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Informationen zum Dokument  BGer 9C_639/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_639/2017 vom 22.03.2018
 
 
9C_639/2017
 
 
Urteil vom 22. März 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2017 (VV.2016.254).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich im Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In diesem Zeitpunkt stand sie in teilstationärer Behandlung in der B.________, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, wo sie sich bereits vom 13. September bis 31. Oktober 2013 aufgehalten hatte. Es folgten eine weitere stationäre Behandlung vom 22. Oktober bis 19. November 2014 sowie eine teilstationäre Behandlung vom 8. April bis 14. August 2015. U.a. gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH vom 12. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. August 2016 einen Rentenanspruch.
1
B. Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht nach Einholung einer Stellungnahme der Gutachterstelle, wozu sich die Parteien äussern konnten, mit Entscheid vom 12. Juli 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben; es sei ihr ab 1. August 2014 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2016 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an das kantonale Verwaltungsgericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin hat einen Bericht der B.________ vom 11. September 2017 eingereicht. Dieses Dokument hat als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). In Bezug auf die beigelegten zwei Vorberichte vom 17. Mai und 29. Juni 2017 wird mit keinem Wort gesagt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sie vorzubringen. Sie können somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226).
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2. Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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3. Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 30 % ([[Fr. 72'111.- - Fr. 50'597.-]/Fr. 72'111.-] x 100 %; zum Runden BGE 130 V 121) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dabei ist sie entsprechend dem ABI-Gutachten vom 12. Januar 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten und in jeder anderen angepassten Tätigkeit seit April 2014 ausgegangen.
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4. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig den Beweiswert des psychiatrischen ABI-Teilgutachtens. Sie macht im Wesentlichen geltend, entgegen dem Experten könne aufgrund der Angaben der behandelnden Fachärzte nicht ab 2013 "gemittelt über den Verlauf" durchgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin ausgegangen werden.
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5. 
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5.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Im Gutachten des ABI vom 12. Januar 2016 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). 2. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). 3. Rezidivierende Diarrhoe (ICD-10 K52.9). Auf dieses Beschwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (vgl. BGE 142 V 342 und BGE 143 V 409). Danach beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von systematisierten Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
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Der psychiatrische Gutachter des ABI orientierte sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281.
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5.2.2. Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 insofern präzisiert, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. In diesem Rahmen stellen Verlauf und Ausgang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar (Urteil 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1). Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
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Das ABI-Gutachten vom 12. Januar 2016 wurde vor den Urteilen BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erstellt. Dadurch verliert es indessen nicht per se seinen Beweiswert (Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).
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Erwägung 6
 
6.1. Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters des ABI besteht bei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Gewerkschaftssekretärin eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, realisierbar auch in einem ganztägigen Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit 2013 gemittelt über den Verlauf ausgegangen werden, nachdem auch in den Akten fachärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. In allen ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten bestehe die aufgrund der heutigen Untersuchung angegebene Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter des ABI zum Schluss, aus polydisziplinärer Sicht sei seit April 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit ebenso wie in jeder anderen körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren angepassten Tätigkeit gegeben. Diese Einschätzung sei über die Zeit gemittelt anzunehmen, nachdem die Arbeitsfähigkeit von September 2013 bis März 2014 aufgehoben gewesen sei und vor dem September 2013 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
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6.2. Diese Beurteilung wirft Fragen auf, wie die Beschwerdeführerin geltend macht:
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6.2.1. Der Ausdruck "über die Zeit gemittelt" muss so verstanden werden, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit schwanken kann, in jeder genügend langen Zeitspanne jedoch im Durchschnitt etwa 70 % beträgt. Das bedeutet bei Aufhebung der Arbeitsfähigkeit von September 2013 bis März 2014, dass im Zeitraum von Mai 2012 bis August 2013 und von April 2014 bis Juli 2015 ununterbrochen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Betrug sie weniger als 100 %, verlängert sich diese Zeitspanne entsprechend. Eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 100 % kann indessen weder für die Zeit von Mai 2012 bis August 2013 noch von April 2014 bis Juli 2015 ohne Weiteres angenommen werden. Namentlich stand die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober bis 19. November 2014 und erneut vom 8. April bis 14. August 2015 in (teil-) stationärer Behandlung. Der psychiatrische Gutachter äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in dieser Zeitspanne. War diese indessen nach seiner Einschätzung während den (teil-) stationären Behandlungen im Zeitraum von September 2013 bis März 2014 aufgehoben, hat dasselbe auch für diejenigen im Zeitraum von Oktober bis November 2014 und April bis August 2015 zu gelten.
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6.2.2. Im Weitern ist fraglich, ob seit August 2013, d.h. ein Jahr vor dem frühest möglichen Zeitpunkt der Entstehung eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), längere Perioden mit vollständiger Arbeitsfähigkeit bestanden. Der psychiatrische Gutachter des ABI hielt im Rahmen der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen fest, ein deutlicher rezidivierender Verlauf der Depression mit Phasen von Verschlechterung, Verbesserung und symptomfreien Intervallen sei nicht erwiesen. Sodann begründete er seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gemittelt über den Verlauf im Wesentlichen damit, dass auch in den Akten fachärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei (E. 6.1). Diese bezieht sich indessen nicht bloss auf die Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin in (teil-) stationärer Behandlung stand.
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6.3. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass spätestens im September 2013 die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet wurde und im August 2014 oder in einem späteren Zeitpunkt bis zum Verfügungserlass (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. Urteile 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Die Frage kann aufgrund des ABI-Gutachtens vom 12. Januar 2016 und auch der übrigen medizinischen Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilt werden. Der angefochtene Entscheid beruht daher auf unvollständiger Beweisgrundlage (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
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Die Vorinstanz wird ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben und danach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.
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7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. März 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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