BGer 6B_81/2018 | |||
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BGer 6B_81/2018 vom 09.03.2018 |
6B_81/2018 |
Urteil vom 9. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Zwischenentscheid, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Dezember 2017 (BES.2017.80).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 11. Dezember 2017 entschieden, dass der Strafbefehl vom 7. März 2017 nicht rechtsgültig zugestellt wurde. Es hat daher in Gutheissung der Beschwerde die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Strafbefehl vom 7. März 2017 - nach einer allfälligen Anpassung im Sinne der Erwägungen - an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse erneut zuzustellen.
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2. | |
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (BGE 137 V 314 E. 1; 135 V 141 E. 1.1; je mit Hinweis).
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3. | |
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
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4. | |
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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