BGer 6B_1241/2017 | |||
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BGer 6B_1241/2017 vom 19.03.2018 |
6B_1241/2017 |
Urteil vom 19. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anstiftung zur Brandstiftung, Betrug, versuchte Nötigung; Willkür; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 13. Juli 2017 (501 2016 71 & 73).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg sprach X.________ am 25. November 2015 der Anstiftung zur Brandstiftung, mehrfachen Veruntreuung, mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, der Nötigung, versuchten Nötigung, Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn als Teilzusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2012 unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
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B. | |
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg stellte am 13. Juli 2017 fest, dass das erstinstanzliche Urteil u.a. bezüglich der Schuldsprüche betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug zum Nachteil von A.________, Pornografie sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte in Rechtskraft erwachsen war. Von den Vorwürfen des Betrugs sowie der Nötigung zum Nachteil von B.________ und C.________ wie auch des Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich Pistolen sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Bezug auf Schlagstöcke stellte es ein. Es bestrafte X.________ wegen der rechtskräftigen Schuldsprüche, Anstiftung zur Brandstiftung, mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________, E.________ und F.________, versuchter Nötigung zum Nachteil von F.________ sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich diverser Schlagringe unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Anstiftung zur Brandstiftung, des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.________, E.________ und F.________ sowie der versuchten Nötigung von F.________ freizusprechen. Er sei (nebst den nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug zum Nachteil von A.________, Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) der Gehilfenschaft zur Brandstiftung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend Anstiftung zur Brandstiftung willkürlich festgestellt und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Nicht er, sondern G.________ habe den Tatentschluss bei H.________ (nachfolgend: Angestifteter) ausgelöst. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ sei in höchstem Masse zu zweifeln, was sich aus dessen Angaben zum beabsichtigten Verkauf seines Schiffs respektive Kauf eines neuen Schiffs sowie aus seinen Darstellungen in einem anderen Verfahren, welche mit den dortigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls nicht übereinstimmen würden, ergebe. Die Vorinstanz habe nicht aufgegriffen, dass er bereits vor dem Brand mit G.________ gesprochen habe und dieser mit seiner Tat einverstanden gewesen sei. Erst das Einverständnis von G.________ habe den Ausschlag gegeben, zur Tat zu schreiten.
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Weil erst G.________ den Tatentschluss beim Angestifteten hervorgerufen habe, habe die Vorinstanz Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB verletzt. Es sei für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich gewesen, erneut den bereits bestehenden Tatentschluss hervorzurufen.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe beim Angestifteten den Tatentschluss hervorgerufen, in der Nacht vom 7./8. November 2012 das Schiff vom Beschwerdeführer sowie das Schiff von G.________ in Brand zu setzen. Die beiden Schiffe seien vollständig zerstört worden. Zwei Boote, die sich in der Nähe des Brandherdes befanden, hätten ebenso einen Totalschaden erlitten und auch der Bootssteg sei durch das Feuer beschädigt worden. Ihre Feststellung betreffend die Hervorrufung des Tatentschlusses durch den Beschwerdeführer stützt sie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, des Angestifteten und G.________ sowie auf diverse Indizien (angefochtenes Urteil, E. 7 S. 8 ff.).
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1.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1).
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Soweit sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen, erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb es der Beschwerdeführer war, der beim Angestifteten den Tatentschluss hervorrief.
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So legt sie zunächst den unbestrittenen Sachverhalt dar, wonach sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befand und die Mittel für das Ankerrecht und den Bootsplatz seines Schiffs nicht aufbringen konnte. Der Hafenmeister habe sich mit ihm am 8. November 2012 - mithin kurz nach dem Brand - zwecks Übergabe von Dokumenten, welche die angeblich bereits geleistete Zahlung beweisen sollten, verabredet. Bereits zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht habe der Beschwerdeführer dem Angestifteten von seinem Vorhaben erzählt und ihm für die Ausführung eine Belohnung zwischen Fr. 5'000.-- und 15'000.-- sowie ein Fahrzeug versprochen. Am Vorabend des Brandes habe er ihm Geld für die Benzinkosten bezahlt. Kurz vor der Tat habe er ihm mindestens zwei Kanister Benzin übergeben und ihn instruiert, wie und wo genau er den Brand legen solle (angefochtenes Urteil, E. 7d S. 10).
