BGer 9C_821/2017 | |||
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BGer 9C_821/2017 vom 16.03.2018 |
9C_821/2017 |
Urteil vom 16. März 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Sammelstiftung B.________,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 16. Oktober 2017 (VBE.2017.225).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1975 geborene A.________ bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2003 (Verfügungen vom 10. Dezember 2004; Invaliditätsgrad 100 %). Im März 2007 wurde ein unveränderter Invaliditätsgrad und Rentenanspruch bestätigt. Die IV-Stelle des Kantons Aargau leitete im März 2014 ein erneutes Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von nunmehr 9 %. Folglich hob sie die Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2017 auf Ende März 2017 auf.
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B. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte es A.________ für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und sprach es dessen Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 2'500.- zu.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 16. Oktober 2017 und der Verfügung vom 7. Februar 2017 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, medizinische Abklärungen vorzunehmen; eventualiter seien die Grundlagen für die Berechnung des Invaliditätsgrades zu überprüfen; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Zusprache von Fr. 2'500.- für die unentgeltliche Prozessvertretung zu tief angesetzt wurde.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Soweit die Beschwerde die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren betrifft, ist darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteile 8C_795/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.1; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).
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1.2. Auf den Antrag betreffend die (fehlende) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht einzutreten: Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer nicht substanziiert die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere eines Grundrechts (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 4.2 S. 367; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, warum der neu eingereichte Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. Mai 2017 nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte beigebracht werden können. Die E-Mail vom 2. November 2017, das Schreiben der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 6. November 2017 und der Bericht des Dr. med. D.________ vom 13. November 2017 sind echte Noven. Sämtliche genannten Unterlagen sind daher im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat eingehend die medizinischen Unterlagen gewürdigt und zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung genommen. Gestützt auf die Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB) vom 29. Mai 2015 und vom 29. März 2016 hat sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt. Weiter hat sie deren Verwertbarkeit bejaht und erwogen, dass auch bei maximalem Abzug vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultiert. Folglich hat sie die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) bestätigt.
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Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft der SMAB-Gutachten lediglich in psychiatrischer Hinsicht in Abrede. Sodann hält er die festgestellte Restarbeitsfähigkeit für nicht verwertbar resp. das Invalideneinkommen für zu hoch.
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2.2. Anders als bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG kann im Rahmen der Rentenaufhebung nach den SchlBest. ohne Weiteres auf eine - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache - andere (überzeugende) medizinische Einschätzung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts abgestellt werden. Sodann trägt die ärztliche Beurteilung unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3), was es zu respektieren gilt. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) der SMAB-Gutachten vorbringt, hält nicht stand: Insbesondere setzte sich der psychiatrische Experte mit früheren medizinischen Einschätzungen auseinander, und er nahm eine Gesamtbetrachtung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vor. Dabei war auch nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb der Bericht des Dr. med. D.________ vom 5. September 2014 erst 20 Tage später Eingang in die Verwaltungsakten fand.
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2.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.4). Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp. appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was nicht genügt.
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2.4. Schliesslich leuchtet auch unter den Aspekten der Arbeitsabstinenz sowie fehlender Sprachkenntnisse und Berufsausbildung nicht ein, weshalb die festgestellte Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein soll. Dieser bietet eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen (vgl. Urteile 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2; 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.3). Die Ausführungen zur Höhe des dabei erzielbaren Einkommens resp. zum Abzug vom Tabellenlohn zielen ins Leere (vgl. E. 2.1).
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2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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