BGer 1B_433/2017 | |||
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BGer 1B_433/2017 vom 21.03.2018 |
1B_433/2017 |
Urteil vom 21. März 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
Eidgenössisches Finanzdepartement,
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Generalsekretariat, Rechtsdienst,
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Bundesgasse 3, 3003 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
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Gegenstand
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Verwaltungsstrafverfahren, Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. September 2017 (BE.2017.2).
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Sachverhalt: | |
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement führt seit dem 22. Juni 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen verantwortliche Personen der Bank A.________ wegen des Verdachts der Verletzung von Meldepflichten nach dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0). Die verantwortlichen Organe der Bank hätten (im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen zu betrugsgeschädigten Kunden) die in Art. 9 GwG vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) pflichtwidrig unterlassen. In ihrer aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 25. März 2013 hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zuvor festgestellt, dass die Bank im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zur (unterdessen liquidierten) B.________ AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe.
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B. | |
Die Sachverhaltsfeststellungen der FINMA in ihrer Verfügung vom 25. März 2013 basierten im Wesentlichen auf dem von einer Schweizer Anwaltskanzlei am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zu einer bankinternen Untersuchung.
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C. Im Hauptprozess vor dem Bezirksgericht Laufenburg gegen drei Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Anlagebetruges, qualifizierter Geldwäscherei und weiteren Wirtschaftdelikten stellte einer der Beschuldigten am 3. Oktober 2016 den Beweisantrag, die Bank A.________ sei aufzufordern, den Abschlussbericht vom 27. September 2012 (samt Beilagen und Anhängen) zu edieren; eventualiter sei der Bericht bei der Bank zu beschlagnahmen. Am 10. Oktober 2016 verfügte das Bezirksgericht gegenüber der Bank die Edition des internen Berichtes. Am 26. Oktober 2016 edierte die Bank dem Bezirksgericht den Bericht (mittels Passwortschutz versiegelt) in elektronischer Form. Anschliessend eröffnete das Bezirksgericht ein Entsiegelungsverfahren. Am 17. November 2016 reichte einer der Beschuldigten unaufgefordert eine unversiegelte Fassung des internen Berichtes beim Bezirksgericht ein, welche gleichentags (auf Begehren der Bank) ebenfalls versiegelt wurde.
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D. Am 15. Dezember 2016 fällte das Bezirksgericht Laufenburg, Strafgericht, im Hauptprozess das erstinstanzliche Strafurteil. Das Urteil umfasst 475 Seiten und ist am 31. März 2017 begründet eröffnet worden. Der Hauptbeschuldigte wurde wegen gewerbsmässigen Betruges, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einer Geldstrafe verurteilt, zwei Mitbeschuldigte erhielten (wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter Geldwäscherei bzw. weiteren Delikten) fünf Jahre Freiheitsstrafe nebst Geldstrafe bzw. 18 Monate Freiheitsstrafe (bedingt). Den Antrag der Privatkläger im Hauptprozess auf Zusprechung einer Ersatzforderung zulasten der Bank A.________ wies das Bezirksgericht ab. Zwei Verurteilten legte es Schadenersatzansprüche (zugunsten der Privatkläger) auf "unter Vorbehalt eines Drittverschuldens beispielsweise der Bank A.________".
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E. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016, vier Tage nach Fällung und mündlicher Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 15. Dezember 2016, entsiegelte das Bezirksgericht Laufenburg den bankinternen Abschlussbericht vom 27. September 2012. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die betroffene Bank, ihm innert 10 Tagen das Passwort zur Entsperrung des elektronischen Datenträgers mitzuteilen. Auf Beschwerde der Bank hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2017 den Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichtes aus formellen Gründen auf (Verfahren 1B_7/2017).
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F. Im Rahmen seiner am 22. Juni 2016 eröffneten separaten Strafuntersuchung (gegen Verantwortliche der Bank) im Verwaltungsstrafverfahren erliess das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 28. November 2016 eine Editionsverfügung. Darin wies es die Bank an, den vollständigen Abschlussbericht vom 27. September 2012 zur bankinternen Untersuchung sowie den betreffenden vollständigen Zwischenbericht (je ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen) herauszugeben. Zuvor hatte sich das EFD vergeblich darum bemüht, die Berichte von der FINMA zu erhalten. Am 16. Dezember 2016 reichte die Bank die fraglichen Unterlagen elektronisch und in versiegelter Form (auf einem passwortgeschützten Datenträger) beim EFD ein. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen die Durchsuchung der Unterlagen.