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Die Vorinstanz zitiert sodann klare und aufschlussreiche Aussagen des Beschwerdeführers. Er sagte selber aus, er habe sich entschieden, die beiden Boote zu zerstören und den Auftrag an den Angestifteten zu vergeben, nachdem ihn die Gemeinde dazu aufgefordert habe, sein Schiff zu entfernen. Er habe nicht mehr weiter gewusst und dem Angestifteten "ganz klar den Auftrag gegeben, dass er das Schiff von G.________" sowie sein "Schiff in Brand setzen solle". Er erklärte mehrmals, er habe ihn dazu "angestiftet". Er sei es gewesen, der den "Auftrag formuliert" habe (angefochtenes Urteil, E. 7bb S. 11; kant. Akten, act. 2173, 2191, 3046, 3068, 3132). Er sagte auch aus, der Angestiftete habe Geld benötigt und er, der Beschwerdeführer, habe kein Geld, aber ein paar Tage später die Idee zur Brandstiftung gehabt und den Angestifteten darauf angesprochen (kant. Akten, act. 3132). G.________ habe den Angestifteten nicht beauftragt, da sich die beiden nicht kennen würden (kant. Akten, act. 2172). G.________ habe lediglich Andeutungen bezüglich des möglichen Verschwindens seines Schiffes gemacht (vgl. kant. Akten, act. 2190 f.). Er, der Beschwerdeführer, sei zwischen G.________ und dem Angestifteten gestanden (kant. Akten, act. 6056). Der Beschwerdeführer widerspricht sich demzufolge, wenn er nach diesen Aussagen nun behauptet, nicht er habe den Tatentschluss des Angestifteten bewirkt.
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Die Vorinstanz widerlegt die vorliegend vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung weiter damit, dass selbst der Angestiftete nie ausgesagt habe, G.________ habe den Tatentschluss hervorgerufen. Vielmehr schilderte auch der Angestiftete, von G.________ keinerlei Versprechen erhalten zu haben. Dieser habe keinen Auftrag erteilt, sondern nur bestätigt, es sei gut, wenn mit seinem Schiff etwas passieren würde. Der Angestiftete habe zudem in einem Schreiben aus der Untersuchungshaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei der von Letzterem versprochene Geldbetrag gewesen, der ihn zur Tat bewogen habe (angefochtenes Urteil, E. 7cc S. 16 und E. 7f S. 19).
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Die Standpunkte des Beschwerdeführers, G.________ habe sein Schiff loswerden wollen und zu verstehen gegeben, es sei ihm etwas wert, wenn dieses verschwinden würde, stehen einer durch den Beschwerdeführer bewirkten Anstiftung ohnedem nicht entgegen. Dass erst das Einverständnis von G.________ den Ausschlag zur Tat gegeben habe, ist lediglich die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers. Diese Ansicht drängt sich nicht im Sinne einer für die Annahme von Willkür erforderlichen Weise geradezu auf. Mit seinen Ausführungen zu Aussagen in anderen Verfahren und zum Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. November 2015, zeigt der Beschwerdeführer ebensowenig Willkür auf. Die Vorinstanz kam demnach willkürfrei zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft der Brandstiftung war und dazu anstiftete.
