BGer 5A_245/2018 | |||
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BGer 5A_245/2018 vom 21.03.2018 |
5A_245/2018 |
Urteil vom 21. März 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Gerichtskosten (Abschreibungsentscheid, Regelung des persönlichen Verkehrs),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2015 (VD.2014.240).
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Sachverhalt: | |
Nachdem A.________ ihre Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 13. November 2014 mit Schreiben vom 14. April 2015 an das Appellationsgericht Basel-Stadt unter Hinweis auf eine aussergerichtliche Einigung der Eltern zurückgezogen hatte, sagte dieses mit Entscheid vom 15. April 2015 die auf den 22. April 2015 angesetzte Verhandlung ab und schrieb das Beschwerdeverfahren als erledigt ab, unter Auferlegung einer Abschreibungsgebühr von Fr. 500.-- an A.________.
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Zufolge offener Rechnung sandte das Appellationsgericht hierfür am 7. Februar 2018 eine 2. Mahnung an A.________.
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Mit Eingabe vom 12. März 2018 verlangt A.________ beim Bundesgericht die unverzügliche Aufhebung des aus der Luft gegriffenen Entscheides des Appellationsgerichts vom 15. April 2015 und die sofortige Einstellung der damit verbundenen Kostenforderung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Abschreibungsentscheid des Appellationsgerichtes Basel-Stadt in einer Kindesschutzsache. Der Entscheid datiert vom 15. April 2015. Gemäss von Amtes wegen eingeholter Zustellbescheinigung wurde er gleichentags mit Einschreiben Nr. xxx an die Beschwerdeführerin verschickt.
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2. Die Zustellung des Entscheides löste die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG aus, welche mittlerweile längst verstrichen ist.
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Auf die erst drei Jahre später eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden und die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin (sie habe nie ein KESB-Verfahren gewollt; die KESB habe ihr Schreiben einfach als Verwaltungsrekurs an das Appellationsgericht weitergereicht; ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden; er gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenauferlegung) ist somit nicht zu hören.
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3. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
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4. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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