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G. Am 9. Januar 2017 stellte das EFD beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen bzw. um deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Entsiegelungsgesuch ab.
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H. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes gelangte das EFD mit Beschwerde vom 6. Oktober 2017 an das Bundesgericht. Das EFD beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Entsiegelungsgesuches. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesstrafgericht verweist mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 auf seinen Beschluss. Am 18. Oktober 2017 ersuchte das EFD um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2017 verzichtete das Bundesstrafgericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Am 30. Oktober 2017 nahm die betroffene Bank zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung.
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Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
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Innert zweimal erstreckter Frist (zur Vernehmlassung in der Sache) beantragte die betroffene Bank am 12. Dezember 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das EFD hat am 3. Januar 2018 auf eine Replik ausdrücklich verzichtet. Innert der auf 10. Januar 2018 angesetzten (fakultativen) Frist hat auch das Bundesstrafgericht keine weitere Vernehmlassung eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichtes. Zu prüfen sind zunächst das anwendbare Verfahrensrecht, die Behördenzuständigkeiten sowie die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde:
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1.1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) Anwendung (Art. 1 VStrR).
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Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1).
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1.2. Die Finanzintermediäre (im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG), insbesondere Banken (im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, SR 952.0) und ihre Organe, müssen der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG).
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1.3. Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG).
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1.4. Gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) ist für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Finanzmarktgesetze, insbesondere des GwG, das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
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1.5. Im vorliegenden Fall wird eine Verletzung der Meldepflicht gemäss den Strafbestimmungen von Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG untersucht. Das EFD ist hier somit als Verwaltungsstrafbehörde für die Untersuchung nach VStrR zuständig (Art. 50 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG i.V.m. Art. 1 VStrR).
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1.6. Über die Zulässigkeit einer Durchsuchung von versiegelten (angeblich geheimnisgeschützten) Aufzeichnungen und Gegenständen entscheidet im Verwaltungsstrafverfahren (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde hin) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; s. BGE 139 IV 246 E.1.3 S. 248).
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1.7. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3 S. 248; 137 IV 145 E. 1.2-1.3 S. 147; Urteile 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.4; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1-1.4). Die beteiligte Verwaltung des Bundes ist (in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStrR) zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG; BGE 137 IV 145 E. 1.2 S. 147; vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 79 N. 50, 52; Marc Thommen, BSK BGG, Art. 81 N. 66). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Untersuchungsverfahren (vgl. nicht amtl. publ. E. 1.4 von BGE 142 IV 207 mit Hinweisen; E. 1 von BGE 140 IV 28).
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1.8. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab, weshalb zu prüfen bleibt, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt ist:
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Das EFD legt dar, dass ihm bei der Aufklärung eines schweren Falles der Widerhandlung gegen die Meldepflichten des GwG (Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG) ein empfindlicher Beweisverlust drohe sowie eine gravierende Erschwerung und Komplizierung der Strafuntersuchung. Gemäss den Feststellungen der FINMA in ihrer Verfügung vom 25. März 2013 wirft die Aufsichtsbehörde den verantwortlichen Organen der Bank im sachkonnexen Zusammenhang (gestützt auf die internen Berichte) vor, sie hätten die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer missachtet. Insbesondere hätten sie Abklärungspflichten verletzt, die eine Beteiligung an betrügerischen Geschäften verhindern sollten.
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Mutmassliche Vortat der versäumten Geldwäscherei-Verdachtsmeldung (i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG) ist nach den Darlegungen des EFD ein umfangreicher gewerbsmässiger Anlagebetrug mit Hunderten von geschädigten Personen und einer sehr hohen Deliktssumme von insgesamt ca. Fr. 250 Mio. Die streitige Beweiserhebung dient der Aufklärung der damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und insofern auch der Gewährleistung der Sicherheit und Reputation des schweizerischen Finanzplatzes und dem Interesse der Schweizer Wirtschaft und Öffentlichkeit an gesetzeskonformen Abwehrmassnahmen (insbesondere von grossen und systemrelevanten Banken) gegen Geldwäscherei und schwere Formen der Wirtschaftskriminalität (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5-7.2.1 S. 211 f.; s.a. Art. 5 FINMAG). Insofern besteht hier ein erhebliches öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Wahrheitsfindung.
