N 17 108/2U 17 18).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen hat das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 14. Juli 2017 nicht an die Hand genommen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Kantonsgericht Luzern am 7. September 2017 nicht eingetreten. Die Kosten hat es dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdelegitimiert. Er habe ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet und sich somit nicht als Privatkläger konstituiert. Darüber hinaus habe er sich auch nicht mit den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt. Darin werde festgehalten, dass er den Strafantrag nach Ablauf der 3-monatigen Strafantragsfrist und damit zu spät gestellt habe. Abgesehen davon habe er ausdrücklich Verzicht auf einen Strafantrag erklärt. Im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allgemeine Anschuldigungen gegen die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalten insbesondere der Kantone Zürich und Luzern. Darauf könne im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches sich gegen eine konkrete Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richte, ebenfalls nicht eingetreten werden. Als blosser Anzeigesteller habe er schliesslich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Verfügungen des Gerichts auf Französisch übersetzt würden; ohnehin habe er in einer mehrseitigen handschriftlichen Eingabe dokumentiert, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrsche.
| |
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht
|
2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
|
3. | |
Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um den Beschluss des Kantonsgerichts vom 7. September 2017 gehen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nicht. Stattdessen rügt er mit weitschweifigen pauschalen und unbelegten Vorwürfen die Justiz des Kantons Luzern und beanstandet in einer allgemeinen Weise, es seien Vorgaben der StPO umgangen und ihm im Ergebnis kein faires Verfahren gewährt worden, weil ihm zum Beispiel kein Anwalt zur Seite gestellt worden sei und ihm die Verfügungen des Gerichts nicht übersetzt worden seien. Inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ergibt sich daraus nicht. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer überdies von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt legitimiert wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
|
4. | |
Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. März 2018
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |