BGer 9C_782/2016 | |||
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BGer 9C_782/2016 vom 15.03.2018 |
9C_782/2016, 9C_60/2018 |
Urteil vom 15. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino.
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 (IV.2016.91) und 28. November 2017 (IV.2016.186).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1955 geborene A.________, gelernte Pharmaassistentin, zuletzt von Juni bis November 2013 in einem Teilzeitpensum in der Apotheke B.________ angestellt gewesen und daneben zu 50 % als Hausfrau tätig, meldete sich am 9. Januar 2014 wegen eines sensomotorischen Ausfallsyndroms L4/L5 sowie einer Querschnitt-ähnlichen Problematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle) holte u.a. Berichte der Rehab Basel AG, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte (fortan: Rehab) sowie der Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Am 21. April 2015 fand eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt statt. Gegen den Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 erhob die Versicherte Einwand. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (Berichte der Rehab vom 3. Dezember 2015 sowie vom 5. April 2016). Gestützt auf die Berichte der Rehab sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (fortan: RAD) gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. Juni 2015 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 % bei einer Einschränkung von 100 % im erwerblichen und 7 % im häuslichen Bereich). Ab Juli 2015 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 4 % bei einer Einschränkung von 0 % im erwerblichen und 7 % im häuslichen Bereich).
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B. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 ab.
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C. A.________ führt hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr im Minimum eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 54 % ab 1. Juli 2015 zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu entscheide (Verfahren 9C_782/2016).
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D. | |
D.a. Parallel zur Beschwerdeerhebung ersuchte A.________ das kantonale Gericht mit Eingabe vom 21. November 2016 um Revision seines Entscheids vom 11. Oktober 2016, da sie noch vor dessen Fällung zwei "Rücken-Vorfälle" erlitten habe. Dabei legte sie einen Bericht der behandelnden orthopädischen Chirurgin Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 (Konsultation vom 14. Oktober 2016) auf.
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D.b. Das Bundesgericht setzte das Verfahren 9C_782/2016 bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch vom 21. November 2016 aus (Verfügung vom 21. September 2017).
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D.c. Mit Entscheid vom 28. November 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt das Revisionsgesuch ab.
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E. Dagegen führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_60/2018). Sie stellt in materieller Hinsicht die identischen Rechtsbegehren wie im Verfahren 9C_782/2016; einzig der aufzuhebende Entscheid ist datumsmässig angepasst. Zusätzlich beantragt sie verfahrensrechtlich, es seien die beiden Verfahren zu vereinigen, und es sei gesamthaft über ihre Leistungsansprüche zu entscheiden.
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F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 hat das Bundesgericht die Sistierung des Verfahrens 9C_782/2016 aufgehoben.
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Erwägungen: | |
1. Da die Beschwerden sachlich konnex sind und beide die gleichen Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren 9C_782/2016 und 9C_60/2018 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; Urteil 9C_473/2015 und 9C_925/2015 vom 20. April 2016 E. 1, je mit Hinweisen).
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2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht das Revisionsbegehren vom 21. November 2016 zu Recht mit Entscheid vom 28. November 2017 abgewiesen hat (Verfahren 9C_60/2018).
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2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden (u.a.) wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein. Was unter dem Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_333/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem Entscheid vom 11. Oktober 2016 in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen der Rehab vom 17. Juni, 14. Oktober und 3. Dezember 2015 sowie vom 5. April 2016 ab; zusätzlich berücksichtigte es die Stellungnahmen des RAD vom 25. November 2015 und 8. April 2016. Basierend auf diesen - für schlüssig befundenen - medizinischen Beurteilungen ging es im Erwerbsbereich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von November 2013 bis März 2015 und von einer 50 %-igen Restarbeitsfähigkeit seit April 2015 aus. Den Bericht des behandelnden Osteopathen vom 3. März 2016 erachtete es für ebensowenig massgebend wie die Beurteilung der behandelnden Physiotherapeutin vom 26. April 2016.
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2.2.2. In seinem Revisionsentscheid vom 28. November 2017 erwog das kantonale Gericht, im Streit stehe eine materielle Anspruchsvoraussetzung (Arbeitsunfähigkeit), deren Beurteilung naturgemäss massgeblich auf einer Schätzung beruhe. Der Bericht der behandelnden Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 enthalte keine neu erhobenen Befunde, aufgrund derer das Gericht sein Ermessen zwingend anders hätte ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Ihm mangle es demnach an der für eine prozessuale Revision geforderten Erheblichkeit, zumal die darin enthaltenen Ausführungen nicht im Widerspruch stünden zu den vom Gericht für massgebend erachteten (fach-) ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit.
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2.3. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, der neue Bericht der Dr. med. C.________ bestätige die Einschätzungen des behandelnden Osteopathen und der behandelnden Physiotherapeutin, wonach der Rücken nicht dauerhaft belastbar sei. Zufolge Sistierung des Verfahrens 9C_782/2016 und der beantragten Beurteilung der Streitsache im vereinigten Verfahren gelte er auch im Verfahren 9C_782/2016 als mit zu berücksichtigendes Novum im Sinne des Art. 99 BGG, welches "nicht nur unter der eingeschränkten Kognition von Revisionsgründen zu prüfen" sei, wie dies die Vorinstanz getan habe.
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Die aus prozessökonomischen Überlegungen erfolgende Vereinigung der Verfahren (vgl. E. 1 vorne) vermag, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, an der (novenrechtlichen) Kognition des Bundesgerichts nichts zu ändern. Findet der Bericht der Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 in das vorinstanzliche "Hauptverfahren" (vgl. Sachverhalt lit. B) - das im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_782/2016 seinen Fortgang nimmt (vgl. Sachverhalt lit. C) - revisionsweise keinen Eingang (vgl. E. 2.2.2 vorne und E. 2.4 hinten), stellt er im Verfahren 9C_782/2016 ein echtes Novum dar, das von vornherein unzulässig ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Verfahrensvereinigung nicht zur Folge hat, dass das Verfahren 9C_60/2018 im Verfahren 9C_782/2016 aufgeht (oder umgekehrt). Es bleiben zwei zu unterscheidende Streitigkeiten mit ihren je eigenen prozessualen Gegebenheiten. Sie werden "nur" in einem einzigen Urteil erledigt.
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Entsprechend geht es nicht an, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens 9C_60/2018 - sowohl antragsmässig als auch begründungsmässig - das Verfahren 9C_782/2016 fortführt. Die diesbezügliche Beschwerdefrist ist abgelaufen und es besteht kein Raum mehr für Ergänzungen. Insoweit ist auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid nicht einzutreten.
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Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Bericht der Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2016 nicht geeignet ist, die tatsächlichen resp. medizinischen Grundlagen des Urteils, dessen Revision verlangt wird, zu erschüttern, wird nicht qualifiziert angefochten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin legt lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss der mangelnden Erheblichkeit des fraglichen Beweismittels ist daher nicht bundesrechtswidrig. Es wird diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid vom 28. November 2017 verwiesen, dem das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
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2.4. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2017 ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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3. Sodann ist über die Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 zu befinden (Verfahren 9C_782/2016).
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3.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Akten zum Schluss, seit April 2015 liege im Erwerbsbereich - trotz des Alters von 60 Jahren im Herbst 2015 - eine verwertbare 50 %-ige Restarbeitsfähigkeit vor (vgl. oben E. 2.2.1). Da Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen seien, erübrige sich dessen genaue Ermittlung. Bei einer Einschränkung von 7 % im Haushalt betrage der Invaliditätsgrad selbst bei Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ab April 2015 maximal 9 % (10 % x 0.5 [Erwerb] + 7 % x 0.5 [Haushalt].
