BGer 1B_104/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_104/2018 vom 14.03.2018 |
1B_104/2018 |
Urteil vom 14. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler.
| |
Gerichtsschreiber Uebersax.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
| |
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
| |
Gegenstand
| |
Verlängerung der Untersuchungshaft,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Januar 2018 (SBK.2017.381 [HA.2017.599,
| |
StA-Nr. ST.2016.104]).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.a. Gegen A.________ läuft seit Sommer 2016 eine Strafuntersuchung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Zusammenhang mit verschiedenen Strafanzeigen mutmasslich geschädigter Privatpersonen. A.________ wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit Miet- und Darlehensverträgen für sich selbst oder für eine Immobiliengesellschaft, deren Verwaltungsrat er angehört, folgende Straftatbestände erfüllt zu haben: mehrfacher, eventuell gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, ungetreue Geschäftsbesorgung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, unrechtmässige Aneignung, Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
| 2 |
A.b. Am 1. Januar 2017 wurde A.________ festgenommen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft an, was das Obergericht des Kantons Aargau am 30. Januar 2017 bestätigte. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft am 30. März 2017 und am 5. Juli 2017 jeweils für drei Monate sowie am 2. Oktober 2017 für zwei Monate bis zum 1. Dezember 2017. Die beiden letzten Haftentscheide wurden vom Obergericht am 11. August 2017 und am 31. Oktober 2017 bestätigt. Auf ein Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 5. Oktober 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht am 17. Oktober 2017 rechtskräftig nicht ein.
| 3 |
A.c. Am 24. November 2017 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft einstweilen bis längstens am 1. März 2018.
| 4 |
B. Am 12. Januar 2018 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen am Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden weiterhin ein dringender Tatverdacht sowie Fluchtgefahr. Die Haft sei auch noch immer verhältnismässig.
| 5 |
C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Februar 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2018 aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen; überdies sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Fortsetzung der Haft sei unverhältnismässig.
| 6 |
Die kantonale Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich nicht vernehmen.
| 7 |
Innert Frist ging beim Bundesgericht keine Stellungnahme von A.________ zu den Eingaben der Behörden ein.
| 8 |
D. Mit Verfügung vom 2. März 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft für nochmals einen Monat. Das Bundesgericht hat sich diesen Entscheid bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beschafft.
| 9 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen (vgl. Art. 222 StPO, Art. 80 BGG) Entscheid über die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 i.V.m. Art. 227 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht offen.
| 10 |
1.2. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als Häftling und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Dieses ist weiterhin aktuell, nachdem die Haft inzwischen erneut verlängert wurde, auch wenn die Gültigkeit des hier fraglichen Verlängerungsbeschlusses formell am 1. März 2018 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da der Beschwerdeführer bereits über ein Gestaltungsinteresse verfügt, fehlt es ihm am Interesse für die zusätzlich beantragte förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Rahmen der Prüfung der Haftvoraussetzungen ist immerhin darüber mit zu entscheiden, ob die Strafuntersuchungsbehörden mit Blick auf die Haft das Verfahren ausreichend vorantreiben. Über die eventuellen Auswirkungen einer allfälligen Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots auf den später zu fällenden Strafentscheid ist freilich noch nicht zu befinden und wird auch noch nichts Verbindliches ausgesagt (vgl. hinten E. 2.3). Insoweit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren demnach ebenfalls kein Feststellungsinteresse.
| 11 |
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).
| 12 |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 13 |
1.5. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend begründete Rechtsverletzungen, wobei angebliche Grundrechtsverletzungen besonders substanziiert werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 BGG).
| 14 |
Erwägung 2 | |
2.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Dazu zählt namentlich die sog. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht weder den massgeblichen dringenden Tatverdacht noch das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht einzig geltend, die Haft sei unverhältnismässig.
| 15 |
2.2. Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ist insbesondere anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt. Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.3).
| 16 |
2.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Allerdings ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2015 vom 14. April 2015 E. 3.1).
| 17 |
2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Januar 2017, nunmehr also seit rund 14 Monaten, in Haft. Theoretisch gilt für die ihm vorgeworfenen Delikte ein Strafmass von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dabei handelt es sich um einen recht komplexen Straffall. Allerdings sind die Schwere der dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Tatvorwürfe und damit auch die ihm tatsächlich drohende Freiheitsstrafe noch kaum einzuschätzen. Es wird ihm zwar vorgeworfen, gegen eine Vielzahl von Strafbestimmungen verstossen zu haben; wie schwer das mutmassliche Verschulden wiegt, geht daraus aber noch nicht ausreichend klar hervor. Insgesamt muss sichergestellt werden, dass bei einer eventuellen Verurteilung die Dauer der Untersuchungshaft die Länge der allenfalls im Strafurteil auszusprechenden Freiheitsstrafe nicht übersteigt bzw. das Strafgericht nicht dahingehend beeinflusst, eine längere als die angemessene Strafe festzulegen, um die bereits abgesessene Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Zwar droht im vorliegenden Fall zurzeit noch nicht unmittelbar Überhaft; die Haftdauer könnte sich aber unter Umständen in absehbarer Zeit der konkret in Frage stehenden Strafdrohung zumindest annähern, je nachdem, wie sich die Strafuntersuchung weiterentwickelt.
