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Informationen zum Dokument  BGer 5A_260/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_260/2018 vom 23.03.2018
 
 
5A_260/2018
 
 
Urteil vom 23. März 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Einwohnergemeinde U.________,
 
vertreten durch den Sozialdienst U.________,
 
2. Kanton Luzern, Einwohner- und
 
Kirchgemeinde V.________,
 
vertreten durch das Steueramt V.________,
 
3. B.________,
 
vertreten durch das Konkursamt W.________,
 
4. C.________,
 
vertreten durch den Behördenvertreter gemäss Art. 609 ZGB, Rechtsanwalt Sandro G. Tobler,
 
5. D.________,
 
verbeiständet durch Beiständin E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter,
 
6. F.________,
 
7. G.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schuler,
 
8. H.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt X.________,
 
Bezirksgericht Willisau, Abteilung 1, Einzelrichterin,
 
als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG.
 
Gegenstand
 
Bestimmung des Verwertungsmodus eines Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
 
vom 20. Februar 2018 (2K 18 1).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Betreibungsamt X.________ pfändete am 3. November 2016 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx und am 11. Mai 2017 in der Pfändungsgruppe Nr. yyy unter anderem den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft des I.________ sel. Am 17. Oktober 2017 stellten die Gläubiger das Verwertungsbegehren. Nachdem die Einigungsverhandlung vom 1. Dezember 2017 gescheitert war, ersuchte das Betreibungsamt das Bezirksgericht Willisau, den weiteren Verlauf des Verfahrens zu bestimmen. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt an, den gepfändeten Anteil des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft auf dem Wege der Auflösung der Erbengemeinschaft und der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zu verwerten.
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Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2018 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen dieses Urteil ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht nicht damit auseinander, dass er vor Kantonsgericht seiner Begründungsobliegenheit nicht genügt hat. Dazu genügt insbesondere nicht, dass er die Verwertung als unangemessen bezeichnet. Im Wesentlichen wirft er verschiedenen Personen (insbesondere einem Pächter) vor, dass sie sich mit der Verwertung die zur Erbmasse gehörenden Grundstücke aneignen wollen. Weitere Personen seien gekauft worden oder hätten selber käuflichen Einfluss ausgeübt und auch das Kantonsgericht Luzern habe sich diesbezüglich mit dem Zuger Gericht verbündet. Soweit der Beschwerdeführer bereits vor Kantonsgericht Vorwürfe gegen verschiedene Personen erhoben hat, hat es erwogen, dass diese Kritik keine genügende Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid darstelle, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Sein sinngemässer Vorwurf der Voreingenommenheit an das Kantonsgericht Luzern bleibt völlig unbelegt. Schliesslich ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, dass der Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens vor Bundesgericht die Angelegenheit über einen "verbündeten, einflussreichen Politiker und Rechtsanwalt" an die Medien tragen und dabei die Namen von Richterinnen und Richtern nennen will.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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