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei, sofern überhaupt erfolgt, nicht nachvollziehbar. Das kantonale Gericht habe sich darauf beschränkt, die verschiedenen Berichte von Rehab und RAD zu zitieren und schliesslich festzustellen, dass die hiervon abweichenden Stellungnahmen des Osteopathen und der Physiotherapeutin (vgl. E. 2.2.1 oben) daran keine Zweifel zu begründen vermöchten. Damit habe es nebst dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) auch seine Begründungspflicht verletzt. Das Sozialversicherungsgericht übersehe insbesondere, dass gemäss Bericht der Rehab vom 3. Dezember 2015 ihr Rücken "nicht dauerhaft belastbar" sei und dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Rehab vom 5. April 2016 (50 % bei ergonomisch angepasstem Arbeitsplatz) sich nicht auf eine aktuelle klinische Untersuchung, sondern auf die ambulante Standortbestimmung vom 3. Dezember 2015 sowie auf eine Kontrolle im April 2015 stütze. Des weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. April 2016 ausschliesslich die Feststellungen der Rehab wiedergegeben habe. Eine eigentliche klinische Untersuchung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nie erfolgt; im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Mai 2016 habe hierzu keine schlüssige medizinische Beurteilung vorgelegen.
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Die Versicherte vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern - entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 soeben) - Zweifel an den (fachärztlichen) Einschätzungen angebracht wären. Bei der von ihr angeführten Passage im Bericht der Rehab vom 3. Dezember 2015, wonach ihr Rücken "nicht dauerhaft belastbar" sein solle, handelt es sich offenkundig nicht um eine fachärztliche Einschätzung, sondern um eine Wiedergabe ihrer eigenen Angaben. Mangels fachärztlicher Qualifikation vermögen sodann weder die Stellungnahme ihres Osteopathen noch diejenige der Physiotherapeutin die fachärztliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal eine klare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit darin ohnehin fehlt. Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung in der Rehab am 3. Dezember 2015 und dem Verfügungszeitpunkt verschlechtert haben sollte, was neuere Abklärungen erfordert hätte, fehlen. Nach dem Gesagten erweist sich der massgebliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach ab April 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (E. 3.2 f. des vorinstanzlichen Entscheids vom 11. Oktober 2016), ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig. In den vorinstanzlichen Erwägungen werden die wesentlichen Entscheidgründe offengelegt, so dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. hierzu etwa BGE 142 III 433 E. 4.3 S. 436 f.; Urteil 9C_307/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.1).
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3.2.2. Die Vorinstanz habe ausserdem - so die Beschwerdeführerin weiter - den Invaliditätsgrad rechtsfehlerhaft ermittelt. Wegen ihres fortgeschrittenen Alters sei davon auszugehen, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nicht mehr verwertet werden könne. Zudem ergebe sich aus den Berichten des behandelnden Osteopathen und der behandelnden Physiotherapeutin, dass sie sich in jeder Arbeitstätigkeit schonen und risikobehaftete Bewegungen vermeiden müsse. Damit sei sie selbst mit einem 50 %-igen Pensum in ihrer Leistungsfähigkeit limitiert. Hinzu komme ein erhöhtes krankheitsbedingtes Ausfallrisiko am Arbeitsplatz.
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Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Pharmaassistentin. Diese Tätigkeit ist ihr nach wie vor zumutbar; ein Berufswechsel ist nicht notwendig (vgl. E. 3.2.1 oben). Dass im konkreten Fall anderweitige Umstände vorlägen, die einen durch das Alter oder ein erhöhtes Ausfallrisiko bedingten Abzug rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat die Vorinstanz allfälligen körperlichen Limitierungen, denen nicht bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % Rechnung getragen wurde, mit Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % Rechnung getragen. Dies ist angesichts der in Ermessensfragen auf Überschreitung, Missbrauch oder Unterschreitung des Ermessens beschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 8C_629/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 5) zu schützen. Damit liegt - mit der Vorinstanz (vgl. E. 3.1 oben) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
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3.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2016 ist unbegründet.
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4. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend (E. 2.4 und 3.3 hiervor) hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 9C_782/2016 und 9C_60/2018 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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