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1.5. Inwiefern der ebenfalls gerügten Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung vorliegend eine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Seiner Rüge einer Verletzung von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB legt der Beschwerdeführer seinen eigenen Standpunkt der Hervorrufung des Tatentschlusses durch G.________ und folglich einen anderen als den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde. Darauf ist nicht einzugehen. Ferner erübrigt sich damit, auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Zivilforderungen im Zusammenhang mit der Brandstiftung (Dispositiv-Ziff. 5.1 bis 5.3 des angefochtenen Urteils) seien auf den Zivilweg zu verweisen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe den dem Schuldspruch des Betrugs zum Nachteil von D.________ zugrunde liegenden Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Er habe das von D.________ erhaltene Geld in dessen Interesse als Anzahlung für einen BMW X5 eingesetzt. Es spiele keine Rolle, dass das Geld ursprünglich für die Auslösung von Fahrzeugen am Zoll vorgesehen gewesen sei, da sie später vereinbart hätten, das Geld für den BMW X5 zu verwenden. Aus der von der Vorinstanz als unwichtig erachteten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ vom 4. Juli 2017 ergebe sich, dass er diesem Fr. 63'000.-- für den Kauf eines BMW X5 und X6 geleistet habe.
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Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt. Weil er das Fahrzeug stets habe liefern wollen, sei der subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Selbst vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgehend fehle es an den Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwieweit ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und D.________ bestanden habe oder dass eine Überprüfung der Aussagen unzumutbar gewesen sei. Die Aussagen über die notwendige Zahlung am Zoll sei eine einfache Lüge und hätte ohne Weiteres durch Verlangen einer Bestätigung oder dergleichen überprüft werden können. Er habe mithin nicht arglistig getäuscht.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit D.________ im Februar 2013 den Kauf eines Audi Q5 vereinbart. Nach bereits geleisteter Anzahlung habe ihm D.________ nochmals Fr. 15'000.-- bezahlt, da der Beschwerdeführer vorgegeben habe, Geld für die Einführung von Fahrzeugen, u.a. des bestellten Audi Q5, am Zoll zu benötigen. In Tat und Wahrheit sei es aber nicht das versprochene Fahrzeug Audi Q5 gewesen, welches er am Zoll habe auslösen wollen. D.________ habe ihm kurz darauf erneut einen Betrag von Fr. 10'000.-- übergeben, um die Verzollungsgebühr der Fahrzeuge bezahlen zu können. Später habe der Beschwerdeführer D.________ erklärt, der Deal mit dem Audi Q5 sei geplatzt. Er habe ihm stattdessen einen Audi A5 und sodann einen BMW X5 versprochen. Er habe ihm aber kein Fahrzeug geliefert oder den bezahlten Betrag von insgesamt Fr. 40'900.-- zurückerstattet. Das Geld habe er anderweitig verwendet. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt dem Grundsatz nach zugegeben, jedoch behauptet habe, das Fahrzeug demnächst liefern zu wollen. Die hierzu vorgelegte Bestätigung von I.________ sei irrelevant, da diesem im August 2013 Geld übergeben worden sei, D.________ die Fr. 25'000.-- jedoch bereits im Mai/Juni oder kurz danach übergeben habe. Auch die Auslieferung des Fahrzeugs sei bereits für den 23. Juli 2013 vorgesehen gewesen. Die Lüge des Beschwerdeführers, er habe Fahrzeuge am Zoll, die er auslösen müsse, sei für D.________ schwierig zu überprüfen gewesen. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die von D.________ erhaltenen Beträge mangels Zahlungsfähigkeit nicht zurückbezahlen zu können. Aufgrund der bereits getätigten Investitionen und des Vertrauens in den Beschwerdeführer sei die Täuschung arglistig gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9 S. 20 ff.).