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Nach dem Gesagten ist auch das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 2.1 von BGE 143 IV 270; E. 2 von BGE 142 IV 207; E. 1 von BGE 140 IV 28; E. 1.3 von BGE 138 IV 225; E. 1 des zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018).
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1.9. Die übrigen gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (von Art. 79 ff. BGG) geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Im angefochtenen Entscheid wird das Entsiegelungsgesuch des EFD mit der Begründung abgewiesen, das anwaltliche Berufsgeheimnis stehe einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegen. Auf die Einzelheiten der Begründung (und die Vorbringen der beschwerdegegnerischen Bank) ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Die beschwerdeführende Bundesbehörde macht (zusammengefasst) geltend, die Verweigerung der Entsiegelung verletze Bundesrecht und beruhe auf offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsannahmen. Das EFD rügt insbesondere die Verletzung von Art. 46 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 2 VStrR.
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Erwägung 3 | |
3.1. Anwendbar ist hier primär das VStrR. Soweit dieses Verfahrensgesetz einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog heranzuziehen (vgl. oben, E. 1.1).
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3.2. Papiere (und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse (die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Anwältinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden) zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO). Dem Inhaber oder der Inhaberin der "Papiere" ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er oder sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde hin) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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3.3. Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteil 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz erwägt, es könne offen bleiben, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob die versiegelten Unterlagen untersuchungsrelevant erscheinen. Das Entsiegelungsgesuch sei schon deshalb abzuweisen, weil das anwaltliche Berufsgeheimnis einer Entsiegelung und Durchsuchung entgegen stehe.
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Die beschwerdegegnerische Bank habe eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die versiegelten Berichte und Unterlagen, insbesondere den Abschlussbericht vom 27. September 2012, zu erstellen. Dabei seien der Sachverhalt mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank mit der B.________ AG und ihren Kunden festgestellt, die Einhaltung der "massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) " geprüft und "die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel" beschrieben worden. Nach Ansicht der Vorinstanz handle es sich hierbei "klarerweise um klassische anwaltliche Rechtsberatung". Dies gelte "zweifelsohne auch für die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts - zu dessen Zweck über 520'000 E-Mails und diverse Telefonaufzeichnungen erhoben" und mit diversen Bankmitarbeitern "Interviews" durchgeführt worden seien.
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Der vorliegende Fall unterscheide sich (nach Auffassung der Beschwerdekammer) wesentlich von dem Fall, der vom Bundesgericht im Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 (Pra 2017 Nr. 24 S. 215) beurteilt worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Bank die Anwaltskanzlei nicht damit beauftragt, ihre "Compliance- und Controlling-Aufgaben" wahrzunehmen. Vielmehr sei es hier darum gegangen, "den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen" der Bank "und externen Vermögensverwaltern festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und entsprechende Empfehlungen abzugeben". Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall habe "vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Umgehung der Bestimmungen des GwG" bestanden.
