BGer 1C_84/2018 | |||
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BGer 1C_84/2018 vom 12.03.2018 |
1C_84/2018 |
Urteil vom 12. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Uznach,
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Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2017 (AK.2017.377-AK).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ befindet sich im Strafvollzug im Regionalgefängnis Altstätten. Am 7., 8. und 16. November 2017 reichte er u.a. gegen verschiedene Mitarbeitende des Amtes für Justizvollzug Strafanzeigen ein wegen Ehrverletzungen, Misshandlungen und Tötungsversuchen.
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Die Anklagekammer, an welche die Anzeigen weitergeleitet wurden, eröffnete ein Ermächtigungsverfahren und erteilte am 20. Dezember 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren.
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Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen die "gesamte St. Galler korrupte Mafia-Justiz" und beantragt sinngemäss, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Personen anzuhalten. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 ergänzt er seine Beschwerde und erhebt weitere Vorwürfe gegen verschiedene Vollzugsbeamte, die ihn unmenschlich behandeln und andere Gefangene anstiften sollen, ihn zu foltern.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der vom Beschwerdeführer angezeigten Mitarbeiter des Amts für Justizvollzug zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
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2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) weder dar, inwiefern die Anklagekammer mit der Weigerung, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen, Bundesrecht verletzt hat, noch inwiefern sich diese Personen durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen strafbarer Handlungen verdächtig gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleiter Joe Keel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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