BGer 6B_1002/2017 | |||
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BGer 6B_1002/2017 vom 23.03.2018 |
6B_1002/2017 |
Urteil vom 23. März 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________,
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alle vier handelnd durch E. A.________ u nd F.A.________,
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und diese vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
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3. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt,
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4. Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2017
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(AK.2017.107-109-AK).
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Sachverhalt: |
A. | |
F.A.________ erstattete am 21. August 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt G.________, Strafanzeige gegen ihren Schwiegervater X.________, ihren Schwager Y.________ und dessen Kollegen Z.________. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre vier Töchter A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ hätten ihr von sexuellen Übergriffen erzählt, die deren Grossvater, Onkel und dessen Kollege gegen sie während mehreren Jahren verübt hätten.
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Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 25. August 2015 das Strafverfahren, verhaftete die drei Beschuldigten, nahm Hausdurchsuchungen vor, wertete elektronische Geräte aus und befragte die vier Mädchen, deren Eltern, die Beschuldigten sowie zahlreiche weitere Personen. Ferner liess sie das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM) die vier Mädchen forensisch-kindergynäkologisch untersuchen beziehungsweise begutachten und beauftragte die psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit der Ausarbeitung von Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier Mädchen.
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B. | |
Am 10. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen X.________, Y.________ und Z.________ mit separaten Verfügungen ein.
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Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen vereinigte die dagegen gerichteten Beschwerden von A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ und wies sie am 4. Juli 2017 ab.
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C. | |
A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung gemäss nachfolgenden Erwägungen fortzusetzen. Sie ersuchen darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen zur Legitimation nicht. Jedoch können die von ihnen angezeigten Straftaten offensichtlich zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. und 49 ff. OR führen. Ferner haben sie sich am 27. August 2015 als Straf- und Zivilklägerinnen konstituiert und in Aussicht gestellt, die Zivilforderungen zu einem späteren Zeitpunkt zu beziffern sowie zu substanziieren (kantonale Akten, act. RA4/5). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung ihrer vorbehaltenen Zivilansprüche auswirken, weshalb die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sind.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung schütze, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Da sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht oder ungenügend auseinandersetze und die Abweisung ihrer Beweisanträge durch die Beschwerdegegnerin 1 als korrekt bewerte, verletze sie zudem den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör. Schliesslich seien die tatsächlichen Würdigungen der Vorinstanz teilweise aktenwidrig und willkürlich.
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2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 legt in ihren drei Einstellungsverfügungen die Beweislage zusammengefasst dar und resümiert die Erkenntnisse der vier Glaubhaftigkeitsgutachten. Sie gelangt zum Schluss, die durchgeführten Ermittlungen hätten den anfänglichen Verdacht, die Beschwerdegegner 2-4 hätten strafbare Handlungen an den Beschwerdeführerinnen vorgenommen, in keiner Art und Weise erhärtet. In verschiedenen Gutachten sei das IRM zur Ansicht gelangt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht eine grobe stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Intimbereich der Beschwerdeführerinnen einschliesslich einer gewaltsamen Penetration von Scheide oder Anus nicht belegt werden könne. Weiter habe nicht geklärt werden können, wie es möglich sein sollte, dass drei Männer unabhängig voneinander während mehreren Jahren gleichartige Übergriffe auf die vier Beschwerdeführerinnen hätten verüben können, ohne sich entsprechend abzusprechen oder zumindest voneinander zu wissen. Es hätten auch keine Personen ermittelt werden können, die Übergriffe seitens der drei Männer beobachtet hätten. Gleichzeitig fehle es auch an Spuren, die auf ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegner 2-4 hinwiesen. Schliesslich bestritten diese, strafbare Handlungen an den Beschwerdeführerinnen vorgenommen zu haben. Es bestehe daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld der Beschwerdegegner 2-4 überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben werde, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheine. Die Verfahren seien daher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