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4.2. Nicht vom Berufsgeheimnis geschützt ist nach der Praxis des Bundesgerichtes und der einschlägigen Lehre die sogenannte (akzessorische) anwaltliche "Geschäftstätigkeit". Diese umfasst insbesondere die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (BGE 143 IV 462 E. 2.2 S. 467; 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1-2.2 S. 105 f.; 124 III 363 E. II/2b S. 366 und 2d S. 368; Pra 1996 Nr. 198 S. 753 E. 3a/aa; 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 117 Ia 341 E. 6a/bb S. 349 f.; 115 Ia 197 E. 3d S. 199 f. = Pra 1990 Nr. 44 S. 166 f.; 114 III 105 E. 3a S. 107 f., 112 Ib 606 E. b-c S. 607 f.; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2; Urteile 1B_226/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4; 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005 E. 3.2 und 3.4; vgl. Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, BBl 2011, 8184; s.a. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 264 N. 26; Benoît Chappuis, Le secret de l'avocat, quelques questions actuelles, Revue de l'avocat 19 [2016] 55 ff.;
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4.3. Die akzessorische Geschäftstätigkeit eines Anwaltes als Finanzintermediär fällt unter die geldwäschereigesetzliche Melde- und Anschlusspflicht (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 GwG; BGE 132 II 103 E. 2.2 S. 105 f.). Bei problematischen Misch- bzw. Globalmandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzessorische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt oder die Anwältin nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzelnen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (BGE 143 IV 462 E. 2.2-2.3 S. 467-469; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2; BGE 115 Ia 197 E. 3d S. 199 f. = Pra 1990 Nr. 44 S. 166 f. E. 3d; 114 III 105 E. 3a S. 107 f.; 112 Ib 606 E. b-c S. 607 f.; vgl. Benoît Chappuis, Enquête interne et secret professionnel, Anwaltsrevue 20 [2017] 40 ff.; Daniel Csoport/Silvan Gehrig, Zum Anwaltsgeheimnis bei internen Untersuchungen im Finanzmarktbereich, Jusletter 10. April 2017, Rz. 110; DONATSCH, a.a.O., N. 13; OBERHOLZER, a.a.O., N. 17; teilweise kritisch: Stephan Groth/Reto Ferrari-Visca, Höchstrichterlicher Angriff auf das Anwaltsgeheimnis? GesKR 5 [2016] 493 ff.; Martin Rauber/Hans Nater, Operationen am Rückenmark des Anwaltsgeheimnisses, SJZ 113 [2017] 240 ff.).
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4.4. Nach Massgabe der Vorschriften des GwG gehören die geldwäschereirechtliche Compliance und das interne Controlling und Auditing über rechtskonformes Geschäftsverhalten von Gesetzes wegen zu den Kernaufgaben der Banken. Diese haben Sorgfaltsregeln zu beachten bei der Identifizierung der Bankkunden und bei der Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen. Ebenso dokumentieren sie die gesetzlich gebotenen besonderen Abklärungen, etwa bei ungewöhnlichen oder mit erhöhten Risiken behafteten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen, insbesondere bei Anzeichen für verbrecherische Hintergründe von Vermögenswerten und Finanztransaktionen (vgl. Art. 3-7 GwG und Art. 10-22 GwV-FINMA [SR 955.033.0]; s.a. Rundschreiben 2017/1 vom 22. September 2016 der FINMA "Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrolle bei Banken", Rz. 81). Auch geben die betreffenden Dokumente Aufschluss über die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat (Art. 8 GwG und Art. 22-34 GwV-FINMA; BGE 142 IV 207 E. 7.1.1 S. 209 f.; Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 = Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 6.2).
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4.5. Die Banken haben über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf alle untersuchungsrelevanten "nötigen Dokumente" (Art. 22 Abs. 2 GwV-FINMA; s. analog schon Art. 20 Abs. 2 aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010, AS 2010 6302; BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 6.4; vgl. Thomas Müller, in: Peter V. Kunz/Thomas Jutzi/Simon Schären [Hrsg.], Berner Kommentar GwG, Bern 2017, Art. 7 N. 26 ff.; TAMARA TAUBE, Entstehung, Bedeutung und Umfang der Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken bei der Geldwäschereiprävention im Bankenalltag, Diss. SG 2013, S. 205-211).
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Zur Banken-Compliance (bzw. zum Controlling im Rahmen der Corporate Governance) gehören auch "die zeitgerechte Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Oberleitungsorgan über schwerwiegende Verletzungen der Compliance bzw. Sachverhalte von grosser Tragweite und Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Wahl der zu treffenden Anordnungen oder Massnahmen" (Rundschreiben 2017/1 der FINMA "Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrolle bei Banken", Rz. 81). Bei komplexen Geldwäschereiverdachtsfällen können (neben den ursprünglichen Detailbelegen) daher auch bankinterne Untersuchungsberichte und die ihnen zugrunde liegenden strukturierten Dokumentationen über umfangreiche Bankunterlagen und Compliance-Abläufe unter die "nötigen Dokumente" (Art. 22 Abs. 2 GwV-FINMA) fallen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 7.2.2 S. 212 f.; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 6.4). Die geeignete Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch auf einem elektronischen Datenträger erfolgen (vgl. Müller, BEK GwG, Art. 7 N. 28). Aus der Dokumentation müssen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein (vgl. Christian Heierli, in: Handbuch der Vermögensverwaltung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein, 2. Aufl., Basel 2016, § 36 Rz. 29).
