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Informationen zum Dokument  BGer 1B_133/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_133/2018 vom 12.03.2018
 
 
1B_133/2018
 
 
Urteil vom 12. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen, II. Strafkammer,
 
vom 27. Februar 2018 (Nr. 2017/1708-14-hd).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ mit Urteil vom 27. Februar 2018 der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme auf. Ausserdem ordnete es an, dass A.________ in Sicherheitshaft belassen werde.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ erhob gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. Februar 2018 mit Eingabe vom 4. März 2018 (Postaufgabe 6. März 2018) Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Das Bundesgericht beurteilt im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Entscheide, die bei ihm in den Fristen und Formen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen um "Verfahrensenthebung gegen die Staatsanwaltschaft Schaffhausen" ersucht, ist das Bundesgericht dazu nicht zuständig.
3
 
Erwägung 4
 
Aus der Beschwerde geht nicht hervor, gegen welche Punkte des Urteilsdispositivs sie sich überhaupt richten soll. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht. Hinzu kommt, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich hingegen nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichtsurteils), weshalb es nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann.
4
 
Erwägung 5
 
Die genannten Mängel sind offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5
 
Erwägung 6
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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