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2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Es ist nicht bewiesen, dass er das von D.________ erhaltene Geld für das ursprünglich für diesen vorgesehene Fahrzeug verwendete. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Kaufvertrag stets erfüllen wollen, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Er legt weder dar, ein für D.________ vorgesehenes noch andere Fahrzeuge am Zoll gehabt zu haben, welche er wie vorgegeben mit dem von diesem erhaltenen Geld hätte einführen wollen. Da die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte, der Beschwerdeführer habe das Geld von D.________ für andere Sachen verwendet, ist seine Behauptung, er habe seinen Verpflichtungen diesem gegenüber nachkommen wollen, in keiner Weise naheliegend. Der Kauf eines BMW X5 statt eines Audi Q5 wurde entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung denn auch erst vereinbart, nachdem D.________ bereits zusätzlich Fr. 25'000.-- bezahlt hatte, der Betrug mithin vollendet war. Eine nachträgliche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf einen vollendeten Betrug. Deshalb kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas für sich ableiten, wenn er vorbringt, im Sommer 2013 einen Betrag von Fr. 63'000.-- für den Kauf von zwei BMW Fahrzeugen geleistet zu haben, wobei er diese Anzahlung laut eigener Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor der ersten Instanz noch mit Fr. 76'000.-- beziffert und sich nicht mehr an den Namen des Verkäufers habe erinnern können. Die Vorinstanz bezeichnet die entsprechende Bestätigung deswegen ohne Willkür als irrelevant.
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Vorliegend besteht die Täuschungshandlung in der Lüge des Beschwerdeführers, er habe Fahrzeuge am Zoll, die er mit dem Geld von D.________ auslösen werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Lüge als nur schwierig zu überprüfen erachtet. Die Notwendigkeit der Bezahlung von Zollgebühren erscheint plausibel und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überprüfung durch Verlangen einer Bestätigung geht über ein Mindestmass an Aufmerksamkeit hinaus. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, wie der Geschädigte verlässlich hätte überprüfen können, dass das Geld wie vereinbart verwendet werde. Im Ergebnis war für D.________ eine Überprüfung der Lügen zumindest nur mit besonderer Mühe möglich und die Annahme von Arglist durch die Vorinstanz verletzt vorliegend kein Bundesrecht.
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2.5. Auch betreffend die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil von D.________ rügt der Beschwerdeführer beiläufig eine Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung. Er begründet jedoch nicht, inwieweit dieser Rüge eine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Folglich kann darauf nicht eingegangen werden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von E.________. Er wirft der Vorinstanz erneut Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vor. Hätte sie sämtliche Aussagen zum Wert seines Katamarans miteinbezogen, wäre sie nach seiner Ansicht von einem höheren Verkehrswert ausgegangen und hätte richtigerweise zur Erkenntnis gelangen müssen, dass der Wert des Schiffs im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch E.________ über den vorinstanzlich festgestellten Fr. 40'000.-- gelegen sei. Damit habe er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine genügende Sicherheit zur Rückzahlung des Darlehens von Fr. 11'000.-- gehabt. Der Versicherungswert des Schiffs habe EUR 100'000.-- betragen. Laut Verkäufer habe der Neupreis Fr. 450'000.-- und der Wert im September 2010 noch Fr. 175'000.-- betragen. G.________ habe den Wert des Schiffs auf EUR 80'000.-- geschätzt. Ein Hafenmitarbeiter habe den Wert auf Fr. 290'000.-- geschätzt. Da auch bei einem Verkehrswert von Fr. 40'000.-- das Darlehen von E.________ durch den Verkauf des Katamarans ohne Weiteres hätte getilgt werden können, habe die Vorinstanz Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt. Die Rückzahlung sei aufgrund der Vermögenslage des Beschwerdeführers gewährleistet gewesen.
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3.2. Die Vorinstanz hält für erwiesen, E.________ habe dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 ein Darlehen von Fr. 11'000.-- überwiesen. Der Beschwerdeführer habe dabei über den Verwendungszweck und darüber getäuscht, dass er den Betrag innert weniger Tage zurückbezahlen werde. Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Rückzahlung stosse ins Leere. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Eigentümer des Schiffs gewesen sei, habe dies nicht genügend Sicherheit für die Darlehensforderung geboten. Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers aus den Jahren 2010 bis 2012 enthalte ca. 40 Betreibungen für einen Betrag von rund Fr. 100'000.-- sowie offene Verlustscheine in der Grössenordnung von Fr. 600'000.--. Der Wert des Katamarans sei gutachterlich auf Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- geschätzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer das Schiff teilweise mit weiteren Darlehen sowie mit einer Schenkung in Höhe von Fr. 20'000.-- finanziert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11 S. 27 ff.).
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3.3. Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 141 IV 369).
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3.4. Aus dem Gutachten, auf welches die Vorinstanz abstellt, ergibt sich ein geschätzter Wert des geschädigten Schiffs des Beschwerdeführers von Fr. 30'000.-- (vgl. kant. Akten, act. 20242 ff.). Der genaue Wert und Zustand spielt angesichts der damaligen finanziellen Situation des Beschwerdeführers indessen keine Rolle. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die 41 Betreibungen sowie 140 Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer hin. Deren Gesamtbeträge übersteigen selbst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wertangaben des Katamarans um ein Vielfaches (vgl. kant. Akten, act. 8211). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Auszug aus dem Betreibungsregister, die Finanzierung des Schiffs sowie seine finanzielle Situation äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Nachdem er die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht anficht, steht fest, dass er offensichtlich nicht in der Lage war, das Darlehen von E.________ zurückzubezahlen. Zur Täuschung über den Verwendungszweck, welche die Vorinstanz ebenfalls als arglistig erachtet, äussert sich der Beschwerdeführer sodann nicht. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie auch das Merkmal der Arglist gestützt auf die Täuschung über den Verwendungszweck und die Rückzahlungsfähigkeit resp. den Rückzahlungswillen als gegeben erachtet und den Beschwerdeführer des (Kredit-) Betrugs schuldig spricht.
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3.5. Eine über die Willkürrüge hinausgehende Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung legt der Beschwerdeführer erneut nicht dar. Folglich kann darauf nicht eingegangen werden (vgl. bereits E. 1.5 und 2.5 hiervor).
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe betreffend den Schuldspruch des Betrugs zum Nachteil von F.________ Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt. Er habe wiederum nicht arglistig getäuscht. Mit seinen Aussagen, wonach er ein Fahrzeug am Zoll auslösen müsse und sein Konto mit einem Saldo von über Fr. 800'000.-- aufgrund der Brandsache gesperrt sei, liege noch kein Lügengebäude vor. Es handle sich um einfache Lügen. F.________ habe keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen. Es sei diesem zumutbar gewesen, die Tatsachen zu hinterfragen und ihn um einen Kontoauszug zu bitten, zumal sie sich erst seit wenigen Monaten gekannt hätten.
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4.2. Die Vorinstanz stellt fest, F.________ habe dem Beschwerdeführer im Frühling 2013 ein Darlehen von Fr. 5'300.-- gewährt. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er mit dem Geld bereits gekaufte Fahrzeuge aus dem Zoll auslösen werde, tatsächlich den Betrag aber für die Bezahlung einer Busse aus einem früheren Verfahren verwendet. Er habe auch darüber getäuscht, dass er den Betrag innert weniger Tage zurückbezahlen werde. Weiter habe er ihm erklärt, über einen Kontostand von Fr. 800'000.-- zu verfügen, sein Konto aufgrund der Brandsache aber gesperrt sei. Tatsächlich habe er über kein Geld verfügt und habe das Darlehen nicht zurückbezahlt. Die gut gefälschten Bankbelege habe er F.________ indessen erst nach der Geldübergabe übermittelt und diese seien somit für die Vermögensdisposition nicht kausal gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 12 S. 29 f.).