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4.6. Entsprechende bankeninterne Untersuchungen und Dokumentationen erfolgen regelmässig durch die eigene Legal-Compliance-Abteilung der Bank (vgl. z.B. den in BGE 142 IV 207 beurteilten Fall). In komplizierteren Fällen (etwa von komplexen bzw. grenzüberschreitenden Geldwäschereiverdachtsfällen) können diese Aufgaben auch an spezialisierte externe Beratungsunternehmen bzw. Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand-, Detektiv- oder Revisionsfirmen oder an Anwaltskanzleien delegiert werden (vgl. dazu CLAUDIA M. FRITSCHE, Interne Untersuchungen im Kontext grenzüberschreitender Ermittlungen, Arbeitnehmerrechte und strafrechtliche Risiken, in: Banken zwischen Strafrecht und Aufsichtsrecht, Basel 2014, S. 193 ff.;
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4.7. Der Finanzintermediär muss nach Art. 6 Absatz 2 GwG die Die Bank entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA). Als Kriterium dafür gelten insbesondere erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen (Art. 14 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft die Bank mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen (Art. 15 Abs. 1 GwV-FINMA). Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Die Abklärungen umfassen (je nach den Umständen) insbesondere das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 16 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA).
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Die Bank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Art. 16 Abs. 2 GwV-FINMA; s.a. analog schon Art. 14-15 aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010, AS 2010 6301 f.; Art. 18 aGwV-FINMA 1 vom 18. Dezember 2002, AS 2003 554). Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet die Bank die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch (Art. 18 GwV-FINMA).
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4.8. Die Bank muss der MROS
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4.9. Verdachtsgründe nach Art. 9 GwG können sich auch aus
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4.10. Mit Recht stuft die Vorinstanz Straftaten gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG nicht als blosse Ordnungswidrigkeiten (Art. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 VStrR) ein, bei denen keine Zwangsmassnahmen zulässig wären. Art. 37 GwG dient der strafbewehrten Durchsetzung der Geldwäschereigesetzgebung und damit der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes (vgl. Maria Johanna Hilf, BEK GwG, Art. 37 N. 2; Thelesklaf, OFK GwG, Art. 9 N. 2-3). Bei der untersuchten verwaltungsstrafrechtlichen Widerhandlung gegen das GwG handelt es sich um ein Dauerdelikt und eine qualifizierte Übertretung (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2 S. 279 mit Hinweis). Die Strafdrohung ist Busse bis zu Fr. 500'000.--, somit das Fünfzigfache der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Regel-Höchststrafdrohung gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB. Selbst bei fahrlässiger Tatbegehung droht eine Busse bis zu Fr. 150'000.--. Das GwG bezeichnet die fragliche Widerhandlung denn auch nicht als blosse Ordnungswidrigkeit mit einfacher Ordnungsbusse (vgl. Art. 3 VStrR). Weder das VStrR noch die StPO schliessen für qualifizierte Übertretungen bzw. verwaltungsstrafrechtliche Widerhandlungen dieser Art die Entsiegelung als Zwangsmassnahme aus (vgl. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 VStrR; Art. 197 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 248 StPO; s.a. Urteil des Bundesgerichtes 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 4-6; Hilf, BEK GwG, Art. 37 N. 3 und 35). Die siebenjährige Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte gemäss Art. 37 GwG beginnt mit der Eröffnung der Strafuntersuchung im Hauptverfahren (BGE 142 IV 276 E. 5.4.2 S. 280).
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Das oberste Geschäftsführungsorgan der Bank oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen (nach Art. 13 Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a-c GwV-FINMA) und die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und Auswertung (Art. 19 Abs. 1 GwV-FINMA). Banken mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen (Art. 19 Abs. 2 GwV-FINMA). Die Bank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden (Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA). Sie hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als interne Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung der Bank bei der Umsetzung der GwV-FINMA, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen (Art. 24 Abs. 1 GwV-FINMA).
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4.11. Die Bank erstellt, organisiert und bewahrt die erforderlichen Dokumentationen so auf, dass die FINMA (von ihr beigezogene Prüf- bzw. Untersuchungsbeauftragte oder eine zugelassene Prüfgesellschaft) sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden können (Art. 22 Abs. 1 GwV-FINMA; s.a. Art. 12 Abs. 3 BankV [SR 952.02]). Sie erstellt, organisiert und bewahrt ihre Dokumentation auch so auf, dass sie Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann (Art. 22 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 7 Abs. 1-2 GwG; vgl. auch schon Art. 20 Abs. 1-2 aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010, AS 2010 6302).
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4.12. In dem vom Bundesgericht in Pra 2017 Nr. 24 beurteilten Fall hatte die betroffene Bank zwei Anwaltsfirmen mit der umfassenden bankinternen Untersuchung von strafrechtlich verdächtigen Bankbeziehungen beauftragt. Neben der Analyse und Nachkontrolle der betreffenden zahlreichen Geschäftsvorgänge ("review confidentially the quality of their diligence on this particular client", "analysis of various transactions") hatten die Anwaltsfirmen diverse implizierte Bankmitarbeitende intern zu befragen ("informelle Mitarbeiterbefragungen"). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hiess das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft gut, soweit der Untersuchungsbericht (samt Beilagen) über eine erkennbare Rechtsberatung hinausging. Das Bundesgericht entschied (auf Beschwerde der Bank und der Anwaltskanzleien hin) ebenfalls, dass die fragliche bankinterne Controlling- und Untersuchungstätigkeit (inklusive Dokumenten-Transaktionsanalysen und Mitarbeiterbefragungen) über eine vom Anwaltsgeheimnis geschützte Rechtsberatung deutlich hinausgegangen war (Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.1-7.2).
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4.13. Zwischen anwaltlicher Rechtsberatung und dem geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling und Auditing (betreffend die von Banken einzuhaltenden Compliance-Vorschriften bei Finanzgeschäften) ist demnach zu unterscheiden. Zwar schliesst diese gesetzlich gebotene Unterscheidung nicht aus, dass die dem GwG unterstehenden Finanzinstitute auch bei Fragen des Geldwäscherei-, Rechtshilfe- oder Bankenaufsichtsrechts anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, welche durch das Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt ist. Bei komplexen Misch- und Globalmandaten, welche sowohl anwaltsspezifische Dienstleistungen als auch deutliche Elemente einer akzessorischen anwaltlichen "Geschäftstätigkeit" enthalten, können sich der beauftragte Anwalt oder die Anwältin und ihre Mandantschaft aber nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Falls eine Bank ihre eigenen gesetzlichen Compliance- und Controlling-Aufgaben sowie die damit verbundene Pflicht, verdächtige Geschäftsabläufe sachgerecht zu dokumentieren, an Anwälte delegiert, kann sie im Falle von strafrechtlichen Untersuchungen diesbezüglich nicht "integral" das Anwaltsgeheimnis anrufen (vgl. Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2, 6.1, 6.6 und 7.1-7.3).
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4.14. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist der Entsiegelungsrichter nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind - besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien - diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.3; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, nicht amtl. publizierte E. 6.1; je mit Hinweisen; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468 f.).
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4.15. Bei Entsiegelungsgesuchen obliegt es somit der Inhaberin oder dem Inhaber der erhobenen Dokumente, die von ihnen angerufenen Entsiegelungshindernisse - namentlich das Vorliegen von Unterlagen aus anwaltlichen Rechtsberatungsmandaten - ausreichend zu substanziieren.
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In dem in Pra 2017 Nr. 24 beurteilten Fall hatten die von zwei Anwaltsfirmen vorgenommenen bankinternen Untersuchungen (darunter forensische Dokumenten-Transaktionsanalysen von verdächtigen Geschäften sowie Befragungen von diversen Bankmitarbeitenden) in weiten Teilen auch die Funktion eines geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling von Compliance-Vorschriften, welches zu den gesetzlichen Geschäftsaufgaben der Bank gehört. Im dort beurteilten Fall hatte das zuständige Entsiegelungsgericht in bundesrechtskonformer Weise alle anwaltlichen Dokumente von der Entsiegelung ausgenommen (bzw. teilweise eingeschwärzt), die nachvollziehbar rechtsberatende Elemente enthielten (vgl. Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.8).
| 51 |
4.16. Auch im vorliegenden Fall ist der Untersuchungsauftrag an die Anwaltskanzlei als "Mischmandat" zu qualifizieren. Es enthält neben rechtsberatenden Anteilen deutliche Merkmale eines nicht anwaltsspezifischen bankenrechtlichen Controlling und Auditing der von der Bank einzuhaltenden Compliance-Vorschriften im Bereich Geldwäschereiabwehr. Wie die Vorinstanz selber feststellt, haben die Anwälte den komplexen Sachverhalt in bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank mit der fraglichen Investment-Gesellschaft und ihren Kunden detailliert untersucht. Dabei wurden unter anderem 520'000 E-Mails und zahlreiche Telefonaufzeichnungen ausgewertet und diverse Bankmitarbeiter zu den verdächtigen Sachverhalten befragt. Ausserdem haben dieselben Anwälte die Einhaltung der in diesem Zusammenhang "massgeblichen bankrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) " geprüft und in ihren umfangreichen Berichten "die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel" erörtert (angefochtener Entscheid, E. 6.4-6.5, S. 9 f.). Dabei handelt es sich zumindest partiell um komplexe finanzwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis (sowie des Rundschreibens 2017/1 der FINMA "Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrolle bei Banken", Rz. 81).
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Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, es handle sich hier "zweifellos" und ausschliesslich um "klassische anwaltliche Rechtsberatung", kann im Lichte der dargelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht geteilt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb für komplexe interne Untersuchungen und Audits dieser Art (mit Befragungen von diversen Mitarbeitern und Auswertungen von zahlreichen Dokumenten, E-Mails und Telefonaten) notwendigerweise Anwaltskanzleien herangezogen werden müssten und weder bankinterne Rechts- und Controlling-Abteilungen noch spezialisierte externe Wirtschaftsprüfungs-, Revisions- und Auditingunternehmen den massgeblichen Sachverhalt ausreichend hätten abklären können (vgl. dazu oben, E. 4.6). Soweit es sich dabei nicht um berufstypische -etwa forensische, rechtsgeschäftsplanende oder rechtsberatende - anwaltliche Aufgaben handelt (die zwangsläufig dem Anwaltsgeheimnis unterstehen müssten), sind solche globalen Dienstleistungen im Rahmen von Mischmandaten (die auf dem Finanzdienstleistungsmarkt im Übrigen regelmässig aktiv beworben werden) grundsätzlich als akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" einzustufen.
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4.17. Wie dargelegt, war die beschwerdegegnerische Bank gesetzlich verpflichtet, geeignete Dokumente anzulegen, die es den zuständigen Strafbehörden nötigenfalls ermöglichen, auch komplexe bankinterne Sachverhalte aufzuklären (vgl. oben, E. 4.4-4.11). Das EFD macht geltend, dass die betroffene Bank schon im strafrechtlichen Hauptverfahren (auf entsprechende Anfrage der Aargauer Staatsanwaltschaft im Juni 2013 hin) ausdrücklich bestritten habe, über ein "eigentliches einheitliches GwG-Dossier" bezüglich der fraglichen Firmenkundin zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft sei daher gezwungen gewesen, mehrmals zahlreiche Einzelunterlagen bei der Bank zu erheben und auszuwerten. Diverse Aufzeichnungen habe sie nur erhalten, weil sie zufällig auf anderem Weg Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen erhalten und dadurch bemerkt habe, dass die Bank den entsprechenden Editionsverfügungen nur unvollständig und zögerlich nachgekommen sei.