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2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sämtliche Gutachten des IRM hätten zu keinen Befunden geführt, ebenso wenig die durch die Eltern der Beschwerdeführerinnen veranlasste gynäkologische Untersuchung und die darauf folgende erneute Begutachtung der Befunde. Aufgrund der Aussagen beziehungsweise des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerinnen habe ohne Weiteres begründeter Anlass zur Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten bestanden. Die psychiatrischen Gutachterinnen seien zum Schluss gelangt, dass bei allen Beschwerdeführerinnen eine massgeblich suggestive Beeinflussung, die Auswirkungen auf die strafrechtlich relevanten Aussagen hatte, nicht ausgeschlossen werden könne und sich in ihren Aussagen zu den strafrechtlich relevanten Inhalten keine Realkennzeichen finden liessen, die einen Erlebnisbezug der angeblichen Vorfälle hätten untermauern können. Auch sei bei der jüngsten Beschwerdeführerin bereits die Aussagetüchtigkeit verneint worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Gutachten zwar kritisiert, jedoch keine stichhaltigen und substanziierten Einwände vorgebracht. Die Gutachten erschienen sorgfältig, fundiert und ausführlich sowie nach den Regeln der Kunst ausgearbeitet. Auch die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerinnen und von weiteren Drittpersonen, die im Wesentlichen auf Hörensagen sowie blossen Mutmassungen basierten, liessen keinen Verdacht erhärten, ebenso wenig die angebliche "beobachtenswerte Verhaltensänderung" von B.A.________. Insgesamt sei das Untersuchungsverfahren sorgfältig und mit dem nötigen Aufwand geführt worden, zusätzliche und zielführende Beweiserhebungen beziehungsweise Abklärungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Bezüglich der von den Beschwerdeführerinnen im Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge könne auf die überzeugenden und ausführlich begründeten Beweisergänzungsentscheide der Beschwerdegegnerin 1 verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass ein anklagebegründender Tatverdacht zu verneinen sei und eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2-4 auf Basis des bisherigen Beweisergebnisses als geradezu ausgeschlossen erscheine. Es seien darüber hinaus auch keine zielführenden Beweisergänzungen zu erkennen, die an dieser Beurteilung noch etwas Wesentliches zu ändern vermöchten. Die Einstellungsverfügungen erwiesen sich daher als rechtens (Entscheid S. 7 ff.).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen).
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2.4.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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2.5.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 mit Hinweis).
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit Hinweis).
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2.5.3. Das BGG unterscheidet für die Kognition des Bundesgerichts in Strafsachen zwischen Tat- und Rechtsfragen. Art. 97 Abs. 1 BGG gilt daher nicht nur, wenn Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu beurteilen sind, sondern generell, wenn es um die Würdigung von Beweisen und damit um Tatfragen geht. Tatfrage ist - unabhängig von allfälligen Feststellungen der Beschwerdeinstanzen - auch, ob und in welchem Umfang ein Tatverdacht gegeben ist oder nicht. Rechtsfrage ist hingegen, was unter einem "hinreichenden" Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verstehen ist.
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Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist folglich wie bei der Unschuldsvermutung (Grundsatz "in dubio pro reo"; siehe dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.) zwischen der Tat- und der Rechtsfrage zu unterscheiden, d.h. der Anwendung des Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel einerseits und als Rechtsregel andererseits. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, da Rechtsfrage. Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, räumt das Bundesgericht den kantonalen Instanzen allerdings wiederum einen gewissen Ermessensspielraum ein, in den es nur mit Zurückhaltung eingreift. Bei schweren Delikten stellt die Rechtsprechung tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 245 f. mit Hinweisen).
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2.5.4. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Parteien haben im Besonderen Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht eingereichten Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört ferner, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
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2.5.5. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.6 | |
2.6.1. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beweise, in erster Linie die Glaubhaftigkeitsgutachten, willkürfrei würdigt und den hinreichenden Tatverdacht verneint, ohne in Willkür zu verfallen oder den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen zu verletzen (E. 2.6.2 ff.). In einem zweiten Schritt untersucht das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel verletzt (E. 2.6.7).
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2.6.2. Vorliegend basieren die Vorwürfe allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerinnen beziehungsweise deren Mutter; die Beschwerdegegner 2-4 bestreiten die Vorwürfe. Folglich stehen sich jeweils die Aussagen einer Beschwerdeführerin und des von deren Vorwürfen betroffenen Beschwerdegegners gegenüber. Direkte objektive Beweismittel sind keine vorhanden.
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Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, stützen die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz ihre Beurteilung vorwiegend auf die Schlussfolgerungen der vier Glaubhaftigkeitsgutachten. Zusätzlich berücksichtigt die Vorinstanz jedoch noch die weiteren Beweismittel und gelangt zum Schluss, diese liessen ebenfalls keinen Verdacht erhärten; ebenso wenig seien zusätzliche zielführende Beweiserhebungen ersichtlich. Diese Feststellungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Von vornherein unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz verletze das Legalitätsprinzip. Diese stützt ihren Entscheid entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht allein auf die gutachterlichen Schlüsse.
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2.6.3. Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, die Glaubhaftigkeitsgutachten seien ohne begründeten Anlass und bereits zwei Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchungen in Auftrag gegeben worden, bleibt unklar, worauf ihre Rüge abzielt. Dies kann jedoch offenbleiben, da der Einwand unbegründet ist.
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Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteile 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz legt nachvollziehbar und überzeugend dar, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und deren Mutter Anlass zur Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten bestanden habe. So hätten die Beschwerdeführerinnen die Übergriffe wenig detailliert, sehr knapp, teilweise widersprüchlich und nicht lebensnah geschildert, was auf einen nicht realen Erlebnishintergrund habe schliessen lassen. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen keine individuell geprägten Schilderungen der Übergriffe vorgebracht, sondern insgesamt sehr ähnliche Vorfälle ohne grosse Detaildichte, die sie von den unabhängig agierenden Beschwerdegegnern 2-4 innerhalb grösserer Zeiträume erlebt haben wollten. Ferner habe die Mutter der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen angegeben, seit gut einem Jahr mit den Beschwerdeführerinnen über "so Sachen" zu sprechen. B.A.________ habe ausgesagt, dass sie manchmal mit ihren Geschwistern darüber spreche, meistens jedoch mit der Mama (Entscheid S. 8). Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit dieser vorinstanzlichen Feststellung mit keinem Wort auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, dass sie willkürlich ist. Aufgrund der dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerinnen und deren Mutter lagen zumindest Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Beschwerdeführerinnen durch ihre Mutter oder ihre Schwestern vor. Kommt hinzu, dass D.A.________ bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erst zwei Jahre und neun Monate alt war und ihre Aussagen entsprechend eher karg sowie wenig spontan ausfielen.
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Insgesamt überschritt die Beschwerdegegnerin 1 ihr Ermessen nicht, indem sie angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und deren Mutter Glaubhaftigkeitsgutachten als notwendig erachtete. Daran ändert auch nichts, wenn die Vorinstanz entgegen dem von den Beschwerdeführerinnen zugezogenen Facharzt davon ausgeht, nach dem Einführen einer Gabelzinke oder eines Schaufel- beziehungsweise Besenstiels seien bei einem zwei- bis dreijährigen Kleinkind massive Verletzungen zu erwarten gewesen, die wohl nicht hätten unentdeckt bleiben können. Weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Gutachten zu früh eingeholt haben soll, ist nicht ersichtlich. Als sie die Gutachten in Auftrag gab, lagen die Aussagen der Beschwerdeführerinnen vor und es bestanden wie dargelegt auch Anhaltspunkte dafür, dass diese beeinflusst wurden. Da es bei Glaubhaftigkeitsgutachten darum geht, die Aussagetüchtigkeit der betroffenen Person und die Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu beurteilen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb mit deren Einholung bis nach der Einvernahme weiterer Zeugen und der Auswertung von DNA-Material hätte zugewartet werden sollen. Angesichts der Dauer, die normalerweise für die Ausfertigung dieser Gutachten benötigt wird, war es im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot vielmehr angebracht, die Gutachten zeitnah in Auftrag zu geben.
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2.6.4. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeitsgutachten, diese seien sorgfältig, fundiert und ausführlich, als willkürlich. Soweit sie geltend machen, die Gutachterinnen hätten gewisse Punkte nicht berücksichtigt, ohne aufzuzeigen, weshalb diese für die Gutachtenserstellung relevant gewesen sein sollen, genügen ihre Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern ein angeblich sexuell übergriffiges oder exhibitionistisches Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 Einfluss auf die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und der Aussageglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerinnen haben soll. Ausserdem werden die entsprechenden Schilderungen der Mutter in den Gutachten erwähnt.