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4.3. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz die Arglist nicht anhand eines sogenannten Lügengebäudes. Sie stützt sich sodann nicht lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers, er verfüge über Fr. 800'000.-- und müsse am Zoll ein gekauftes Fahrzeug auslösen. Nebst über seinen Rückzahlungswillen täuschte der Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auch über seine Rückzahlungsfähigkeit. Er war abermals nicht zahlungsfähig und gab dennoch vor, das Darlehen innert weniger Tage zurückzubezahlen. Wie bereits beim Betrug zum Nachteil von D.________, täuschte der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Lüge, er habe Fahrzeuge am Zoll, die er auslösen müsse und wofür er das Darlehen verwenden werde. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass diese Lüge nur schwierig zu überprüfen war (vgl. E. 2.4 hiervor). F.________ kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Selbst mit der vom Beschwerdeführer genannten Möglichkeit, noch vor Bezahlung einen Kontoauszug zu verlangen, liessen sich noch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Kreditfähigkeit des Beschwerdeführers und die tatsächliche Verwendung des Darlehens treffen. Die Vorinstanz verletzt damit auch mit dem Schuldspruch des Betrugs zum Nachteil von F.________ kein Bundesrecht.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil von F.________ willkürlich festgestellt und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Es existiere keine Textnachricht an F.________, welche dessen Aussagen stützen würde. Im Polizeirapport werde keine Nachricht bezüglich einer Drohung mit den J.________ erwähnt.
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5.2. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer F.________ mit Gewalt durch die J.________ gedroht habe, damit dieser nicht weiter auf die Rückzahlung des Darlehens poche. F.________ habe sich nicht daran hindern lassen, seine Forderung geltend zu machen. Das betreffende Whatsapp-Chat Protokoll liege ihr nicht vor. Gemäss Polizeirapport seien diesem aber Drohungen zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als wenig glaubhaft. An der Darstellung von F.________ bestünden demgegenüber keine ernsthaften Zweifel (vgl. angefochtenes Urteil, E. 18 S. 41 f.).
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5.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung basiert auf dem Polizeirapport vom 10. September 2013 sowie auf den Aussagen von F.________. Der Hinweis des Beschwerdeführers, in den Akten befinde sich keine Nachricht mit Drohungen, vermag an der Feststellung der Vorinstanz keine Willkür zu begründen. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe F.________ einzuschüchtern versucht, Drohungen ausgesprochen und angegeben, mit einem Mitglied der J.________ befreundet zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch eine Chat-Kommunikation mit diesem Mitglied versendet (kant. Akten, act. 14039 f.). Die Vorinstanz kann ohne Willkür auf diesen Polizeirapport verweisen und auf das Vorhandensein der entsprechenden Nachrichten des Beschwerdeführers schliessen, dies ungeachtet des Umstands, dass ihr diese nicht direkt vorlagen. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Glaubwürdigkeit und diejenige von F.________ bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Demzufolge ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
| 32 |
5.4. Eine über die Willkürrüge hinausgehende Verletzung des Gebots der freien Beweiswürdigung begründet der Beschwerdeführer schliesslich auch im Zusammenhang mit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht. Folglich kann darauf nicht eingegangen werden (vgl. bereits E. 1.5, 2.5 und 3.5 hiervor).
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Erwägung 6 | |
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies die Strafzumessung.
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6.1.1. Die Vorinstanz habe in ihrer Strafzumessung willkürlich angenommen, er habe mit der Anstiftung zur Brandstiftung einen Versicherungsbetrug begehen wollen. Weder der Anklageschrift noch den restlichen Akten sei ein Hinweis auf einen Versicherungsbetrug zu entnehmen. Ohne Feststellung des Versicherungsbetrugs sei dem Beschwerdeführer höchstens ein leichtes Verschulden vorzuwerfen.
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6.1.2. Die Vorinstanz müsse sodann der Tatsache, dass keine Person geschädigt werden sollte, in grösserem Umfang Rechnung tragen, als sie dies bereits getan habe. Den Einfuss auf seine Entscheidungsfreiheit durch G.________ habe sie vollends ausser Acht gelassen. Die Straferhöhung gestützt auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers sei nicht gerechtfertigt. Seine Vorstrafen würden mit Ausnahme einer Verurteilung mehrere Jahre zurückliegen. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Geständnis in der "Brandsache" sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Weiter seien die unausgewogenen Schlagzeilen vor Prozessbeginn, die es ermöglicht hätten, ihn in seinem direkten Umfeld problemlos zu Identifizieren, zu berücksichtigen. Schliesslich leide er laut Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Mai 2006 an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, was strafmildernd zu berücksichtigen sei.