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4.18. Die beschwerdegegnerische Bank legt auch im vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht dar, dass sie der im Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Strafbehörde eine andere geeignete Dokumentation - anstelle die versiegelten internen Berichte - zur Verfügung gestellt hätte. Was die versiegelten Aufzeichnungen betrifft, stellt sie sich auf den Standpunkt, anwaltliche Sachverhaltsermittlung und Rechtsberatung in komplexen bankinternen Untersuchungen gehörten zwangsläufig untrennbar zusammen und fielen daher "integral" unter das Anwaltsgeheimnis. Ihre Ansicht überzeugt in dieser pauschalen Form nicht, zumal auch nicht erkennbar ist, weshalb Anwälte nur zu Lebenssachverhalten Rechtsberatung leisten können sollten, die sie zuvor als Privatermittler selber festgestellt haben. Darüber hinaus droht hier (mangels einer geeigneten erhältlichen GwG-Dokumentation) eine Umgehung der geldwäschereigesetzlichen Dokumentationspflicht (vgl. oben, E. 4.4-4.11). Daran vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, das EFD untersuche kein schwerwiegendes Delikt, sie (die Bank) habe zur Wahrnehmung ihrer Pflichten nach GwG keine externen Anwälte beigezogen, das Anwaltsgeheimnis gelte auch für nicht anwaltstypische bzw. nicht anwaltsexklusive Dienstleistungen, und sie sei "einer etwaigen Meldepflicht unverzüglich nachgekommen".
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4.19. Nach dem Gesagten hält es vor dem Bundesrecht nicht stand, wenn die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch gestützt auf das anwaltliche Berufsgeheimnis vollständig abweist, ohne dabei - aufgrund von substanziierten Angaben der beschwerdegegnerischen Bank - zu prüfen, welche Teile der versiegelten Aufzeichnungen der anwaltlichen Rechtsberatung zugeordnet werden können.
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Wie aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu schliessen ist, hat die Vorinstanz die versiegelten Berichte nicht selber konsultiert und keiner Triage unterzogen. Weder hat sie bei der Bank das Passwort eingeholt, um die (per Passwortschutz gesiegelten) elektronischen Unterlagen zu sichten, noch hat sie ( aufgrund von entsprechenden Angaben der die Siegelung beanspruchenden Bank) geprüft, welche Teile, insbesondere des Abschlussberichtes vom 27. September 2012, nachvollziehbar der anwaltlichen Rechtsberatung zugeordnet werden könnten.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Entsiegelungssache zur richterlichen Triage und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.2. Zwar hat die Vorinstanz die Frage des hinreichenden Tatverdachtes der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 9 und Art. 37 GwG) in ihren Erwägungen ausdrücklich offen gelassen. In einem ausführlichen obiter dictum (angefochtener Entscheid, S. 4-8, E. 4) hat sie jedoch den Tatverdacht (als weitere Entsiegelungsvoraussetzung) stark in Zweifel gezogen. Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die vorzunehmende Neubeurteilung durch die Vorinstanz drängen sich dazu Folgende Hinweise auf:
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Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; zu den Tatbestandselementen von Art. 37 GwG, insbesondere der eventualvorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, vgl. De Capitani, a.a.O., Art. 37 GwG N. 13 ff.; Hilf, BEK GwG, Art. 37 N. 21-34; Dave Zollinger, OFK GwG, Art. 37 N. 5 ff.).
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Die obiter dicta der Vorinstanz zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes überzeugen im Lichte dieser Praxis nicht. Sie erscheinen widersprüchlich und tragen den (im Entsiegelungsgesuch und in den weiteren Vorbringen des EFD dargelegten) massgeblichen Verdachtsgründen zu wenig Rechnung. Insbesondere schliesst die Erwägung, die Vermögenswerte der durch Anlagebetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und weitere Verbrechen geschädigten Kunden seien "gerade nicht verbrecherischen Ursprungs" gewesen, eine mögliche Verletzung der GwG-Meldepflicht keineswegs zum Vornherein aus.
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6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Entsiegelungssache zur Triage und Neubeurteilung im Sinne der obigen Erwägungen an die dafür zuständige Vorinstanz zurückzuweisen.
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Was die zügige Durchführung des zurückgewiesenen Verfahrens betrifft, ist auf die entsprechenden Fristbestimmungen für das Entsiegelungsverfahren zu verweisen (Art. 248 Abs. 3 StPO), die grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäss zu beachten sind. Eine rasche Entscheidfindung durch die Vorinstanz drängt sich hier umso mehr auf, als der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht.
| 63 |
Die Gerichtskosten sind der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. September 2017, aufgehoben und die Sache zur zügigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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