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Informationen zum Dokument  BGer 4A_486/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_486/2017 vom 23.03.2018
 
 
4A_486/2017
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Lüthi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Haftpflichtrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht,
 
vom 20. Juni 2017 (K 3-2015).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Seit 1986 war A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) als Bauarbeiter angestellt. Seit etwa 1989 führte er Krane, bis am 6. Dezember 1999 unfallfrei. An jenem Tag hob er mit einem Unterdrehkran eine mit Filtersteinen beladene Palette an, die er zuvor enteist hatte. Er liess diese alsdann in der Luft hängen und stieg in die Baugrube hinab, um dort mit seinem Arbeitskollegen Platz für die Steine zu schaffen. Die Fernbedienung des Krans legte er während dieser Zeit in eine Fensteröffnung oberhalb seines Kopfes. Anschliessend zog er die Fernbedienung an sich, ohne Blickkontakt zur Palette aufzunehmen, um selbige in die Baugrube hinabzusenken. Die Palette entleerte sich in diesem Moment aus einer Höhe von vier bis fünf Metern. Aufgrund der Verletzungen, die er durch die herabfallenden Filtersteine erlitt, machte er Ansprüche gegen die Beklagte geltend, welche diese jedoch bestritt.
1
 
B.
 
Mit Teilklage vom 16. Januar 2013 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. verlangte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. C.________, von der Beklagten Fr. 487'510.30 nebst Zins für den Haushaltsschaden für die Zeit vom Unfall bis zum 31. Dezember 2012. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 28. April 2015 ab.
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Der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Rechtsvertreter, erhob beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. Berufung gegen dieses Urteil und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht bewilligte das Gesuch insoweit, als die Prozesskosten Fr. 60'000.-- überstiegen. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016). Mit Urteil vom 20. Juni 2017, versandt am 11. August 2017, wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte dem Kläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, also die Gerichtskosten (Dispositivziffer 2) und die Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Beschwerdeführer, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen und Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter beantragt er, Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Kosten und Parteientschädigungen nach Massgabe seiner Vermögensverhältnisse aufzuerlegen, jedoch nicht höher als insgesamt (Kosten und PE) Fr. 5'000.-- pro Instanz. Sodann ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Entsprechend muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur zulässig, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
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Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Vorinstanz verneinte eine Schadenersatzforderung bereits im Grundsatz und traf infolgedessen keine Feststellungen zu weiteren Tatsachen wie etwa der Schadenshöhe, die für eine abschliessende Prüfung der geltend gemachten Ansprüche wesentlich wären. Das Bundesgericht kann deshalb bei Gutheissung der Beschwerde nicht selber in der Sache entscheiden. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht einzig einen Antrag auf Rückweisung.
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1.2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist in sich unstimmig. Zum einen verlangt er damit ausdrücklich eine Aufhebung einzig der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils - in diesen regelte die Vorinstanz die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens. Zum anderen begehrt er, die Prozesskosten seien auf maximal Fr. 5'000.-- pro Instanz zu reduzieren, womit er eine Änderung sowohl der zweit- als auch der erstinstanzlichen Prozesskosten verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Wie das Eventualbegehren zu verstehen ist, kann hier aber offenbleiben, da ohnehin nicht darauf eingetreten werden kann, auch wenn das Hauptbegehren abzuweisen sein sollte.
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Wie ausgeführt, ist im bundesgerichtlichen Verfahren ein materieller Antrag zu stellen (E. 1.1). Das Begehren ist so präzise zu formulieren, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Geht es um eine Geldforderung, ist diese daher zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen selbstständig angefochten, wie das hier im Eventualbegehren der Fall ist, erheischt auch dieser Antrag einer Bezifferung (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; Urteil 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 mit zahlreichen Hinweisen). Da Begehren unter Berücksichtigung ihrer Begründung auszulegen sind, reicht es aber aus, wenn aus den Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich wird, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 4A_12/2014 vom 6. März 2014 E. 2; je mit Hinweis).
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Die Formulierung, die Kosten und Parteientschädigungen seien "nach Massgabe der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aufzuerlegen", genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Zusätzlich ist im Rechtsbegehren allerdings ein Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- angegeben. Mit diesem wird zwar nicht ein genauer Betrag fixiert, aber immerhin eine Bandbreite vorgegeben. Ob ein Höchstbetrag in grundsätzlicher Hinsicht genügen kann, braucht hier nicht geklärt zu werden (siehe zur Forderung eines Mindestbetrags in einem Leistungsbegehren aber Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1), da das Begehren bereits aus einem anderen Grund zu wenig bestimmt ist. Es wird darin nicht zwischen Gerichtskosten und Parteientschädigung differenziert, sondern bloss ein Gesamtbetrag genannt. Ein Aufteilungsverhältnis wird nicht angegeben. In der Begründung finden sich ebenfalls keine Angaben dazu. Vor Augen führt diese aber, dass die Grundsätze der Bemessung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung nicht (jedenfalls nicht vollständig) übereinstimmen, beschlägt doch die behauptete Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nur die Gerichtskosten, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Vor allem aber stehen die beiden pauschal behandelten Ansprüche nicht demselben Gläubiger zu, sondern verschiedenen. Das Pauschalbegehren lässt offen, was der Beschwerdeführer nun im Verhältnis zu wem begehrt, womit es ungenügend bestimmt ist. Auf das Eventualbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden, auch wenn das Hauptbegehren abzuweisen sein sollte.
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1.3. Abgesehen davon geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass; es ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Von vornherein nicht zu berücksichtigen sind daher die Ausführungen zum streitgegenständlichen Sachverhalt sowie die aus eigener Sicht vorgenommene Darstellung der kantonalen Urteile in der Beschwerde unter dem Titel "Zum Sachverhalt". Denn dabei werden die Voraussetzungen für Sachverhaltsergänzungen oder -präzisierungen nicht beachtet.
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2.3. Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Es gilt diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
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Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer reichte im Berufungsverfahren weitere Beilagen ein, namentlich einen Auszug aus einem Buch über die Entwicklung und den Einsatz von Turmdrehkranen in der Schweiz, einen Zeitungsbericht, die Richtlinie Nr. 6510 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und einen Überblick über deren Richtlinie Nr. 6511, ferner Schulungsunterlagen der SUVA und solche des bernischen Baumeisterverbandes. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Beilagen in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht, da sie ohne Weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.
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3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet dies. Er trägt vor, bei diesen Beilagen handle es sich weder um Tatsachenbehauptungen noch um Beweismittel, "sondern um Unterlagen, die zum einen die Geschichte schildern, die schliesslich zur Kranverordnung[en] aus dem Jahr 2000 führte und zum anderen, um solche die heute gültige rechtlich zu ermessende Standards umschreiben, wie etwa die EKAS Richtlinie der SUVA und damit einer Rechtsfrage zugänglich sind." Weder "die Broschüre der SUVA noch die Richtlinien" seien einem Beweisthema zuzuordnen, sondern würden einzig die rechtliche Subsumtion betreffen, wenn es um die Ermessung des Sorgfaltsmassstabs gehe. Zumindest diese hätten daher von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. Das Grundlagenwerk [womit der Beschwerdeführer das Buch über die Turmdrehkrane meinen dürfte] sei allgemein erhältlich, weshalb es sich nicht unter den Begriff Tatsachenbehauptung und Beweismittel subsumieren lasse. Es falle daher nicht unter das Novenrecht, und wenn doch, wäre es ein zulässiges Vorbringen gewesen. Indem die Vorinstanz diese Beilagen und die gestützt darauf gemachten Ausführungen nicht berücksichtigt habe, habe sie den Grundsatz iura novit curia, den Justizgewährleistungsanspruch und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 6 EMRK verletzt.
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3.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Erstinstanz vorgebracht werden konnten. Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist unbestritten. Strittig ist aber, ob Art. 317 ZPO auf die eingereichten Unterlagen und die dazugehörigen Ausführungen überhaupt Anwendung findet. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits darauf, es handle sich um rechtliche Vorbringen, nicht um Tatsachenbehauptungen. Andererseits macht er geltend, es lägen Tatsachendarstellungen vor, die von Art. 317 ZPO nicht erfasst würden. Denn die Umstände seien erstens bloss illustrativ und zweitens notorisch.
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3.2.1. Art. 317 Abs. 1 ZPO beschlägt die Tatsachenebene, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt. Die rechtliche Argumentation fällt nicht unter diese Bestimmung, ist davon also nicht erfasst. So sind beispielsweise Urteile, die eine Partei einreicht, Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Art, auf welche die prozessualen Bestimmungen zu (neuen) Tatsachen und Beweismitteln nicht anwendbar sind (so, wenn auch zu Art. 99 Abs. 1 BGG, Urteil 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 139 III 345).
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Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Broschüre der SUVA und der Richtlinien der EKAS, womöglich auch der Schulungsunterlagen des bernischen Baumeisterverbandes, geltend, dies seien rechtliche Vorbringen.
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Um eine Rechtsfrage handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung als Pflichtverletzung zu werten ist. Welches die in einer Branche praktizierten Berufsstandards resp. die anerkannten Regeln der Technik in einem Fachgebiet sind, gehört hingegen zur Sachverhaltsfeststellung (so, allerdings in Bezug auf die Verletzung eines Auftragsverhältnisses mit einem Arzt, Urteil 4A_403/2007 vom 24. Juni 2008 E. 5.3). Die vorhandene "Erfahrung" und der "Stand der Technik" zu einem bestimmten Zeitpunkt, die in Art. 328 Abs. 2 OR genannt werden, resp. die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen sind demnach, zumindest grundsätzlich, dem Sachverhalt zuzuordnen. Soweit sich aber die Erfahrungen, welche Massnahmen zum Schutz notwendig sind, im Laufe der Zeit derart verdichteten, dass sie in einer rechtlichen Vorschrift (nicht "bloss" in Anleitungen privatrechtlicher Organisationen, dann liegt eine Tatfrage vor; vgl. zur analogen Situation bezüglich der [allerdings notorischen] SIA-Norm 118 Urteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.4 mit Hinweis) kodifiziert wurden, liegt nur, aber immerhin, in Bezug auf die im entsprechenden Erlass festgehaltenen Massnahmen eine Rechtsfrage vor. Allerdings müssen wiederum Tatsachen festgestellt werden, damit beurteilt werden kann, ob diese Massnahmen eingehalten worden sind - insofern geht es also auch dann um den Sachverhalt.
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Wie die Richtlinien der EKAS, die in Art. 52a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) und in Art. 18a der Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung; SR 832.312.15; nachfolgend KranV) eine Grundlage finden, vor diesem Hintergrund einzustufen sind, kann hier offenbleiben. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Richtlinie handelt es sich um die Nr. 6510 "Kranführerausbildung für das Bedienen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen", Ausgabe November 2007, welche die Vorgängerrichtlinie vom Oktober 2000 ersetzte. Von der Richtlinie Nr. 6511 "Überprüfung und Kontrolle von Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen" reichte der Beschwerdeführer einen Überblick ein. Diese Richtlinien nehmen ausdrücklich Bezug auf die KranV, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Diese führte einen Ausweis für Kranführer als Voraussetzung für die Durchführung von Hebearbeiten ein (Art. 5 Abs. 2) und legte die Bedingungen für die Erteilung eines solchen fest (Art. 10), wobei insbesondere eine Kranführerausbildung mit Grundkursen und Prüfungen zu absolvieren ist (Art. 12 ff.). Im Zeitpunkt des Unfalls galt allerdings noch die Verordnung vom 22. Juni 1951 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen (nachfolgend: aKranV), in der bundesrechtlich weder ein Ausweis noch eine Ausbildung vorgesehen waren. Richtlinie Nr. 6510 betrifft damit eine Ausbildung zur Erlangung eines Ausweises, den es im Unfallzeitpunkt noch gar nicht gab, wobei auch die Ausbildung damals noch nicht bundesrechtlich vorgeschrieben war. Dieser Richtlinie allein lässt sich daher der Erfahrungsstand und der Stand der Technik im Unfallzeitpunkt nicht entnehmen. Hierfür bedürfte es zusätzlicher Informationen; und bei diesen handelt es sich um tatsächliche, nicht um rechtliche Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung also Behauptungen in diesem Zusammenhang aufgestellt haben sollte, sind diese Tatsachenbehauptungen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu beachten. Und ohne solche Zusatzinformationen kann die Richtlinie Nr. 6510, wie ausgeführt, nicht entscheidend sein, weshalb deren Einordnung nicht geklärt zu werden braucht.
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Dass es sich bei einer Broschüre der SUVA und bei Schulungsunterlagen des bernischen Baumeisterverbands um Beweismittel handelt, welche den Sachverhalt beschlagen, bedarf keiner weiteren Worte.