| 18 |
2.5. Der Beschwerdeführer rügt vor allem, die Strafuntersuchung sei nicht beförderlich vorangetrieben worden, was ihm nicht durch eine nochmalige Verlängerung der Haft zur Last gelegt werden dürfe. Er nennt verschiedene Umstände, die auf Fehler oder Verzögerungen bei der Strafuntersuchung hinweisen sollen.
| 19 |
2.5.1. Nicht alle Vorhalte erscheinen begründet. Insbesondere geht aus den dem Bundesgericht von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafakten hervor, dass der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der Vorladung des Zeugen B.________ per A-Post zugestellt worden ist. Ob die Verteidigerin die Kopie auch erhalten hat, ist zwar nicht erstellt, kann hier aber nicht massgeblich sein. Es braucht denn auch nicht entschieden zu werden, wie die Aussage strafrechtlich verwertet werden dürfte, falls die Vorladung bei der Verteidigerin nicht eingegangen wäre. Für die Haftfrage ist wesentlich, dass die Staatsanwaltschaft die Kopie der Vorladung verschickt hatte und damit tätig geworden war. Sodann reichte die Staatsanwaltschaft das Protokoll der Einvernahme des Mitbeschuldigten C.________ vom 14. Juli 2017 ein, womit die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Einvernahme habe nicht stattgefunden, widerlegt ist. Auch hat die Verteidigerin die Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen an den Zeugen D.________ zu stellen. In der entsprechenden Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft liegt entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift mit Blick auf die Untersuchungshaft, unabhängig davon, wie das in strafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen sein wird, keine Verfahrensverzögerung.
| 20 |
2.5.2. Allerdings trifft es zu, dass das Verfahren insgesamt langsam abläuft. Zum Teil vergingen mehrere Monate, bis Untersuchungshandlungen, die bereits früher hätten stattfinden können, durchgeführt wurden. So äussert sich die Staatsanwaltschaft beispielsweise nicht zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Zeuge E.________ hätte ab Mai 2017 einvernommen werden können, was aber erst am 7. November 2017 geschehen sei. Auch der allgemeine Vorwurf, verschiedentlich seien Termine erst mit einiger Verzögerung festgesetzt worden, blieb im Wesentlichen unwidersprochen bzw. zumindest unwiderlegt. Mit Grund verweist der Beschwerdeführer sodann auf die Begründung der Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Oktober 2017; darin wird ausdrücklich im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot festgestellt, es könne erwartet werden, dass das Vorverfahren nun zügig vorangetrieben werde und bald abgeschlossen werden könne, sofern keine neuen Erkenntnisse zum Vorschein kämen, weshalb eine Haftverlängerung um zwei Monate verhältnismässig erscheine. Dass neue Erkenntnisse aufgetaucht wären, ist nicht ersichtlich und wird von keiner Seite behauptet. Seit Ablauf dieser zwei Monate sind inzwischen bereits wieder mehr als drei Monate vergangen. Es erscheint denn auch tatsächlich nicht ganz konsequent, dass das Zwangsmassnahmengericht die Haft am 4. Dezember 2017 wieder, und diesmal sogar um drei Monate, verlängerte, ohne selbst auf die früheren eigenen Bedenken einzugehen. An seiner Stelle hielt nun jedoch das Obergericht in E. 2.5.3.4 des angefochtenen Entscheids explizit fest, dass, vorbehältlich einer Ausweitung der Strafvorwürfe, die Verhältnismässigkeit einer allfälligen weiteren, über die zu prüfende Haftverlängerung hinausreichende Fortsetzung der Haft fraglich erscheinen könnte, weshalb das Verfahren schnellstmöglich voranzutreiben und abzuschliessen sei.
| 21 |
2.5.3. Im neusten Haftentscheid vom 2. März 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft schliesslich lediglich um einen Monat. Es verweist darauf, weiterhin drohe keine Überhaft und in Kürze finde die Schlusseinvernahme statt. Auch wenn diese Verfügung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und hier nicht darüber zu entscheiden ist, lässt sich daraus doch schliessen, dass das Zwangsmassnahmengericht, allenfalls vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Begründung des angefochtenen Entscheids, die Haftdauer nun ebenfalls (erneut) als kritisch einschätzt und mit Blick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot auf einen Abschluss der Strafuntersuchung hinwirkt.
| 22 |
2.6. Insgesamt ergibt sich, dass die hier zu überprüfende Haftverlängerung bis zum 1. März 2018 noch nicht unverhältnismässig war. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch auch von Seiten des Bundesgerichts ausdrücklich zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens und zur Anklageerhebung innert baldiger Frist, wenn immer möglich innert der vom Zwangsmassnahmengericht neu verfügten Haftverlängerung von einem Monat, angehalten. Eine Missachtung dieser Vorgabe würde ohne neue Entwicklungen die Haftentlassung rechtfertigen.
| 23 |
3. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das vom grundsätzlich unterliegenden und offenkundig bedürftigen Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, und die Vertreterin des Beschwerdeführers ist dafür aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 64, 66 und 68 BGG).
| 24 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
| |
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
4. Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
| |
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 14. März 2018
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Merkli
| |
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |