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Informationen zum Dokument  BGer 1B_100/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_100/2018 vom 19.03.2018
 
 
1B_100/2018
 
 
Urteil vom 19. März 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Schoch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Anordnung Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2018 (UB180018-O/IMH/BEE).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten. Sie wirft ihm zunächst vor, im Herbst 2016 während ungefähr zwei Monaten von seinem Wohnort in Zürich aus nahezu täglich mit der in Finnland wohnhaften B.________ (geboren 2002) per Video-Chat Kontakt aufgenommen zu haben und vor dieser verschiedene sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Sodann habe A.________ B.________ Fotos von seinem Penis gesendet. Weiter soll er sie aufgefordert haben, Aufnahmen ihrer Genitalien zu erstellen und ihm zu übermitteln. Ferner wird ihm vorgeworfen, Nacktfotos B.________s gegen ihren Willen auf einem Pornoportal im Internet veröffentlicht und nicht entfernt zu haben, obwohl diese ihn dazu aufgefordert habe. A.________ ist im Wesentlichen geständig und gab zu, B.________ nach dem Hochladen von Nacktfotografien genötigt zu haben, ihm weitere solcher Bilder zu schicken. Er bestreitet vor allem, gewusst zu haben, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei. B.________ beging am 20. Juni 2017 Suizid. A.________ wurde am 25. Januar 2018 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Januar 2018 in Untersuchungshaft versetzt.
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B. Am 9. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. Februar 2018 beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den oben erwähnten Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz vorliegend weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch Beweise willkürlich gewürdigt. Weiter hat sie sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so dass es diesem möglich war, beim Bundesgericht eine substanziierte Beschwerde einzureichen. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dadurch, dass sie weder ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat, noch auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Dittmann-Katalog betreffend Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen; Urteile 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.4; 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3). Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein in Abs. 1 lit. a-c dieser Bestimmung genannter Haftgrund vorliegt. Die Vorinstanz hat angenommen, neben einem dringenden Tatverdacht bestehe Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr (lit. c).
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3.2. Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr macht er jedoch geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise alleine auf seine Vorstrafen abgestellt, um die besonders ungünstige Prognose zu belegen. Insbesondere habe diese die von ihm beantragte psychiatrische Kurzbegutachtung in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
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3.3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens müssen von der beschuldigten Person schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Vortaterfordernis). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
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Die Vortaten müssen sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Bei der Beurteilung der Schwere bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz den Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen schweren und - vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfassten - "leichten" bzw. minder schweren Vergehen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist zunächst, dass eine Freiheitsstrafe droht. Daneben sind aber insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14).
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Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).
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Vorliegend ist das Vortatenerfordernis unbestrittenermassen erfüllt: Der Beschwerdeführer weist drei rechtskräftige Vorstrafen wegen in den Jahren 2010 bis 2012 begangenen Delikten gegen die sexuelle Integrität von Kindern auf. Im August 2010 wurde er der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person schuldig gesprochen. Im Mai 2012wurde er wegen der mehrfachen Begehung der Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person verurteilt. Im Januar 2013 erfolgte ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Verbreitung von Pornographie sowie Nötigung. Dabei handelt es sich um schwere Delikte, da sämtliche Tatbestände im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe androhen und mit der ungefährdeten sexuellen Entwicklung Unmündiger mehrheitlich auch ein hoch zu gewichtendes Rechtsgut betreffen. Wie die kantonalen Gerichte zutreffend erwogen haben, enthalten die oben erwähnten Chatprotokolle zudem Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer erhebliche sexuelle Gewaltfantasien in Bezug auf Kinder hat. Aus diesen Gründen drohen vom Beschwerdeführer weitere schwere Vergehen und Verbrechen gegen die sexuelle Integrität von Kindern, die deren Sicherheit erheblich gefährden.
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3.4. Bei der Beurteilung der Rückfallprognose ist nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere auf die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte abzustellen. Im Rahmen dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich einzustufen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beurteilung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht in jedem Fall notwendig ist. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 u. E. 3.4 S. 16 ff. mit Hinweisen).
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Nach den oben erwähnten Vorstrafen wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2015 mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau wegen Pornografie verurteilt, weil er zwei Frauen unaufgefordert Nacktfotos von sich und Aufnahmen eines erigierten Penis übermittelte. Neben der laufenden Strafuntersuchung, in welcher der Beschwerdeführer die Vornahme der Tathandlungen eingestanden hat, liess sich der bald 30-jährige Beschwerdeführer somit innert fünf Jahren vier rechtskräftige Vorstrafen aufgrund von Delikten gegen die sexuelle Integrität zu Schulden kommen. Er wurde aber nicht nur mit einer beachtlichen Häufigkeit straffällig, sondern delinquierte auch trotz laufender Strafuntersuchung sowie während der Probezeit und liess sich von unbedingt ausgesprochenen Strafen ebenfalls nicht abschrecken.
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Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die früheren Delikte seien von geringer Intensität und es fehle an einer Aggravationstendenz, ist darauf hinzuweisen, dass er bei seinen früheren Taten nur damit gedroht hatte, Nacktfotos ins Internet zu stellen, während er im laufenden Strafverfahren geständig ist, solche auf ein Pornoportal geladen zu haben. Der Beschwerdeführer ignorierte in der Folge nicht nur die inständigen Bitten der Geschädigten, die Bilder vom Netz zu nehmen, sondern teilte dieser auch noch mit, wie viele Nutzer sie schon nackt gesehen hätten. Dabei schienen ihn die Sorgen, welche er ihr dadurch verursachte, zu belustigen. Darüber hinaus nötigte er die Geschädigte dazu, ihm weitere Nacktaufnahmen zu senden. Unabhängig vom ein wenig über ein halbes Jahr später erfolgten Suizid der Geschädigten -dessen Umstände soweit ersichtlich noch weitgehend ungeklärt sind - zeugt dieses Vorgehen von einer nicht zu verharmlosenden Rücksichtslosigkeit.
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Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, Partnerschaft und Arbeitstätigkeit seien keine Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers, da beides ihn in der Vergangenheit nicht davon abgehalten habe, straffällig zu werden. Insbesondere hätten die dem laufenden Verfahren zugrunde liegenden Handlungen stattgefunden, als er soeben mit seiner jetzigen Freundin zusammen gekommen sei. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellt der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage. Damit erweist sich sein Vorbringen, diese habe alleine auf die Vorstrafen abgestellt und die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, als nicht stichhaltig. Sodann sprechen die in den Chats geäusserten Gewaltfantasien in Bezug auf Kinder für die Gefahr einer Rückfälligkeit.
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Aufgrund dieser Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Haftentlassung in unmittelbarer Zukunft erneut schwere Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern begehen würde. Demnach ist derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen, ohne dass es für diese Beurteilung erforderlich wäre, eine Schnelleinschätzung wie die vom Beschwerdeführer beantragte einzuholen. Dass die Staatsanwaltschaft stattdessen beabsichtigt, ein psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr in Auftrag zu geben, ist nicht zu beanstanden. Durch ihren Verzicht auf eine Schnelleinschätzung durch die Fachstelle Forensic Assessment hat die Vorinstanz somit entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung begangen.
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3.5. In Würdigung der gesamten Umstände besteht nach dem Gesagten Wiederholungsgefahr. Da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt, kann offen bleiben, ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben ist.
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4. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht mehr geltend, dass mildere Ersatzmassnahmen, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen, zur Verfügung stehen (Art. 237 Abs. 1 StGB). Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Haft ist damit verhältnismässig.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers, über die Beschwerde sei superprovisorisch zu entscheiden, gegenstandslos.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch
 
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