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3.2.2. Soweit den Auszug aus dem Buch über Turmdrehkrane betreffend, beruft sich der Beschwerdeführer auf zwei unterschiedliche, allerdings nur schwer nachvollziehbare Argumente. Zum einen, damit werde die Geschichte dargelegt, die zur neuen KranV geführt habe, wobei rein illustrativ geschilderte Umstände nicht unter Art. 317 ZPO fallen würden. Dass auch historische Gegebenheiten Tatsachen sind, braucht nicht vertieft zu werden. Sofern der Beschwerdeführer damit geltend machen will, diese Tatsachen seien für den konkreten Fall nicht rechtserheblich, bedeutet dies konsequenterweise zugleich auch, dass sie keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Damit aber fehlt es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an deren Berücksichtigung. Zum anderen scheint er der Ansicht zu sein, weil dieses Buch allgemein erhältlich ist, sei sein Inhalt notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO. Damit aber überspannt er den Begriff der Notorietät (siehe dazu auch Urteil 4A_582/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.5 mit Hinweis).
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3.2.3. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der Berufung eingereichten, in E. 3 aufgeführten Unterlagen und die dazugehörigen Behauptungen in der Berufung nicht mehr berücksichtigte. Offenbleiben kann, wie die Richtlinien der EKAS für sich alleine genommen einzuordnen wären.
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Zumindest teilweise wiederholt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unter dem Titel "B. Kranführer als gefährliche Tätigkeit" die Tatsachenbehauptungen, die er in diesem Zusammenhang bereits im Berufungsverfahren aufstellte. Diese Ausführungen sind unbeachtlich, ist doch evident, dass nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, sie vorzutragen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 4
 
Die Vorinstanz verneinte einen vertraglichen Schadenersatzanspruch bereits im Grundsatz, einerseits wegen fehlender Pflichtverletzung, andererseits mangels adäquaten Kausalzusammenhangs. Bezüglich Pflichtverletzung prüfte sie namentlich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtspflicht verletzte, sie den Beschwerdeführer für die ihm zugewiesene Tätigkeit bloss unzureichend ausbildete, sie die erforderlichen Sicherungsmittel zur Verfügung stellte und sie aufgrund des Gefahrenpotentials die Schutzmassnahmen genügend in Erinnerung rief. Ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden, erübrigt es sich, den adäquaten Kausalzusammenhang und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
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4.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zwar wortreich zu den Pflichten der Beschwerdegegnerin und deren Verletzung. Doch trotz ihres Umfangs genügen diese Ausführungen den prozessualen Anforderungen nur in beschränktem Umfang. Soweit den Voraussetzungen nicht Genüge getan ist, ist nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzutreten, diese sind nicht zu behandeln. Im Einzelnen:
31
4.1.1. Unter dem Titel "A. Instruktion, Überwachung und Gesundheitsschutz" beschreibt der Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in allgemeiner Hinsicht. Auf den konkreten Fall wird in diesen einleitenden Ausführungen nicht Bezug genommen. Bloss in der letzten Randziffer wird die zu beurteilende Situation erwähnt. Vertieft darauf eingegangen wird aber auch dort nicht, vielmehr handelt es sich bei dieser Randziffer um eine Überleitung zu den nachfolgenden Ausführungen. Auf diese allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage braucht nicht eingegangen zu werden.
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4.1.2. Das darauf folgende Kapitel "B. Kranführer als gefährliche Tätigkeit" besteht aus Sachverhaltsausführungen, die, wie bereits erwähnt (E. 3.2.3), nicht mehr zu hören sind.
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4.1.3. Auf den folgenden elf Seiten behandelt der Beschwerdeführer die Themen "C. Die Kranverordnung und deren wesentlicher Inhalt, Fachkompetenz und Holzbau", "D. Fehlende Instruktion des Beschwerdeführers", unterteilt in weitere Unterkapitel, "E. Fehlende Überwachung des Beschwerdeführers" und "F. Die Organisation der Baustelle, Verletzung der Regeln über den Annahmeverzug, Verstoss gegen Art. 362 OR, Erw. III/4,4".
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Wie bereits ausgeführt (E. 2.1), muss in einer Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen werden. Unzureichend ist insbesondere, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt, seine bereits vorinstanzlich eingenommenen Standpunkte zu wiederholen. Bei seinen Ausführungen hat er vielmehr an den als unzutreffend erachteten Erwägungen im angefochtenen Urteil anzusetzen. Daran fehlt es etwa, wenn in der Beschwerde in Zivilsachen nochmals dasselbe vorgetragen wird wie bereits in der kantonalen Berufung. Denn mit einer solchen Wiederholung wird übergangen, dass sich die Vorinstanz den entsprechenden Vorbringen bereits annahm (oder hätte annehmen müssen) und auf deren Begründung einzugehen (oder die unterbliebene Prüfung zu rügen) wäre.