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6.1.3. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung sodann vor, die Vorinstanz verstosse gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, da sie wie die erste Instanz eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgesprochen habe, obwohl sie ihn von den Vorwürfen des Betrugs und der Nötigung zum Nachteil von B.________ und C.________ sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz bezüglich der Pistolen freigesprochen und das Verfahren wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Bezug auf die Schlagstöcke eingestellt habe. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe nicht über 18 Monate festsetzen dürfen.
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6.2. Die Vorinstanz geht für die schwerste Straftat, die Anstiftung zur Brandstiftung, von einem schweren objektiven und subjektiven Verschulden aus. Es hätten keine Personen geschädigt werden sollen, doch sei der Schaden von Fr. 1'237'981.40 beträchtlich. Der Beschwerdeführer sei vom Ziel geleitet gewesen, in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen. Er habe egoistische und finanzielle Beweggründe gehabt. Seine drei Vorstrafen seien straferhöhend zu berücksichtigen. Sie erachtet eine Einsatzstrafe von 24 bis 30 Monaten als schuldangemessen. Die weiteren Delikte (mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Nötigung, Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) habe er teilweise nur knapp eineinhalb Jahre nach seiner letzten Verurteilung begangen. In gewissen Bereichen sei er wiederholt einschlägig vorbestraft, was entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen sei. Die weiteren Delikte seien im Umfang von 12 Monaten auf diese Einsatzstrafe anzurechnen. Demnach resultiere eine Gesamtstrafe von 36 bis 40 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei jedoch eine unveränderte Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszusprechen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 21 S. 44 ff.).
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6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB sowie für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
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Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Erwägung 6.4 | |
6.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm einen Versicherungsbetrug und mit anderen Worten eine weitere Straftat vorgeworfen, aktenwidrig ist. Die Vorinstanz geht indessen davon aus, der Beschwerdeführer habe in den "Genuss der Versicherungsleistungen" kommen wollen und "egoistische, finanzielle Beweggründe" gehabt (vgl. E. 6.2 hiervor). Diese Feststellung erscheint angesichts der Umstände entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht offensichtlich unrichtig. Andere als finanzielle Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch für seine Anstiftung zur Brandstiftung nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, die Annahme finanzieller Beweggründe stünde nicht mit der Anklage im Einklang, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese in der Anklage entgegen seiner Ansicht zum Ausdruck kommen (vgl. kant. Akten, act. 10002). Andererseits können die Beweggründe des Beschwerdeführers zwar Einfluss auf die Strafzumessung haben, sind für die Strafbarkeit nach Art. 221 StGB indessen nicht von Belang und müssen sich aus der Anklageschrift nicht ergeben (vgl. Art. 325 StPO). Die Vorinstanz verfällt deshalb nicht in Willkür und verletzt kein Bundesrecht, wenn sie anlässlich ihrer Strafzumessung von einer finanziell motivierten Tat ausgeht.
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6.4.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr für die Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet.
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Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass sie keine massgebliche Herabsetzung der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers durch G.________ in Erwägung zieht. Eine Beteiligung von diesem ist nicht bewiesen und der Beschwerdeführer führte selber aus, G.________ habe nicht einmal gewusst, dass die "Sache passiere". Er habe von diesem weder Geld gewollt noch bekommen. Dieser habe ihm gegenüber lediglich Andeutungen bezüglich des möglichen Verschwindens seines Schiffes gemacht (vgl. bereits E. 1.4 hiervor). Es stimme nicht, dass G.________ ihn überredet habe, das Schiff anzuzünden (kant. Akten, act. 3059). G.________ führte aus, in seinen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei es nie um eine Beschädigung der Schiffe gegangen. Er habe nie irgendwelchen Druck auf den Beschwerdeführer in diese Richtung ausgeübt (kant. Akten, act. 3059).
