BGer 8C_153/2018 | |||
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BGer 8C_153/2018 vom 13.03.2018 | |
8C_153/2018
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Urteil vom 13. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2017(II 2017 81).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Februar 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2017,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Sache unter Aufhebung des Verwaltungsentscheids zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen hat,
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dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
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- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
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- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
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dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,
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dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf gegebenenfalls zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der ange fochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,
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dass sodann gemäss dem klaren Wortlaut von lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG allein die Möglichkeit, mit einer Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeizuführen, nicht ausreicht, um ein Eintreten zu rechtfertigen,
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dass mit dem Endurteil darüber hinaus vielmehr ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, was vorliegend indessen offensichtlich nicht der Fall ist, ist die Kasse doch im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid allein dazu verhalten worden, den Abschluss des laufenden Strafverfahrens abzuwarten, um hernach einerseits über die Verwirkung der Rückerstattungsforderung neu zu befinden und andererseits den Rückerstattungsanspruch neu zu berechnen, soweit dieser noch nicht verwirkt sei,
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dass die Eintretensvoraussetzungen insgesamt offensichtlich nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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