BGer 2C_271/2018 | |||
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BGer 2C_271/2018 vom 23.03.2018 |
2C_271/2018 |
Urteil vom 23. März 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Anerkennung der Staatenlosigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 16. Februar 2018 (F-448/2016 und F-449/2016).
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Erwägungen: | |
1. Die Brüder A.A.________ (geb. 1987) und B.A.________ (geb. 1977) sind Kurden aus Syrien. Sie verliessen im März 2008 Damaskus und reisten am 13. April 2008 mit syrischen Pässen auf dem Luftweg über Tripolis in die Schweiz ein. Am 15. April 2008 stellten sie je ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies die Asylgesuche am 18. März 2009 ab, verbunden mit der (vollziehbar erklärten) Wegweisung. Während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 12. August 2011, zog das SEM seine Verfügungen insofern in Wiedererwägung, als die beiden Brüder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 16. Mai 2012 die Beschwerden gegen die Verfügungen des SEM vom 18. März 2009 ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren.
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Ein erstes Gesuch der Brüder vom 22. Mai 2013 um Anerkennung der Staatenlosigkeit wies das SEM mit Verfügungen vom 6. Februar 2014 ab; Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Zwei neue Asylgesuche vom 19. Juni 2014 lehnte das SEM bezüglich B.A.________ am 25. September 2015 und bezüglich A.A.________ am 16. Juni 2016 ab. Am 25. Juni 2014 wurde erneut um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersucht. Das SEM lehnte die Gesuche am 3. Dezember 2016 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung der Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 16. Februar 2018 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2018 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und sie seien als Staatenlose anzuerkennen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches (Art. 95 BGG) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerdeführer wollen als Staatenlose anerkannt werden, wofür das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen [SR 0.142.40]) massgeblich ist. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert in E. 5.1 allgemein und in E. 6 spezifisch auf Syrien bezogen, welche Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit erfüllt sein müssen. In E. 5.2 befasst es sich mit der Verteilung der Beweislast und damit verbunden mit den Aspekten Untersuchungspflicht der Behörde bzw. Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3 und E. 4.1 und 4.2) und werden von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführer bewiesen oder zumindest hinreichend glaubhaft gemacht haben, zur Gruppe der Maktumin oder doch der Ajanib zu gehören, was die Anerkennung als Staatenlose ermöglichen könnte. Es handelt sich dabei um eine Sachverhaltsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht prüft umfassend, wie es sich damit verhält. Es berücksichtigt die Entwicklung des sich im Laufe des Verfahrens ändernden Aussageverhaltens der Betroffenen (E. 9.1 und 9.2), dies unter anderem im Lichte eines Berichts der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 26. Mai 2008 (E. 9.1.2), schildert und wertet im Hinblick auf die Streitfrage die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer in Syrien (E. 9.3), diskutiert die Tragweite von behördlichen Dokumenten (E. 9.4), befasst sich mit der von den Beschwerdeführern zu Unrecht bestrittenen Vorteilen der Anerkennung als Staatenlose (E. 9.5) und erklärt, warum die Tatsache, dass die Beschwerdeführer über syrische Pässe verfügten, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hier dafür spreche, dass sie über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen (E. 9.6). Die Beschwerdeführer rügen, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen; die Sorgfaltspflicht sei verletzt worden. In der Folge machen sie Ausführungen zur Lage, wie sie sich ihrer Auffassung nach präsentiert, wobei sie - sichtlich - teilweise wiederholen, was schon der Vorinstanz unterbreitet worden war. An einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den eben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es weitgehend. Jedenfalls sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise geeignet, eine qualifiziert mangelhafte oder der Ergänzung bedürfende unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG) darzutun. Dazu genügte auch das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der Generaldirektion für zivile Angelegenheiten des syrischen Innenministeriums vom 1. März 2018 nicht, bei welchem es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum handelte (Art. 99 BGG). Inwiefern beim mithin verbindlich festgestellten Sachverhalt der Schluss, die Staatenlosigkeit sei nicht bewiesen und selbst nicht glaubhaft gemacht worden, rechtsverletzend sein soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Ar. 64 BGG).
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Mithin sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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