| 43 |
Die Vorinstanz verletzt auch anlässlich ihrer Beurteilung des objektiven Tatverschuldens kein Bundesrecht. So trägt sie dem Umstand, dass keine Person geschädigt werden sollte, bereits Rechnung. Es liegt in ihrem Ermessen, das objektive Tatverschulden trotz dieser Erkenntnis als schwer zu gewichten. Mit gutem Grund weist sie diesbezüglich auf den hohen aus der Brandstiftung resultierenden Sachschaden hin.
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Nicht zu beanstanden ist sodann die straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers. Bei der Strafzumessung kommt solchen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit Hinweisen).
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Nicht minder fehl gehen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers. Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens ist neutral zu werten, stellt es doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Fehlende Delinquenz seit Entlassung aus der Untersuchungshaft berücksichtigt die Vorinstanz demzufolge zu Recht nicht als strafmindernd. Bei einem Geständnis, welches die Strafverfolgung nicht erleichtert, drängt sich ebenso ein Verzicht auf eine Strafminderung auf. Dies namentlich dann, wenn der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (vgl. Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Zu den vorinstanzlichen Feststellungen, er habe in einer ersten Phase jedwelche Beteiligung an der Feuersbrunst abgestritten (angefochtenes Urteil, E. 7e/bb S. 11) und erst spät und unter dem Druck der Fakten nach und nach jeweils gerade das zugegeben, was man ihm habe nachweisen können und sich während der Untersuchungshaft zudem mit H.________ abgesprochen (angefochtenes Urteil, E. 7f S. 18), äussert sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht. Nicht nachvollziehbar ist die als fehlend gerügte Berücksichtigung angeblich unausgewogener Presseberichte. Damit eine Medienberichterstattung als Strafzumessungsgrund qualifiziert werden kann, muss der Beschuldigte darlegen, dass und inwiefern ihn eine solche vorverurteilt und die Unschuldsvermutung verletzt habe (vgl. Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 141 IV 329). Dies tut der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er behauptet lediglich von ihm nicht näher bezeichnete Schlagzeilen seien unausgewogen gewesen und hätten eine Identifikation in seinem direkten Umfeld ermöglicht. Die Vorinstanz lässt schliesslich auch keinen wesentlichen Strafminderungsgrund ausser Acht, wenn sie eine in einem früheren Verfahren miteinbezogene Diagnose nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Diagnose nach wie vor aktuell sei und einen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit betreffend die vorliegenden Delikte gehabt habe. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit diesem Einwand Noven vorbringt und diese überhaupt zu hören sind.
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6.4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Vorinstanz nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ausschliesslich das Dispositiv entscheidend (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil 6B_1368/2016 vom 15. November 2017 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz fällt im Dispositiv keine höhere Gesamtstrafe als die erste Instanz aus. Ausserdem begründet die Vorinstanz, weshalb sie trotz der Freisprüche resp. Einstellung der genannten Vorwürfe eine im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil höhere Strafe als angemessen erachtet (vgl. E. 6.2 hiervor). Indem sie aufgrund des Verschlechterungsverbots aber dennoch eine in der Gesamthöhe unveränderte, jedoch teilbedingte Freiheitsstrafe ausspricht, verletzt sie kein Bundesrecht (vgl. Urteil 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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6.5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Strafzumessung erweisen sich mithin als unbegründet. Er beantragt ferner den vollständigen Strafaufschub für die von ihm beantragte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Bei der Freiheitsstrafe von 36 Monaten fällt ein vollständig aufgeschobener Vollzug ausser Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter 18 Monate hätte festsetzen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ohnehin trifft die Vorinstanz entgegen seiner Behauptung keine positive Legalprognose.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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