BGer 8C_834/2017 | |||
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BGer 8C_834/2017 vom 20.03.2018 |
8C_834/2017 |
Urteil vom 20. März 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ & Co.,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 25. Oktober 2017 (200 17 566 ALV).
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Sachverhalt: | |
A. Das beco Berner Wirtschaft verweigerte der A.________ & Co. mit Entscheid vom 27. März 2017 eine Schlechtwetterentschädigung für den im Februar 2017 geltend gemachten Arbeitsausfall auf der Baustelle xxx mit der Begründung, dieser sei bereits im Januar 2017 vollumfänglich abgegolten worden. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab.
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C. Die A.________ & Co. erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr für die Baustelle xxx auch für den Monat Februar 2017 Schlechtwetterentschädigung zuzusprechen.
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Während das beco Berner Wirtschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden.
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1.1. Laut Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Arbeitsausfall nur anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht ist. Das Erfordernis der Ausschliesslichkeit bringt zweierlei zum Ausdruck. Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum anderen muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Ausführung der Arbeit betreffen.
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Art. 43a lit. a AVIG verdeutlicht, was mit der Anspruchsvoraussetzung der ausschliesslichen Verursachung durch das Wetter gemeint ist, indem der Arbeitsausfall insbesondere dann für nicht anrechenbar erklärt wird, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist wie etwa Kundenausfälle oder Terminverzögerungen.
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1.2. Mittelbar durch die Witterung bedingte Arbeitsausfälle, bei denen nicht der Arbeitsvorgang als solches, sondern die Nachfrage beeinträchtigt ist, gehören systematisch in den Bereich der Kurzarbeit und können gegebenenfalls unter den dortigen Voraussetzungen entschädigt werden, nicht jedoch über die Schlechtwetterentschädigung (BGE 124 V 239 E. 3 S. 241 f.; z.B. Skiliftbetriebe in schneearmen Wintern, Schwimmbäder in verregneten Sommermonaten [THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2435 Rz 561, Fn 1278; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, S. 405 N. 5 zu Art. 43a AVIG]; siehe auch AVIG-Praxis SWE Rz. D3).
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1.3. Übersteigt die Dauer eines streitigen Arbeitsausfalles die Zeitspanne, welche für die betreffende Arbeit bei guter Witterung notwendig gewesen wäre, kann nicht mehr von einem ausschliesslich witterungsbedingten Arbeitsausfall gesprochen werden. Denn im Normalfall wären die vom Ausfall betroffenen Arbeitnehmer spätestens nach Ablauf der vermutlichen Dauer der entsprechenden Arbeit wieder anderweitig einzusetzen. Geschieht dies nicht, ist dies (auch) auf andere Gründe zurückzuführen, wie beispielsweise das Fehlen von Folgeaufträgen oder Terminverschiebungen. Solche allgemeine betriebswirtschaftliche Risiken werden aber durch die Schlechtwetterentschädigung nicht mit abgedeckt (so auch BORIS RUBIN, a.a.O., S. 401 N. 10 zu Art. 43 AVIG). Der Betrieb soll nicht besser gestellt werden, als wenn er erst gar nicht vom schlechtem Wetter betroffen gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall, wenn er eine Arbeit, die er bei gutem Wetter innert wenigen Tagen abgeschlossen hätte, als Grund für einen darüber hinausgehenden Verdienstausfall geltend machen könnte, obwohl er bei gutem Wetter erst gar keine andere Arbeit mehr in Aussicht gehabt hätte.
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1.4. Nachdem die Arbeiten bei der Baustelle xxx bei günstigen Witterungsverhältnissen unstreitig nicht länger als 15 Tage gedauert hätten und die Beschwerdeführerin für diesen Arbeitsausfall bereits im Januar 2017 entschädigt worden war, verweigerten Vorinstanz und Verwaltung nach dem Gesagten somit zu Recht eine weitergehende Abgeltung des angemeldeten Arbeitsausfalls. Nach Ablauf dieser 15 Tage wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die vom Ausfall betroffenen Arbeitnehmer auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Wenn aber auf der neuen Baustelle zufolge schlechten Wetters eine Aufnahme der Arbeiten auch ausgeschlossen gewesen wäre, so hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, für diese weitere Baustelle ebenfalls Schlechtwetterentschädigung zu beantragen. Letzteres ist indessen vorliegend nicht Streitthema.
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
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2. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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