BGer 1F_8/2018 | |||
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BGer 1F_8/2018 vom 19.03.2018 |
1F_8/2018 |
Urteil vom 19. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bezirk Küssnacht,
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vertreten durch den Bezirksrat,
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Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Januar 2018 (1C_52/2018).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil 1C_52/2018 ist das Bundesgericht am 31. Januar 2018 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde von A.________ und B.________ wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
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B. | |
Mit Eingabe vom 9. März 2018 beantragen A.________ und B.________, das Urteil 1C_52/2018 in Revision zu ziehen und aufzuheben.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils u. a. dann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ist im Urteil 1C_52/2018 auf die Beschwerde der Gesuchsteller als Einzelrichter nicht eingetreten, weil sie, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG für Stimmrechtsbeschwerden nicht gelte, offensichtlich verspätet eingereicht worden sei.
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2.2. Die Gesuchsteller bringen - wie bereits in ihrer Beschwerde unter Berufung auf Hansjörg Seiler (in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2015, N. 109 zu Art. 82 BGG) vor - sie hätten ihre Beschwerde ausschliesslich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, weshalb diese keine Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von Art. 82 lit. c BGG gewesen und dementsprechend die Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gewahrt worden sei. Das Bundesgericht habe sich zudem mit der Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 46 Abs. 2 BGG in dieser Konstellation noch nie beschäftigt, weshalb sie nicht im vereinfachten Verfahren vom Präsidenten als Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen. Das Urteil sei daher wegen Verletzung der Besetzungsvorschriften (Art. 108 i.V.m. Art. 109 und Art. 20 BGG) aufzuheben.
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2.3. Die Kritik der Gesuchsteller in der Sache ist unbegründet. Sie übersehen, dass es bei keinem der in der von ihnen angeführten Kommentarstelle zitierten Urteile (BGE 131 I 291; 386; 1C_360/2014 vom 2. September 2014; 1C_123/2011 vom 7. Juli 2011) um die Aufhebung einer Volksabstimmung geht. In dieser hier vorliegenden Konstellation einer Anfechtung der Weigerung der letzten kantonalen Instanz, eine Volksabstimmung aufzuheben, betrifft die Beschwerde ans Bundesgericht offenkundig und direkt eine Volksabstimmung, womit es sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 82 lit. c BGG um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt. Der Präsident hat sein richterliches Ermessen nicht überschritten und kein Bundesrecht verletzt, indem er diese Frage als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG beurteilte. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Bezirk Küssnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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