BGer 5D_40/2018 | |||
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BGer 5D_40/2018 vom 12.03.2018 |
5D_40/2018 |
Urteil vom 12. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Abteilung 2 Emmen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 22. Januar 2018 (ZSU.2017.288/BB/ce und ZSU.2017.289).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Muri der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 1'350.-- nebst Zins und Fr. 600.-- definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das Bezirksgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Strafbefehl vom 21. November 2016, mit welchem dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 1'350.-- und eine Busse von Fr. 600.-- auferlegt worden waren.
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Gegen den Entscheid und die Verfügung vom 6. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens, die Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ab.
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Am 27. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat erwogen, dass der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte als zurückgezogen (vgl. Urteil 6B_266/2017 vom 20. März 2017). Der Beschwerdeführer bringe sinngemäss vor, er habe verschiedene Beschwerdeverfahren zur nochmaligen Überprüfung der Rechtmässigkeit des Strafbefehls angehoben. Er behaupte und belege jedoch nicht, dass die mit seinen Eingaben angeblich befassten Behörden die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls aufgeschoben hätten. Aufgrund des Beschleunigungsgebots bestehe auch kein Raum für die Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss dieser Beschwerdeverfahren. Schliesslich habe sich das Rechtsöffnungsgericht mit der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls nicht zu befassen.
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Im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht sodann bestätigt, dass sich der vom Beschwerdeführer vor Bezirksgericht eingenommene Standpunkt als aussichtslos erwiesen habe. Zudem sei auch die Beschwerde offensichtlich aussichtslos.
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4. Der Beschwerdeführer verlangt auch vor Bundesgericht die Sistierung des Verfahrens. Er begründet dies damit, dass ein angebliches Beschwerdeverfahren und weitere Abklärungen abzuwarten seien. Mit diesen Verfahren will er offenbar eine Aufhebung des Strafbefehls erwirken. Es bleibt jedoch unbelegt, dass solche Verfahren tatsächlich hängig sind. Es besteht somit kein Anlass für eine Sistierung. Soweit seine Ausführungen als Kritik an der vorinstanzlichen Verweigerung der Sistierung zu verstehen sind, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts.
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Auch im Übrigen fehlt eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Insbesondere übergeht der Beschwerdeführer, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels (d.h. hier des Strafbefehls) nicht mehr überprüft wird. Seine Sachverhaltsschilderungen, mit denen er den Strafbefehl inhaltlich in Zweifel ziehen will, gehen folglich an der Sache vorbei. Soweit er bestreitet, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, beschränkt er sich auf Verunglimpfungen der zuständigen Staatsanwältin.
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Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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