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Im Übrigen ist die Kritik unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (Urteile 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.6.2; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Diesen Vorgaben folgen die Gutachten. Die Gutachterinnen analysieren zunächst die Entwicklung und Persönlichkeit der jeweiligen Beschwerdeführerin und nehmen eine diagnostische Einordnung vor. Daraufhin legen sie die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen dar. Es folgen eine Motivanalyse, eine Analyse möglicher Suggestionseffekte und schliesslich eine Qualitätsanalyse der Aussagen. Die Gutachterinnen gelangen zusammengefasst zum Schluss, dass alle bis auf die Jüngste der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die strittigen Aussagen (knapp) aussagetüchtig seien. Vor dem Hintergrund der individuellen Voraussetzung und der gegebenen Umstände sowie unter Berücksichtigung der komplexen Beziehungsdynamik in der Familie und möglicher Fremdeinflüsse könnten die Beschwerdeführerinnen die spezifischen Aussagen auch gemacht haben, ohne dass sie auf einem realen Hintergrund basieren (kantonale Akten, act. Z4/40 S. 60 ff., act. Z4/41 S. 41 ff., act. Z4/42 S. 41 ff., act. Z4/43 S. 30 ff.).
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Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerinnen legen die Gutachterinnen auch überzeugend und nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangen, dass eine relevante suggestive Beeinflussung der Beschwerdeführerinnen nicht ausgeschlossen werden kann (kantonale Akten, act. Z4/40 S. 53 ff., act. Z4/41 S. 33 ff., act. Z4/42 S. 33 ff., act. Z4/43 S. 28 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie bezüglich der Aussage der Mutter "ihr müsst es mir sagen" annehmen, die Beschwerdeführerinnen hätten implizit den Befehlston in den Aussagen wahrgenommen. Hingegen ergibt sich aus den Gutachten nicht, dass die Gutachterinnen davon ausgehen, die Mutter habe ihre Töchter wiederholt im Befehlston auf das Thema sexuelle Übergriffe angesprochen. Insgesamt zeigen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen nicht auf, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der vier Glaubhaftigkeitsgutachten in Willkür verfällt.
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2.6.5. Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen auf die Einwände der Beschwerdeführerinnen eingegangen und hat sie bei ihrer Würdigung berücksichtigt. Hinsichtlich der inhaltlichen Kritik an den Gutachten hält sie zudem fest, die Beschwerdeführerinnen hätten keine stichhaltigen und substanziierten Vorbringen erhoben. Insgesamt ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblicken, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, ihre Beweisanträge seien von der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht abgewiesen worden, genügen ihre Vorbringen weitgehend den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. So setzen sie sich nur rudimentär mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Jedenfalls hält diese frei von Willkür fest, aufgrund der Einvernahme von H.________ habe sich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach H.________ von I.________ direkt mitgeteilt bekommen habe, dass er auf der J.________ einen Mann getroffen habe, der ihm von einem sexuellen Übergriff auf ein Mädchen erzählt habe, als falsch erwiesen, weshalb richtigerweise von weiteren damit zusammenhängenden Beweiserhebungen abgesehen worden sei. Auch bezüglich des Antrags, die DNA-Spuren auf den sichergestellten Werkzeugen seien auszuwerten, zeigen die Beschwerdeführerinnen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung auf. Diese erwägt nachvollziehbar, selbst wenn auf den Werkzeugen DNA der Beschwerdeführerinnen gefunden würde, liessen sich daraus keine Schlüsse ziehen, da nicht feststehe, ob sie mit den Werkzeugen gespielt oder sonst wie damit in Berührung gekommen seien. Wenn die Beschwerdeführerinnen dem entgegnen, es sei Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 abzuklären, ob die Beschwerdeführerinnen mit den Werkzeugen in Kontakt gekommen seien, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Jedoch wird kaum je auszuschliessen sein, dass die Beschwerdeführerinnen die Werkzeuge nicht bei anderen Gelegenheiten berührten. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beweisantrag als unbrauchbar bezeichnet.
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2.6.6. Insgesamt steht aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei als schlüssig bewerteten Gutachten sowie der weiteren erhobenen Beweise fest, dass sich kein Verdacht gegen die Beschwerdegegner 2-4 erhärten lässt. Die Vorinstanz erachtet die Beweislage willkürfrei als klar. Es ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, dass sie davon ausgeht, weitere Abklärungen vermöchten an dieser Beurteilung nichts Wesentliches zu ändern.
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2.6.7. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein falsches Verständnis des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zugrunde legt und damit Bundes- sowie Verfassungsrecht verletzt. Dies machen die Beschwerdeführerinnen denn auch nicht geltend.
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2.6.8. Zusammenfassend liegt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe kein anklagebegründender Tatverdacht und eine Verurteilung der Beschwerdegegner 2-4 erscheine geradezu ausgeschlossen, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Verfahren zu Recht eingestellt habe, im Rahmen ihres Ermessens und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung mit ihren Eltern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung mit ihren Eltern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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