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Stellt man die Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in seiner Beschwerde unter den hiervor genannten Titeln macht, denjenigen in seiner Berufung gegenüber, sticht ins Auge, dass der Text über weite Strecken nicht nur inhaltlich, sondern sogar wörtlich übereinstimmt. Teilweise wurden zwar Randziffern in eine neue Reihenfolge gebracht, Absätze aufgeteilt oder zusammengefügt sowie einzelne Worte ergänzt oder weggelassen. Solch redaktionelle Anpassungen ändern aber nichts daran, dass der Inhalt unverändert geblieben ist. Stimmt die Begründung der Beschwerde mit derjenigen der Berufung überein, bedeutet dies zugleich, dass nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingegangen wird, sondern bloss dieselben Standpunkte nochmals vorgetragen werden. Den Begründungsanforderungen genügt solches nicht. Auf diese Wiederholungen ist daher nicht einzugehen, ebenso wenig auf die redaktionellen Änderungen daran.
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Um bloss appellatorische Kritik handelt es sich - zumindest teilweise - auch bei den Ergänzungen, die der Beschwerdeführer diesen Wiederholungen in seiner Beschwerde beigefügt hat. Namentlich ist das dort der Fall, wo er an anderer Stelle bereits gemachte, aus der Berufung übernommene Vorbringen zusammenfassend wiedergibt oder ein weiteres Mal wiederholt. Auch darauf ist nicht einzugehen.
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4.2. Die nach dem Gesagten noch zu behandelnden Vorbringen dringen nicht durch, wie nachfolgend zu zeigen ist.
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4.2.1. Unter dem Untertitel "a) Instruktion, Fachkompetenz und Art. 20 KranV" macht der Beschwerdeführer geltend, im Unfallzeitpunkt, also in einem Zeitpunkt, als der Text der KranV bereits geschrieben gewesen sei, sei die Fachkompetenz nach Art. 20 aKranV mit einer durchlaufenen Ausbildung gleichzusetzen gewesen. Das Durchlaufen einer Ausbildung müsse mit dem objektivierten Sorgfaltsmassstab gleichgesetzt werden; es genüge nicht, allein auf den Wortlaut der aKranV abzustellen, wie dies die Vorinstanz getan habe, welche die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Nachweis der "notwendigen Fachkenntnisse" nach Art. 20 Abs. 1 aKranV habe genügen lassen.
39
Aus Sicht des Beschwerdeführers war somit die Absolvierung einer Ausbildung bereits unter der aKranV erforderlich, also noch bevor eine Ausweis- und damit einhergehend eine Ausbildungspflicht mit der neuen KranV eingeführt wurde. Wie er aber selber zugesteht, ist solches im Wortlaut von Art. 20 aKranV nicht verankert. Zumal die aKranV von 1951 datiert, schliesst dies allerdings nicht aus, dass der Besuch einer Ausbildung im Unfallzeitpunkt zum Stand der Technik zu zählen resp. aufgrund der zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen als notwendig zu erachten war. Wie es sich damit verhält, lässt sich aber nur gestützt auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen beurteilen. Solche fehlen im angefochtenen Urteil, was auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Vorinstanz diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen hatte (siehe E. 3 hiervor). Ebenso wenig sind die Sachverhaltsangaben zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde macht, z.B. bezüglich bereits damals angebotener Schulungen, beachtet er dabei doch die Voraussetzungen nicht (siehe E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
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4.2.2. Unter dem Untertitel "b) Wiederholungskurs und Schulung" stellt der Beschwerdeführer zunächst den "Unfallverhütungsparcours" dar, den er zusammen mit anderen Arbeitnehmern der Beschwerdegegnerin eineinhalb Jahre vor dem Unfall absolviert hat. Diesen Kurs erachtet er als ungenügend. Er wiederholt sodann seine Ansicht, dass nur mit einer Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan gewesen wäre.
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Soweit sich die Feststellungen zum absolvierten Kurs nicht bereits im vorinstanzlichen Urteil finden, ist der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Behauptungen, etwa zu den Kosten und zum Inhalt, nicht mehr zu hören. Es handelt sich dabei um Sachverhaltsergänzungen, wobei die Voraussetzungen dafür nicht beachtet werden (E. 2.2). Dazu, dass einzig eine Ausbildung genügt, kann auf die Ausführungen unter E. 4.2.1 verwiesen werden.
