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Informationen zum Dokument  BGer 6B_186/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_186/2018 vom 13.03.2018
 
 
6B_186/2018
 
 
Urteil vom 13. März 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner,
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Januar 2018 (WBE.2017.530 / mb / we).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
In einem gegen X.________ geführten Strafverfahren beurteilte das Bezirksgericht Baden am 9. September 2015 die Tatbestände der versuchten Tötung, der mehrfachen geringen Sachbeschädigung und der mehrfachen Sachbeschädigung. Es erklärte X.________ diesbezüglich für schuldunfähig und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.
1
 
B.
 
X.________ stellte am 15. September 2017 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wies am 15. respektive 30. November 2017 das Gesuch ab und ordnete die Weiterführung der stationären Massnahme an.
2
 
C.
 
X.________ wandte sich am 12. Dezember 2017 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und beantragte seine unverzügliche Freilassung. Nachdem er am 18. Dezember 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte er am 22. Dezember 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses wies das Verwaltungsgericht am 23. Januar 2018 ab und setzte ihm erneut Frist für den Kostenvorschuss.
3
 
D.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die angefochtene Verfügung ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Sie schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist das Armenrechtsgesuch ab. Sie ist mithin ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Nach Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; je mit Hinweisen). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). Dies ist auch hier der Fall, da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, gemäss eigenen Angaben über kein Vermögen verfügt und deshalb nicht in der Lage ist, den von der Vorinstanz festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen. Damit würde sein Gesuch um bedingte Entlassung nicht gerichtlich überprüft werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
5
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 648; Urteil 6B_30/2017 vom 27. Februar 2017 E. 1). In der Hauptsache geht es um die Prüfung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62d StGB, mithin den Vollzug von Strafen und Massnahmen, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
6
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sowie seinen Verbleib in der Massnahme. Es lägen "diverse Komplikationen und falsche Vollzugspraxis" vor. In einer weiteren innert Frist eingereichten Eingabe vom 19. Februar 2018 führt er aus, der Gutachter behaupte, er habe im Tatzeitpunkt unter einer starken Psychose gelitten. Der Prozess sei "durch Spekulationen und Vermutungen fehlgeschlagen". Er sei medikamentös gut eingestellt, werde in Zukunft keine schwerwiegende Straftat begehen und wolle die Schweiz für immer verlassen.
7
2.2. Die Vorinstanz verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit. Sie fasst im Wesentlichen die Erwägungen des Amts für Justizvollzug zusammen, welche sie als überzeugend einschätzt. Danach läge es auf der Hand, dass noch keine Strukturen für die Zeit nach der Entlassung hätten aufgebaut werden können. Bei einer unvermittelten Entlassung des Beschwerdeführers bestehe keine Gewähr für ein erfolgreiches ambulantes Behandlungssetting. Es sei ein stufenweises Vorgehen einzuschlagen, indem dem Beschwerdeführer sukzessive grössere Selbstverantwortung gewährt werde. Die Gefahr der Begehung einer Straftat erscheine bei einer übergangslos gewährten bedingten Entlassung vorläufig betrachtet als hoch. Sehe das Amt für Justizvollzug von einer bedingten Entlassung ab und fasse es weitere Vollzugslockerungen ins Auge, sei dies nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Erwägungen der ersten Instanz und der schlechten Prognose erscheine die Beschwerde als aussichtslos.
8
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Wortlaut des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist im hier interessierenden Punkt mit der Bundesverfassung gleichlautend. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm das kantonale Recht weitergehende Ansprüche einräumt als die in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Minimalgarantie.
9
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Bei den Gewinnaussichten und Verlustgefahren eines Rechtsmittels darf der unterinstanzliche Entscheid in die Prüfung miteinbezogen werden (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 29 BV). Liegt der Rechtsmittelinstanz ein einlässlich begründetes Urteil vor, so kann sie dieses mit den bei ihr gestellten Anträgen vergleichen. Nur wenn der Gesuchsteller dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen kann, läuft er Gefahr, dass ein Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird, namentlich, wenn eine eingeschränkte Kognition oder Rügepflicht gilt (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 112).
10
2.4. Mit ihrem Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege nimmt die Vorinstanz den Entscheid in der Sache bereits vorweg. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb sie nicht sogleich in der Sache entschieden hat (vgl. bereits Urteil 6B_457/2017 vom 15. Mai 2017 E. 2.4, ebenfalls den Kanton Aargau betreffend). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
11
Angesichts der eingehend begründeten Verfügung des Amts für Justizvollzug ist der Vorinstanz beizupflichten. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 12. Dezember 2017 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, er wolle die Schweiz verlassen und zurück in die Türkei gehen, sei medikamentös gut eingestellt und verstehe seine Krankheit mehr und mehr. Ein Rückfallrisiko bestehe nicht oder sei sehr gering. Damit wiederholte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zur Hauptsache sein Gesuch um bedingte Entlassung, welches er am 15. September 2017 an das Amt für Justizvollzug gerichtet hatte. Dieses hat unter anderem die vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachten Umstände (die gut eingestellte Medikation und die persönliche Auseinandersetzung mit der Krankheit) thematisiert und dem Beschwerdeführer zugutegehalten. Gleichwohl schätzt das Amt für Justizvollzug eine stufenweise Förderung in die Selbständigkeit und Eigenverantwortung im Rahmen des stationären Vollzugs und später einen schrittweisen Übergang in ein ambulantes Setting als unverzichtbar ein. Eine unvorbereitete Entlassung hingegen würde den Beschwerdeführer überfordern und ein Scheitern der nach der Entlassung zwingend durchzuführenden ambulanten Behandlung provozieren. Dies würde die Gefahr der Begehung einer erneuten schwerwiegenden Straftat gegen Leib und Leben massiv erhöhen. Demgegenüber belässt es der Beschwerdeführer mit der Behauptung einer günstigen Prognose. Inwiefern er im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Prognose respektive zur Einschätzung des Amts für Justizvollzug Wesentliches vorgebracht hätte, ist nicht erkennbar und auch aus dessen Ausführungen vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Soweit er sich überhaupt mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Erfolgschancen und Verlustaussichten seines kantonalen Rechtsmittels sich ungefähr die Waage gehalten hätten. Indem die Vorinstanz die Gewinnaussichten deutlich geringer als die Verlustchancen einschätzt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweist, verletzt sie nicht Verfassungsrecht.
12
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches der Beschwerdeführer sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren stellt, ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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