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4.2.3. Unter dem Titel "E. Fehlende Überwachung des Beschwerdeführers" ergänzt der Beschwerdeführer seine bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen mit zwei Tatsachenfeststellungen, welche die Vorinstanz machte. Aus diesen scheint er stillschweigend abzuleiten, dass die fehlende Überwachung nachgewiesen ist.
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Die Vorinstanz kam allerdings zum Schluss, der Beschwerdeführer habe von der Beschwerdegegnerin bei der fraglichen Tätigkeit nicht beaufsichtigt werden müssen. Der Hinweis auf die Feststellung, dass keine Beaufsichtigung erfolgte, geht daher an der Sache vorbei.
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4.2.4. Unter dem Titel "F. Die Organisation der Baustelle, Verletzung der Regeln über den Annahmeverzug, Verstoss gegen Art. 362 OR, Erw. III/4,4" behandelt der Beschwerdeführer die angeblich ungenügende Sicherung der Filtersteine. Diese seien bloss in Plastik umwickelt gewesen und ohne weitere Sicherung transportiert worden. Es obliege dem Arbeitgeber, angemessene Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen, die Arbeitsstelle so zu organisieren, dass keine Unfälle entstehen könnten, und sichere Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen. Der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwerfe, er hätte den Transport nicht weisungsgemäss durchführen dürfen, sondern diesen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verweigern müssen. Damit werde das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin - die Prämisse eines Annahmeverzugs - dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, was entgegen der arbeitsvertraglichen Pflichtenverteilung sei. Auch die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ändere nichts daran, dass es primäre Pflicht des Arbeitgebers bleibe, für sichere Arbeitsgeräte besorgt zu sein. Dies lasse sich nicht umkehren, indem man den Arbeitnehmer zur Arbeitsverweigerung unter dem Titel des Annahmeverzugs und der Mitwirkungspflichten zwinge. Genau dies tue die Vorinstanz jedoch. Richtigerweise hätte sie auf eine Vertragsverletzung erkennen müssen, soweit der Arbeitgeber es versäumt habe, Sicherungsnetze und -ketten zur Verfügung zu stellen.
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Die Vorinstanz liess offen, ob auf der Baustelle oder im Magazin der Beschwerdegegnerin keine Sicherungsmittel, etwa Netze, vorhanden gewesen sind. Denn die Sicherung der Ladung, welche mit einem Kran zu transportieren sei, liege in der alleinigen Verantwortung des Kranführers. Bei fehlenden Sicherungsmitteln wäre es daher an diesem gewesen, hier also am Beschwerdeführer, den Transport zu verweigern; eine Fürsorgepflicht der Beschwerdegegnerin sei nicht zu erkennen.
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Dass es grundsätzlich am Kranführer ist, die zu transportierende Last zu sichern und die dafür gebotenen Sicherungsmittel zu verwenden, stellt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht hinreichend, in Frage. Seine Argumentation beruht vielmehr darauf, dass die erforderlichen Sicherungsmittel auf der Baustelle fehlten resp. von der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung gestellt wurden. Wie es sich damit verhält, liess die Vorinstanz offen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Sachverhaltsangaben unter Abstützung auf Einvernahmeprotokolle macht, beziehen sich diese darauf, dass die Last ungenügend gesichert gewesen sei, nicht aber darauf, dass keine Sicherungsmittel vorhanden gewesen wären. Der Beschwerdeführer weist sodann nicht mit den notwendigen Aktenhinweisen nach, wo er das Fehlen von Sicherungsmitteln im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht behauptet haben will. Damit fusst seine Begründung auf einem Sachverhalt, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde. Ausserdem ist nicht erstellt, dass die Vorinstanz aufgrund diesbezüglicher, form- und fristgerechter Behauptungen und Beweisanträge der Parteien verpflichtet gewesen wäre, überhaupt dahingehende Feststellungen zu treffen. Infolgedessen ist der Rüge des Beschwerdeführers die sachverhaltsmässige Grundlage entzogen; es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.
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4.3. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin vorliegt, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Auf den Kausalzusammenhang ist daher nicht einzugehen.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anbetracht der bezüglich des Hauptbegehrens geltend gemachten Ausführungen und insbesondere der Tatsache, dass diese über weite Strecken mit den Ausführungen in der Berufung übereinstimmen, und des ungenügend bestimmten Eventualbegehrens waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde von vornherein derart gering, dass diese als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, schuldet er keine Parteientschädigung.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi
 
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